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BPatG Urteil vom 22.01.2003 – 2 Ni 33/01 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Januar 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 879 336

(= DE 596 05 767)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth,

Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß

für Recht erkannt

I.

Das europäische Patent 0 879 336 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit

teilweise für nichtig erklärt, als es über den nachfolgend formulierten Patentanspruch 2 und die auf diesen rückbezogenen erteilten Ansprüche 3 bis 8 hinausgeht:

"2. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer

Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des

Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,

wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens,

variiert,

dadurch gekennzeichnet, dass die Getriebevorrichtung ein

hydraulisches Getriebe aufweist, und,

dass die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und

damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind,

indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar

mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers,

wobei das austauschbare Element (15, 16) des Gehäuses

bzw. die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses

plattenförmig ausgebildet ist oder sind."

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1996 angemeldeten,

mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents 0 879 336 (Streitpatent), das einen programmierbaren Türschließer betrifft

und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 596 05 767

geführt wird. Das Patent umfaßt 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:

"1. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer

Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des

Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,

wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens,

variiert,

dadurch gekennzeichnet, daß die Getriebevorrichtung ein

hydraulisches Getriebe aufweist, und

daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und

damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind,

indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des hydraulischen Getriebes und/

oder

mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers.

2.

Türschließer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses (5) plattenförmig ausgebildet sind."

Wegen der Patentansprüche 3 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er gegenüber der am 20. Januar 1995 vom Erfinder des Streitpatents eingereichten Patentanmeldung DE 195 02 663 (Offenlegungsschrift Anlage K 3 ) nicht neu sei. Dies ergebe sich auch aus der durch Teilung aus K 3 hervorgegangenen Patentanmeldung DE 195 49 372 (Offenlegungsschrift Anlage K 4), die mit der PCT-Anmeldung DE/96/00186 (Offenlegungsschrift

0 879 336 gemäß Anlage K5 ), aus der die Streitpatentschrift (Anlage K 1) hervorgegangen sei, in Beschreibung, Ansprüchen und Figuren übereinstimme.

Auch fehle eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 879 336 B1 mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte

Patent richtet, abzuweisen.

Sie verteidigt das Streitpatent in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung

und tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere

könnten die in K 4 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung K 3 enthaltenen (unzulässigen) Erweiterungen dem Streitpatent nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß

Hilfsantrag. Hierzu wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 22. Januar 2003

Bezug genommen. Nach Auffassung der Klägerin liegt insoweit eine unzulässige

Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung gemäß § 138 Abs 1 lit c

EPÜ vor.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Beschränkung gemäß Hauptantrag ist auch zulässig.

Im letzten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 sind zwei

Alternativen eines "austauschbaren Bauelements" angegeben: Diese sind durch

"und/oder" miteinander verknüpft, so daß sich der erteilte Patentanspruch 1 als

Zusammenfassung dreier einander nebengeordneter Patentansprüche darstellt.

Durch Streichung der Merkmale "einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des

hydraulischen Getriebes und/oder" ist der geltende Patentanspruch 2 auf eine der

drei im erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten nebengeordneten

Lösungen beschränkt.

Die beiden Einfügungen "das austauschbare Element (15,16) des Gehäuses bzw."

und "ist oder" in den geltenden Patentanspruch 2 betreffen eine grammatikalische

Klarstellung hinsichtlich der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Varianten,

nämlich daß nur ein austauschbares Element des Gehäuses oder auch mehrere

vorhanden sein können.

Die weitergehende Klage erweist sich dagegen als unbegründet, da Neuheit

(Art 54 EPÜ) und erfinderische Tätigkeit (Art 56 EPÜ) hinsichtlich der beschränkten Fassung des Streitpatents vorliegen.

II.

Das Streitpatent betrifft einen Türschließer mit einer von einem Kolben beaufschlagten Feder als Kraftspeicher und einer Getriebevorrichtung mit einem wegabhängig variierenden Übersetzungsverhältnis zur Umsetzung der linearen Kolbenbewegung in eine Drehbewegung der Antriebsachse.

Beim Öffnungsvorgang, der manuell oder auch durch Fremdenergie ausgeführt

werden kann, wird der Feder die notwendige Energie für den anschließenden

Schließvorgang zugeführt.

Derartige Türschließer sind, wie die Streitpatentschrift angibt, zum Beispiel aus

der EP – A 0 207 251 mit einer mechanischen und aus der DE 37 42 213 C2 mit

einer hydraulischen Getriebevorrichtung bekannt (Sp 1 Z 3 bis Sp 2 Z 3 der PS).

Die Streitpatentschrift gibt als nachteilig an, daß das zum Zudrücken einer Tür

beim Einrasten der Schloßfalle erforderliche hohe Schließmoment ein mindestens

ebenso hohes Öffnungsmoment erfordere, welches in der Regel durch Reibung

noch vergrößert werde, so daß alte Menschen oder Kinder Schwierigkeiten hätten,

eine solche Tür zu öffnen.

Dies erfordere eine große Bevorratung mit unterschiedlichen Typen für die verschiedensten Anwendungsbereiche (Sp 2 Z 8 bis 22).

Dabei werden auch verschiedene Türschließer mit verringerter Öffnungskraft als

bekannt beschrieben (Sp 3 Z 5 bis 35) und solche, bei denen die benötigte höhere

Schließkraft durch Fremdenergie aufgebracht wird (Sp 3 Z 36 bis 43).

Ausgehend von den Unzulänglichkeiten bekannter Türschließer gibt die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an, einen Türschließer zu schaffen, dessen Ausgestaltung für unterschiedlichste Anwendungsfälle derart anpaßbar ist, daß jeweils

ein für den jeweiligen Anwendungsfall günstiger Momentenverlauf erhalten wird

(Sp 3 Z 44 bis 49 der PS).

Zur Lösung schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag verteidigten

Patentanspruch 2 (mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung)

einen Türschließer mit folgenden Merkmalen vor:

A. Türschließer

B. mit einem von einem Kolben beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder und

C. einer Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,

D. wobei das Übersetzungsverhältnis der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens, variiert,

dadurch gekennzeichnet,

E.

daß die Getriebevorrichtung ein hydraulisches Getriebe

aufweist und

F.

daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse und

damit die Übersetzungsverhältnisse der Getriebevorrichtung programmierbar sind,

G.

indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar

G2. mindestens ein austauschbares Element des Gehäuses

des Türschließers,

H. wobei das austauschbare Element des Gehäuses bzw.

die austauschbaren Elemente des Gehäuses plattenförmig ausgebildet ist oder sind.

Die abhängigen erteilten Ansprüche 3 bis 8 sollen vorteilhafte Weiterbildungen der

Erfindung zum Inhalt haben.

Der geltende Patentanspruch 2 lehrt damit den Fachmann - hier nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten ein Fachhochschul-Ingenieur

des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Entwicklung und Anwendung von Türschließern – mindestens ein austauschbares, plattenförmiges Element des Gehäuses als Teil des hydraulischen Getriebes vorzusehen.

Dadurch, daß in den austauschbaren Elementen, welche als Teil des hydraulischen Getriebes die Führungswände für den Kolben bilden, die zur Steuerung der

Tür notwendigen Kanäle, Taschen und/oder Bohrungen vorhanden sind, können

die Momentenverläufe an der Antriebsachse entsprechend den Wünschen bzw.

Anforderungen durch Austausch des Elements programmiert werden (Sp 4 Z 21

bis 32 iVm Sp 3 Z 52 bis Sp 4 Z 3 der PS).

III.

Ein Gegenstand mit den Merkmalen des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 2 war am Anmeldetag des Streitpatents neu.

1. Gemäß Art 138 Abs 1 a, 54 Abs 1 und 3, 139 Abs 2 EPÜ iVm § 3 Abs 2 PatG

kann dem Streitpatent bei der Neuheitsprüfung die am 20. Januar 1995 – d.h. vor

dem 7. Februar 1996 als Anmeldetag des Streitpatents – angemeldete, jedoch

erst durch Veröffentlichung am 25. Juli 1996 zum Stand der Technik gewordene

Offenlegungsschrift 195 02 663 A1 (K 3) entgegengehalten werden (vgl Singer/

Stauder, EPÜ 2. Aufl., § 139 Rdnr. 10; Busse, PatG 5. Aufl., Art II § 6 IntPatÜG

Rdnr. 4).

Dieser Stand der Technik läßt die Neuheit des Streitpatents in seiner Fassung

gemäß Hauptantrag jedoch unberührt, da der Fachmann den Gegenstand der

Erfindung aus K 3 nicht entnimmt.

Abweichend vom Streitpatent liegt der K 3 nicht das Problem einer Programmierbarkeit des Türschließers für unterschiedliche Anwendungsfälle zugrunde, sondern die Aufgabe, einen Türschließer zu schaffen, der für den Schließvorgang ein

großes Moment erzeugt, gleichzeitig jedoch für den Öffnungsvorgang ein relativ

kleines Moment benötigt, ohne Fremdenergie einzusetzen (aaO Sp 1 Z 43 bis 48).

Deshalb entnimmt der Fachmann der Angabe "Figur 4 zeigt einen möglichen

Übersetzungsverlauf..." (Sp 2 Z 25 bis 29) in der K 3 auch keinen Hinweis auf eine

Programmierbarkeit des dort beschriebenen Türschließers.

Für den in Figur 4 gezeigten Momentenverlauf sind Türschließer nach einer 1.

bzw. 2. hydraulischen Lösung beschrieben, von denen sich der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 2 aber jeweils zumindest dadurch unterscheidet, daß

zur Programmierung der Momentenverläufe und damit der Übersetzungsverhältnisse das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, das als austauschbares Element des Gehäuses plattenförmig ausgebildet

ist.

1.1 Zur "1. hydraulischen Lösung"

Bei der "1. hydraulischen Lösung" sind L-förmige Kolben mit jeweils zwei unterschiedlich großen Verdrängerflächen 10, 11, 12, 13 vorgesehen, die zusammen

mit geeigneten Kanälen und Drosseln ein gewünschtes Übersetzungsverhältnis

ergeben (Fig 5 und Sp 3 Z 7 bis 10 und Sp 3 Z 42 bis Sp 4 Z 10).

Mit der Möglichkeit, unterschiedliche Übersetzungsverhältnisse zu bilden (Sp 4

Z 38 bis 40), ist für den Fachmann auch eine Programmierbarkeit dieses Türschließers offenbart, nämlich durch "Wahl der Verdrängerflächen". In diesem Zusammenhang liest der Fachmann auch einen Austausch jeweils beider Kolben 2,3

(Fig 4) mit den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Verdrängerflächen mit,

und zwar derart, daß sie in ihrer zusammengesetzten Funktionslage in die Ausnehmungen des Gehäuses passen.

Eine Austauschbarkeit von plattenförmigen Elementen des Gehäuses zum

Zwecke der Programmierbarkeit ist dort aber nicht angesprochen und erschließt

sich dem Fachmann auch nicht im Blick auf die Figuren 5 bis 9.

Zwar bilden dort ein als "Gehäuse" bezeichnetes Mittelteil 5 und zwei Seitenplatten 6,7 miteinander das Gehäuse des Türschließers. Jedoch befindet sich in der

Seitenplatte 7 als plattenförmigem Element des Gehäuses lediglich der Kanal 44,

mit dem eine Kolbenbewegung überhaupt möglich ist (Sp 3 Z 10 bis 12) und der

deshalb bei allen Gehäusen unverändert vorhanden sein muß, so daß im Zusammenhang mit der Bildung beliebiger Übersetzungsverhältnisse die Seitenfläche als

Austauschelement nicht in Betracht kommt.

Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der in K 3 offenbarten

1. hydraulischen Lösung neu hinsichtlich seines Merkmals H.

Auf die Neuheit hinsichtlich der im Merkmal G2 enthaltenen Variante "ein austauschbares Element.." kommt es damit nicht mehr an.

