Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 29.01.2003 – 3 Ni 51/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 51/01 EU
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(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das europäische Patent 0 912 130
(DE 597 00 986)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Das Urteil vom 21. Januar 2003 wird wegen einer offenbaren
Unrichtigkeit (§ 95 Abs 1 PatG) dahin berichtigt, dass in dem
unter Punkt c) des Tenors enthaltenen Ausspruch das Wort
"nicht" gestrichen wird, so dass Punkt c) wie folgt lautet:
"c) der Patentansprüche 5 und 8, soweit diese auf gemäß
a) und b) für nichtig erklärte Patentansprüche zurückbezogen sind."
Es ist offenbar unrichtig, dass die Patentansprüche 5 und 8 im Urteil vom 21. Januar 2003 unter Punkt c) des Tenors in ihrer Rückbeziehung auf für rechtsbeständig erklärte Patentansprüche für nichtig erklärt, in ihrer Rückbeziehung auf für
nichtig erklärte Ansprüche jedoch aufrecht erhalten wurden. Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der vom Senat erkennbar gewollten Entscheidung,
wie dies auch in der mündlichen Begründung durch den Vorsitzenden Richter
nach Verkündung der Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gekommen
ist.
Hellebrand
Dr. Pösentrup
Brandt
Frühauf
Schmitz
Ko