Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.01.2003 – 30 W (pat) 128/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke Nr. 670 794
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. April 1999 und vom
18. Februar 2002 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen
Marke IR 670 794 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
396 43 534 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 670 794 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 396 43 534 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Mit Beschluß vom 18. Februar 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der
Marke 396 43 534 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269
Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu