Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.01.2003 – 30 W (pat) 194/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 23 983 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2000 und vom

19. Juni 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 23 983 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 955 870 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 396 23 983 mit der Widerspruchsmarke 955 870 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og

Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, das die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt auf Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu