Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 22.01.2003 – 2 Ni 33/01 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 22. Januar 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 33/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 879 336
(= DE 596 05 767)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth,
Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
für Recht erkannt
I.
Das europäische Patent 0 879 336 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit
teilweise für nichtig erklärt, als es über den nachfolgend formulierten Patentanspruch 2 und die auf diesen rückbezogenen erteilten Ansprüche 3 bis 8 hinausgeht:
"2. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer
Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des
Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,
wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens,
variiert,
dadurch gekennzeichnet, dass die Getriebevorrichtung ein
hydraulisches Getriebe aufweist, und,
dass die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und
damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind,
indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar
mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers,
wobei das austauschbare Element (15, 16) des Gehäuses
bzw. die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses
plattenförmig ausgebildet ist oder sind."
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1996 angemeldeten,
mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 879 336 (Streitpatent), das einen programmierbaren Türschließer betrifft
und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 596 05 767
geführt wird. Das Patent umfaßt 8 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben:
"1. Türschließer mit einem von einem Kolben (2) beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder (1) und einer
Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des
Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,
wobei das Übersetzungsverhältnis (Ü) der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens,
variiert,
dadurch gekennzeichnet, daß die Getriebevorrichtung ein
hydraulisches Getriebe aufweist, und
daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse (8) und
damit die Übersetzungsverhältnisse (Ü) der Getriebevorrichtung programmierbar sind,
indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des hydraulischen Getriebes und/
oder
mindestens ein austauschbares Element (15, 16) des Gehäuses (5) des Türschließers.
2.
Türschließer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die austauschbaren Elemente (15, 16) des Gehäuses (5) plattenförmig ausgebildet sind."
Wegen der Patentansprüche 3 bis 8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er gegenüber der am 20. Januar 1995 vom Erfinder des Streitpatents eingereichten Patentanmeldung DE 195 02 663 (Offenlegungsschrift Anlage K 3 ) nicht neu sei. Dies ergebe sich auch aus der durch Teilung aus K 3 hervorgegangenen Patentanmeldung DE 195 49 372 (Offenlegungsschrift Anlage K 4), die mit der PCT-Anmeldung DE/96/00186 (Offenlegungsschrift
0 879 336 gemäß Anlage K5 ), aus der die Streitpatentschrift (Anlage K 1) hervorgegangen sei, in Beschreibung, Ansprüchen und Figuren übereinstimme.
Auch fehle eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 879 336 B1 mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte
Patent richtet, abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung
und tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Insbesondere
könnten die in K 4 gegenüber der ursprünglichen Anmeldung K 3 enthaltenen (unzulässigen) Erweiterungen dem Streitpatent nicht als neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß
Hilfsantrag. Hierzu wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 22. Januar 2003
Bezug genommen. Nach Auffassung der Klägerin liegt insoweit eine unzulässige
Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung gemäß § 138 Abs 1 lit c
EPÜ vor.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschränkung gemäß Hauptantrag ist auch zulässig.
Im letzten kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 sind zwei
Alternativen eines "austauschbaren Bauelements" angegeben: Diese sind durch
"und/oder" miteinander verknüpft, so daß sich der erteilte Patentanspruch 1 als
Zusammenfassung dreier einander nebengeordneter Patentansprüche darstellt.
Durch Streichung der Merkmale "einen weiteren austauschbaren Kolben (3) des
hydraulischen Getriebes und/oder" ist der geltende Patentanspruch 2 auf eine der
drei im erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten nebengeordneten
Lösungen beschränkt.
Die beiden Einfügungen "das austauschbare Element (15,16) des Gehäuses bzw."
und "ist oder" in den geltenden Patentanspruch 2 betreffen eine grammatikalische
Klarstellung hinsichtlich der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Varianten,
nämlich daß nur ein austauschbares Element des Gehäuses oder auch mehrere
vorhanden sein können.
Die weitergehende Klage erweist sich dagegen als unbegründet, da Neuheit
(Art 54 EPÜ) und erfinderische Tätigkeit (Art 56 EPÜ) hinsichtlich der beschränkten Fassung des Streitpatents vorliegen.
II.
Das Streitpatent betrifft einen Türschließer mit einer von einem Kolben beaufschlagten Feder als Kraftspeicher und einer Getriebevorrichtung mit einem wegabhängig variierenden Übersetzungsverhältnis zur Umsetzung der linearen Kolbenbewegung in eine Drehbewegung der Antriebsachse.
Beim Öffnungsvorgang, der manuell oder auch durch Fremdenergie ausgeführt
werden kann, wird der Feder die notwendige Energie für den anschließenden
Schließvorgang zugeführt.
Derartige Türschließer sind, wie die Streitpatentschrift angibt, zum Beispiel aus
der EP – A 0 207 251 mit einer mechanischen und aus der DE 37 42 213 C2 mit
einer hydraulischen Getriebevorrichtung bekannt (Sp 1 Z 3 bis Sp 2 Z 3 der PS).
Die Streitpatentschrift gibt als nachteilig an, daß das zum Zudrücken einer Tür
beim Einrasten der Schloßfalle erforderliche hohe Schließmoment ein mindestens
ebenso hohes Öffnungsmoment erfordere, welches in der Regel durch Reibung
noch vergrößert werde, so daß alte Menschen oder Kinder Schwierigkeiten hätten,
eine solche Tür zu öffnen.
Dies erfordere eine große Bevorratung mit unterschiedlichen Typen für die verschiedensten Anwendungsbereiche (Sp 2 Z 8 bis 22).
Dabei werden auch verschiedene Türschließer mit verringerter Öffnungskraft als
bekannt beschrieben (Sp 3 Z 5 bis 35) und solche, bei denen die benötigte höhere
Schließkraft durch Fremdenergie aufgebracht wird (Sp 3 Z 36 bis 43).
Ausgehend von den Unzulänglichkeiten bekannter Türschließer gibt die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an, einen Türschließer zu schaffen, dessen Ausgestaltung für unterschiedlichste Anwendungsfälle derart anpaßbar ist, daß jeweils
ein für den jeweiligen Anwendungsfall günstiger Momentenverlauf erhalten wird
(Sp 3 Z 44 bis 49 der PS).
Zur Lösung schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptantrag verteidigten
Patentanspruch 2 (mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung)
einen Türschließer mit folgenden Merkmalen vor:
A. Türschließer
B. mit einem von einem Kolben beaufschlagten Kraftspeicher in Form einer Feder und
C. einer Getriebevorrichtung zur Umsetzung der Linearbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung der Antriebsachse,
D. wobei das Übersetzungsverhältnis der Getriebevorrichtung wegabhängig, insbesondere während des Schließens, variiert,
dadurch gekennzeichnet,
E.
daß die Getriebevorrichtung ein hydraulisches Getriebe
aufweist und
F.
daß die Momentenverläufe an der Antriebsachse und
damit die Übersetzungsverhältnisse der Getriebevorrichtung programmierbar sind,
G.
indem das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, und zwar
G2. mindestens ein austauschbares Element des Gehäuses
des Türschließers,
H. wobei das austauschbare Element des Gehäuses bzw.
die austauschbaren Elemente des Gehäuses plattenförmig ausgebildet ist oder sind.
Die abhängigen erteilten Ansprüche 3 bis 8 sollen vorteilhafte Weiterbildungen der
Erfindung zum Inhalt haben.
Der geltende Patentanspruch 2 lehrt damit den Fachmann - hier nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Beteiligten ein Fachhochschul-Ingenieur
des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Entwicklung und Anwendung von Türschließern – mindestens ein austauschbares, plattenförmiges Element des Gehäuses als Teil des hydraulischen Getriebes vorzusehen.
Dadurch, daß in den austauschbaren Elementen, welche als Teil des hydraulischen Getriebes die Führungswände für den Kolben bilden, die zur Steuerung der
Tür notwendigen Kanäle, Taschen und/oder Bohrungen vorhanden sind, können
die Momentenverläufe an der Antriebsachse entsprechend den Wünschen bzw.
Anforderungen durch Austausch des Elements programmiert werden (Sp 4 Z 21
bis 32 iVm Sp 3 Z 52 bis Sp 4 Z 3 der PS).
III.
Ein Gegenstand mit den Merkmalen des nach Hauptantrag geltenden Patentanspruchs 2 war am Anmeldetag des Streitpatents neu.
1. Gemäß Art 138 Abs 1 a, 54 Abs 1 und 3, 139 Abs 2 EPÜ iVm § 3 Abs 2 PatG
kann dem Streitpatent bei der Neuheitsprüfung die am 20. Januar 1995 – d.h. vor
dem 7. Februar 1996 als Anmeldetag des Streitpatents – angemeldete, jedoch
erst durch Veröffentlichung am 25. Juli 1996 zum Stand der Technik gewordene
Offenlegungsschrift 195 02 663 A1 (K 3) entgegengehalten werden (vgl Singer/
Stauder, EPÜ 2. Aufl., § 139 Rdnr. 10; Busse, PatG 5. Aufl., Art II § 6 IntPatÜG
Rdnr. 4).
Dieser Stand der Technik läßt die Neuheit des Streitpatents in seiner Fassung
gemäß Hauptantrag jedoch unberührt, da der Fachmann den Gegenstand der
Erfindung aus K 3 nicht entnimmt.
Abweichend vom Streitpatent liegt der K 3 nicht das Problem einer Programmierbarkeit des Türschließers für unterschiedliche Anwendungsfälle zugrunde, sondern die Aufgabe, einen Türschließer zu schaffen, der für den Schließvorgang ein
großes Moment erzeugt, gleichzeitig jedoch für den Öffnungsvorgang ein relativ
kleines Moment benötigt, ohne Fremdenergie einzusetzen (aaO Sp 1 Z 43 bis 48).
Deshalb entnimmt der Fachmann der Angabe "Figur 4 zeigt einen möglichen
Übersetzungsverlauf..." (Sp 2 Z 25 bis 29) in der K 3 auch keinen Hinweis auf eine
Programmierbarkeit des dort beschriebenen Türschließers.
Für den in Figur 4 gezeigten Momentenverlauf sind Türschließer nach einer 1.
bzw. 2. hydraulischen Lösung beschrieben, von denen sich der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 2 aber jeweils zumindest dadurch unterscheidet, daß
zur Programmierung der Momentenverläufe und damit der Übersetzungsverhältnisse das hydraulische Getriebe mindestens ein austauschbares Bauelement aufweist, das als austauschbares Element des Gehäuses plattenförmig ausgebildet
ist.
1.1 Zur "1. hydraulischen Lösung"
Bei der "1. hydraulischen Lösung" sind L-förmige Kolben mit jeweils zwei unterschiedlich großen Verdrängerflächen 10, 11, 12, 13 vorgesehen, die zusammen
mit geeigneten Kanälen und Drosseln ein gewünschtes Übersetzungsverhältnis
ergeben (Fig 5 und Sp 3 Z 7 bis 10 und Sp 3 Z 42 bis Sp 4 Z 10).
Mit der Möglichkeit, unterschiedliche Übersetzungsverhältnisse zu bilden (Sp 4
Z 38 bis 40), ist für den Fachmann auch eine Programmierbarkeit dieses Türschließers offenbart, nämlich durch "Wahl der Verdrängerflächen". In diesem Zusammenhang liest der Fachmann auch einen Austausch jeweils beider Kolben 2,3
(Fig 4) mit den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Verdrängerflächen mit,
und zwar derart, daß sie in ihrer zusammengesetzten Funktionslage in die Ausnehmungen des Gehäuses passen.
Eine Austauschbarkeit von plattenförmigen Elementen des Gehäuses zum
Zwecke der Programmierbarkeit ist dort aber nicht angesprochen und erschließt
sich dem Fachmann auch nicht im Blick auf die Figuren 5 bis 9.
Zwar bilden dort ein als "Gehäuse" bezeichnetes Mittelteil 5 und zwei Seitenplatten 6,7 miteinander das Gehäuse des Türschließers. Jedoch befindet sich in der
Seitenplatte 7 als plattenförmigem Element des Gehäuses lediglich der Kanal 44,
mit dem eine Kolbenbewegung überhaupt möglich ist (Sp 3 Z 10 bis 12) und der
deshalb bei allen Gehäusen unverändert vorhanden sein muß, so daß im Zusammenhang mit der Bildung beliebiger Übersetzungsverhältnisse die Seitenfläche als
Austauschelement nicht in Betracht kommt.
Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der in K 3 offenbarten
1. hydraulischen Lösung neu hinsichtlich seines Merkmals H.
Auf die Neuheit hinsichtlich der im Merkmal G2 enthaltenen Variante "ein austauschbares Element.." kommt es damit nicht mehr an.
1.2 Zur "2. hydraulischen Lösung"
Im Zusammenhang mit dieser Lösung ist die Bildung unterschiedlicher Übersetzungsverhältnisse bzw. Momentenverläufe nicht angesprochen. Solches wird auch
im Blick auf die Figuren 1 sowie 12 bis 14 vom Fachmann nicht mitgelesen; denn
das Gehäuse ist lediglich in einer einzigen Schnittdarstellung (Fig 15) bei unterschiedlichen Kolbenstellungen (Fig 1 und 12 bis 14) gezeigt und austauschbare
Elemente sind weder dargestellt noch vorauszusetzen.
Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für die anhand der Figur 15
erläuterte Ausführungsform "mit externen Drosseln und Übersetzungsübergängen".
Abweichend sowohl von dem in Figur 5 bis 9 als auch von dem in Figur 1 sowie 12
bis 14 dargestellten Gehäuse ist in Figur 15 eine Anordnung aus sechs teils unbezifferten Platten dargestellt, die miteinander einen quaderförmigen Hohlraum für
die Kolbenanordnung bilden.
Zwar sind zwei dieser Platten als "Seitenplatten 15,16" bezeichnet.
Jedoch erkennt der Fachmann schon aufgrund der bei einer derartigen – aus
sechs Platten bestehenden - Anordnung maximalen Länge der gegen den inneren
Hydraulikdruck abzudichtenden Flächen in der Darstellung gemäß Figur 15 nicht
die tatsächliche konstruktive Ausgestaltung des Gehäuses. Er sieht darin vielmehr
lediglich eine Prinzipdarstellung, wie Kanäle und Öffnungen in Kolben und innerer
Gehäusewand bei unterschiedlichen Kolbenstellungen zusammenwirken.
Abweichend vom Beschreibungstext (Sp 6 Z 59 bis 61) zeigt die mittlere Figur 15
deshalb auch keine "Draufsicht auf den Türschließer", sondern allenfalls eine
Draufsicht auf einen in mehreren zur Zeichenebene parallelen Ebenen geschnittenen Türschließer, d.h. eine Sicht vom Innenraum auf die "Seitenplatten 15, 16".
Und in den als "Schnitte" A–A bzw. B-B bezeichneten Darstellungen finden sich
- entgegen dem in der mittleren Figur 15 eingetragenen Schnittverlauf - die im
Gehäuse befindlichen Taschen und Kanäle (Sp 7 Z 2 bis 6).
Demnach wird vom Fachmann in der Figur 15 auch kein austauschbares plattenförmiges Element eines Gehäuses des Türschließers erkannt.
Die Angabe "für unterschiedliche Übersetzungen" in der Beschreibung zu Figur 15
(Sp 6 Z 60 bis 61) ist auf die vorangehenden Worte "... mit externen Drosseln und
weichen Übergängen" bezogen, wie sich auch im Zusammenhang mit den in
Figur 16 gezeigten "verschliffenen Übersetzungsvorgängen" ergibt (Sp 7 Z 62 bis
65).
Deshalb versteht der Fachmann – entgegen der Auffassung der Klägerin – diese
Angabe ohne Kenntnis der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung allenfalls als Hinweis auf die Erzeugung von weichen Übergängen durch externe Drosseln, nicht aber auf eine Programmierbarkeit dieser Anordnung durch Austausch
der dargestellten "Seitenplatten" 15,16.
Wie die Drosseln ausgestaltet sind, ist in der K 3 weder dargestellt noch beschrieben; sie können in den Seitenwänden eingearbeitet oder als externe Bauteile mit
den Seitenwänden verbunden sein.
Ein Auswählen aus mehreren sich dem Fachmann unmittelbar erschließenden
Möglichkeiten ist aber im Rahmen der Neuheitsprüfung unzulässig.
Auch bei der am Beschreibungsende der K 3 (Sp 7 Z 62 bis 65) erwähnten leichten Austauschbarkeit der Drosseln denkt der Fachmann nicht an eine Programmierung des Türschließers, sondern an einen Austausch wegen Verschmutzung
durch Abrieb bewegter Teile und Veränderungen der Hydraulikflüssigkeit nach längerer Betriebsdauer.
Demnach ist der geltende Patentanspruch 2 gegenüber der 2. hydraulischen Ausführungsform neu hinsichtlich der Merkmale F, G, G 2 und H.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch der Austausch des gesamten Türschließer-Gehäuses zum Zwecke einer Programmierbarkeit vom geltenden Patentanspruch 2 umfaßt ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.
Denn patentgemäß erfolgt die Programmierung durch den Austausch mindestens
eines plattenförmig ausgebildeten Elementes des Gehäuses, d.h. lediglich eines
Bestandteils eines mehrteiligen Gehäuses.
IV.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Offenlegungsschrift DE 195 49 372 A1 (K 4)
neuheitsschädlich wäre, da sie dem Streitpatent insoweit nicht entgegengehalten
werden kann.
Der formale Gesichtspunkt, daß der K 4 durch die Teilung aus K 3 deren Anmeldedatum vom 20. Januar 1995 zugebilligt wird (§ 39 Abs 1 Satz 4 PatG) reicht im
vorliegenden Fall nicht aus.
Ein inhaltlicher Vergleich von K3 und K4 läßt vielmehr unmittelbar erkennen, daß
die Merkmale, die die Neuheit des Streitpatents in Frage stellen könnten, erst
nach der Teilungserklärung vom 8. März 1996 hinzugefügt wurden, somit nach
dessen Anmeldetag. Sie finden sich deshalb so nicht in der Stammanmeldung
gemäß Druckschrift K 3. Hingewiesen sei insbesondere auf Spalte 3, Zeile 4 ("für
alle Anwendungsfälle eingesetzt"), Spalte 3, Zeilen 35 bis Spalte 4 Zeile 32,
Spalte 8, Zeilen 53 bis 56 ("daß auch hier eine Programmierung möglich ist.."),
Spalte 9, Zeilen 2 bis 3 ("welche auswechselbar sind") und Spalte 10, Zeilen 11
bis 26 der K 4.
Eine gesetzliche Regelung dieses Sonderfalles besteht nicht. Jedoch ist die in § 3
Abs 2 Satz 2 PatG für den Prioritätsfall getroffene Regelung sinngemäß anwendbar. Auch dort besteht ein formaler älterer Zeitrang, dem aber inhaltlich keine neuheitsschädliche Offenbarung entspricht. Es erschiene deshalb auch im vorliegenden Fall unbillig, über den formalen Zeitrang eine Neuheitsschädlichkeit zu fingieren.
Aus diesen Gründen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht
zulässig, die K 3 im Sinne der K 4 zu interpretieren.
V.
Für das Fehlen erfinderischer Tätigkeit (Art 56 EPÜ) haben sich für den Senat
Anhaltspunkte nicht ergeben.
K 3 und K 4 sind als nicht vorveröffentlicht insoweit nicht zu berücksichtigen.
Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der Senat sah sich auch nicht veranlaßt, im
Hinblick auf § 87 Abs 2 Satz 2 selbst nach weiterem Material zu recherchieren (vgl
Busse, aaO, § 83 Rdnr 29).
Zu dem bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hat
die Klägerin nichts vorgetragen.
Der allgemeine Hinweis auf "im Prüfungsverfahren gewürdigte Entgegenhaltungen..." in der Klageschrift (S 4 Abschnitt II) stellt keinen Sachvortrag dar, sondern
beinhaltet lediglich die Feststellung der Tatsache, daß die im Rahmen des Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften "relevant" sind, weshalb dieser Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift auch
umfassend gewürdigt ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO.
Die erhebliche Selbstbeschränkung der Beklagten einerseits und das Unterliegen
der Klägerin bezüglich der weitergehenden Klage andererseits rechtfertigen es,
die Kosten gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Anders als bei einem Zivilprozeß fallen im vorliegenden Verfahren nur geringe
Gerichtskosten an, bezüglich derer der Senat eine Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit für nicht veranlaßt hält.
Meinhardt
Dr. Mayer
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Fa