1.2 Zur "2. hydraulischen Lösung"

Im Zusammenhang mit dieser Lösung ist die Bildung unterschiedlicher Übersetzungsverhältnisse bzw. Momentenverläufe nicht angesprochen. Solches wird auch

im Blick auf die Figuren 1 sowie 12 bis 14 vom Fachmann nicht mitgelesen; denn

das Gehäuse ist lediglich in einer einzigen Schnittdarstellung (Fig 15) bei unterschiedlichen Kolbenstellungen (Fig 1 und 12 bis 14) gezeigt und austauschbare

Elemente sind weder dargestellt noch vorauszusetzen.

Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für die anhand der Figur 15

erläuterte Ausführungsform "mit externen Drosseln und Übersetzungsübergängen".

Abweichend sowohl von dem in Figur 5 bis 9 als auch von dem in Figur 1 sowie 12

bis 14 dargestellten Gehäuse ist in Figur 15 eine Anordnung aus sechs teils unbezifferten Platten dargestellt, die miteinander einen quaderförmigen Hohlraum für

die Kolbenanordnung bilden.

Zwar sind zwei dieser Platten als "Seitenplatten 15,16" bezeichnet.

Jedoch erkennt der Fachmann schon aufgrund der bei einer derartigen – aus

sechs Platten bestehenden - Anordnung maximalen Länge der gegen den inneren

Hydraulikdruck abzudichtenden Flächen in der Darstellung gemäß Figur 15 nicht

die tatsächliche konstruktive Ausgestaltung des Gehäuses. Er sieht darin vielmehr

lediglich eine Prinzipdarstellung, wie Kanäle und Öffnungen in Kolben und innerer

Gehäusewand bei unterschiedlichen Kolbenstellungen zusammenwirken.

Abweichend vom Beschreibungstext (Sp 6 Z 59 bis 61) zeigt die mittlere Figur 15

deshalb auch keine "Draufsicht auf den Türschließer", sondern allenfalls eine

Draufsicht auf einen in mehreren zur Zeichenebene parallelen Ebenen geschnittenen Türschließer, d.h. eine Sicht vom Innenraum auf die "Seitenplatten 15, 16".

Und in den als "Schnitte" A–A bzw. B-B bezeichneten Darstellungen finden sich

- entgegen dem in der mittleren Figur 15 eingetragenen Schnittverlauf - die im

Gehäuse befindlichen Taschen und Kanäle (Sp 7 Z 2 bis 6).

Demnach wird vom Fachmann in der Figur 15 auch kein austauschbares plattenförmiges Element eines Gehäuses des Türschließers erkannt.

Die Angabe "für unterschiedliche Übersetzungen" in der Beschreibung zu Figur 15

(Sp 6 Z 60 bis 61) ist auf die vorangehenden Worte "... mit externen Drosseln und

weichen Übergängen" bezogen, wie sich auch im Zusammenhang mit den in

Figur 16 gezeigten "verschliffenen Übersetzungsvorgängen" ergibt (Sp 7 Z 62 bis

65).

Deshalb versteht der Fachmann – entgegen der Auffassung der Klägerin – diese

Angabe ohne Kenntnis der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung allenfalls als Hinweis auf die Erzeugung von weichen Übergängen durch externe Drosseln, nicht aber auf eine Programmierbarkeit dieser Anordnung durch Austausch

der dargestellten "Seitenplatten" 15,16.

Wie die Drosseln ausgestaltet sind, ist in der K 3 weder dargestellt noch beschrieben; sie können in den Seitenwänden eingearbeitet oder als externe Bauteile mit

den Seitenwänden verbunden sein.

Ein Auswählen aus mehreren sich dem Fachmann unmittelbar erschließenden

Möglichkeiten ist aber im Rahmen der Neuheitsprüfung unzulässig.

Auch bei der am Beschreibungsende der K 3 (Sp 7 Z 62 bis 65) erwähnten leichten Austauschbarkeit der Drosseln denkt der Fachmann nicht an eine Programmierung des Türschließers, sondern an einen Austausch wegen Verschmutzung

durch Abrieb bewegter Teile und Veränderungen der Hydraulikflüssigkeit nach längerer Betriebsdauer.

Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der 2. hydraulischen Ausführungsform neu hinsichtlich der Merkmale F, G, G 2 und H.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Austausch des gesamten Türschließer-Gehäuses zum Zwecke einer Programmierbarkeit vom geltenden Patentanspruch 2 umfaßt ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

Denn patentgemäß erfolgt die Programmierung durch den Austausch mindestens

eines plattenförmig ausgebildeten Elementes des Gehäuses, d.h. lediglich eines

Bestandteils eines mehrteiligen Gehäuses.

IV.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Offenlegungsschrift DE 195 49 372 A1 (K 4)

neuheitsschädlich wäre, da sie dem Streitpatent insoweit nicht entgegengehalten

werden kann.

Der formale Gesichtspunkt, daß der K 4 durch die Teilung aus K 3 deren Anmeldedatum vom 20. Januar 1995 zugebilligt wird (§ 39 Abs 1 Satz 4 PatG) reicht im

vorliegenden Fall nicht aus.

Ein inhaltlicher Vergleich von K3 und K4 läßt vielmehr unmittelbar erkennen, daß

die Merkmale, die die Neuheit des Streitpatents in Frage stellen könnten, erst

nach der Teilungserklärung vom 8. März 1996 hinzugefügt wurden, somit nach

dessen Anmeldetag. Sie finden sich deshalb so nicht in der Stammanmeldung

gemäß Druckschrift K 3. Hingewiesen sei insbesondere auf Spalte 3, Zeile 4 ("für

alle Anwendungsfälle eingesetzt"), Spalte 3, Zeilen 35 bis Spalte 4 Zeile 32,

Spalte 8, Zeilen 53 bis 56 ("daß auch hier eine Programmierung möglich ist.."),

Spalte 9, Zeilen 2 bis 3 ("welche auswechselbar sind") und Spalte 10, Zeilen 11

bis 26 der K 4.

Eine gesetzliche Regelung dieses Sonderfalles besteht nicht. Jedoch ist die in § 3

Abs 2 Satz 2 PatG für den Prioritätsfall getroffene Regelung sinngemäß anwendbar. Auch dort besteht ein formaler älterer Zeitrang, dem aber inhaltlich keine neuheitsschädliche Offenbarung entspricht. Es erschiene deshalb auch im vorliegenden Fall unbillig, über den formalen Zeitrang eine Neuheitsschädlichkeit zu fingieren.

Aus diesen Gründen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht

zulässig, die K 3 im Sinne der K 4 zu interpretieren.

V.

Für das Fehlen erfinderischer Tätigkeit (Art 56 EPÜ) haben sich für den Senat

Anhaltspunkte nicht ergeben.

K 3 und K 4 sind als nicht vorveröffentlicht insoweit nicht zu berücksichtigen.

Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der

mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Senat sah sich auch nicht veranlaßt, im

Hinblick auf § 87 Abs 2 Satz 2 selbst nach weiterem Material zu recherchieren (vgl

Busse, aaO, § 83 Rdnr 29).

Zu dem bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat

die Klägerin nichts vorgetragen.

Der allgemeine Hinweis auf "im Prüfungsverfahren gewürdigte Entgegenhaltungen..." in der Klageschrift (S 4 Abschnitt II) stellt keinen Sachvortrag dar, sondern

beinhaltet lediglich die Feststellung der Tatsache, daß die im Rahmen des Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften "relevant" sind, weshalb dieser Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift auch

umfassend gewürdigt ist.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO.

Die erhebliche Selbstbeschränkung der Beklagten einerseits und das Unterliegen

der Klägerin bezüglich der weitergehenden Klage andererseits rechtfertigen es,

die Kosten gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Anders als bei einem Zivilprozeß fallen im vorliegenden Verfahren nur geringe

Gerichtskosten an, bezüglich derer der Senat eine Entscheidung zur vorläufigen

Vollstreckbarkeit für nicht veranlaßt hält.

Meinhardt

Dr. Mayer

Gutermuth

Dr. Kaminski

Groß

Fa