Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 23 W (pat) 45/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Dr. Häußler

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2001 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: 6.70

Ansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 4, diese

Unterlagen übergeben in der mündlichen Verhandlung, und offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7.

Anmeldetag:

28. April 1997

Bezeichnung:

Schaltschrank für Druckmaschinen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. April 1997 mit der Bezeichnung “Schaltschrank“ eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 28. März 2001 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass es dem Gegenstand des

ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf den aus der Entgegenhaltung

- deutsche Offenlegungsschrift 33 00 066

bekannten Stand der Technik an der für eine Patenterteilung zu fordernden Neuheit fehle. Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus noch die Entgegenhaltungen

- deutsches Gebrauchsmuster 296 00 976

- deutsche Patentschrift 37 31 547 C3

- deutsches Gebrauchsmuster 91 02 900 und

- deutsche Offenlegungsschrift 43 40 934

in Betracht gezogen worden. In der dem Prüfungsverfahren vorausgegangenen

Recherche gemäß § 43 PatG waren ferner noch die Druckschriften

- deutsches Gebrauchsmuster 89 11 274

- deutsche Offenlegungsschrift 33 34 587

- deutsche Auslegeschrift 28 01 252

- deutsche Offenlegungsschrift 14 40 212 und

- deutsches Gebrauchsmuster 78 33 130

ermittelt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 bis 6 mit angepasster Beschreibung sowie der offengelegten Zeichnung weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand

des neugefassten Hauptanspruchs gegenüber dem nachgewiesenen Stand der

Technik patentfähig sei.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. März 2001 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 4, diese

Unterlagen übergeben in der mündlichen Verhandlung und offengelegte Zeichnungen, Figuren 1 bis 7.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

“Schaltschrank für Druckmaschinen und deren Aggregate

- mit einem an der Vorderseite offenen, mittels eines gesonderten

Gehäusesegmentes verschließbaren Gehäuse,

- mit mindestens einer im Gehäuse angeordneten, fest mit diesem

verbundenen Montageplatte für elektrische und elektronische Bauelemente, wobei

- die Seitenteile (7;7’;8;8’), das Unterteil (9;9’) und das Oberteil

(10;10’) des Gehäuses (6) als eine geschlossen umlaufende Zarge

(12;12’) ausgebildet sind,

- die Montageplatte (4) zusätzlich als Rückwand für das Gehäuse (6)

fungierend an den Rändern mit der Zarge (12;12’) verschraubt ist,

- eine zweite Montageplatte (5) an der Innenseite einer seitlich an der

Zarge (12;12’) befestigten Tür (3) zu dieser über Distanzstücke (19)

beabstandet befestigt ist

- und der Schaltschrank durch Zwischenstücke (1) getrennt und mittels Drehlager (24) schwenkbar mit dem Maschinengestell (2) der

Druckmaschine verbunden ist.”

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sowie weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn die Lehre des geltenden Anspruchs 1 wird durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 in Verbindung mit

dem in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Figur 1 erläuterten Ausführungsbeispiel (Seite 3, vorletzter Absatz, Zeile 1 bis 5 und Seite 4, letzter Absatz);

dass der beanspruchte Schaltschrank nunmehr ausschließlich und nicht wie ursprünglich nur vorzugsweise für Druckmaschinen und deren Aggregate verwendet

werden soll, stellt gegenüber dem Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen eine Beschränkung dar.

Der geltende Unteranspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 3,

die geltenden Unteransprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 5 bis 8. Die geltenden Unteransprüche sind von daher ebenfalls zulässig.

2.) Die vorliegende Anmeldung betrifft einen Schaltschrank für Druckmaschinen

und deren Aggregate. Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung wird im nunmehr vorliegenden, einteilig abgefassten Anspruch 1 von

einem - druckschriftlich nicht belegten - Stand der Technik ausgegangen, bei

welchem ein derartiger Schaltschrank aus einem an seiner Vorderseite offenen,

mittels eines gesonderten Gehäusesegments verschließbaren Gehäuse besteht.

Das Gehäusesegment ist vorzugsweise als eine die Öffnung ganzflächig abdeckende, seitlich am Gehäuse schwenkbar angelenkte Tür ausgebildet. In dem Gehäuse ist mindestens eine fest mit dem Gehäuse verbundene Montageplatte für

elektrische und elektronische Bauelemente angeordnet, die als Rückwand für das

Gehäuse fungierend auf dieses aufgeschraubt ist. Das bekannte Gehäuse verfügt

darüber hinaus über eine zweite Montageplatte, die den Zugang zur hinteren

Montageplatte gewährleisten soll und zu diesem Zweck aus dem Gehäuse herausschwenkbar in einer im Gehäuse befestigten Halterung gelagert ist (Seite 1,

2. Absatz).

Die Anmelderin sieht es nun bei diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass

es schwierig ist, die außerhalb des Gehäuses mit elektrischen und elektronischen

Bauelementen bestückte erste Montageplatte in dem dazu meist in eine liegende

Position gebrachten Gehäuse zu montieren. Auf herkömmliche Weise im Innenraum angeordnete Montageplatten erforderten darüber hinaus eine relativ große,

massive und damit schwere Ausführung des Gehäuses. Schließlich sei die Halterung der schwenkbaren, mit gesonderten Verschlüssen ausgestatteten zweiten

Montageplatte im Gehäuse konstruktiv aufwändig (Seite 1, vorletzter Absatz).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Schaltschrank mit geringem Gewicht zu schaffen, der eine einfache, gut handhabbare Befestigung von Montageplatten unter

günstiger Raumnutzung in einem wenig Herstellungsaufwand erfordernden Gehäuse ermöglicht, wobei eine gute Zugänglichkeit zu den Montageplatten erreicht

werden soll (Seite 1a, 2. Absatz).

Diese Aufgabe wird durch einen Schaltschrank mit den im geltenden Anspruch 1

aufgeführten Merkmalen gelöst. Denn dadurch, dass

- die Seitenteile (7;7’;8;8’), das Unterteil (9;9’) und das Oberteil (10;10’) des

Gehäuses (6) als eine geschlossen umlaufende Zarge (12;12’) ausgebildet

sind,

wird ein Schaltschrank geschaffen, dessen Gehäuse über ein geringes Gewicht

verfügt und wenig Herstellungsaufwand erfordert. Dadurch, dass

- die zweite Montageplatte (5) an der Innenseite der seitlich an der Zarge

(12;12’) befestigten Tür (3) zu dieser über Distanzstücke (19) beabstandet

befestigt ist,

wird eine einfache, gut handhabbare Befestigung dieser zweiten Montageplatte (5)

bei gleichzeitig guter Zugänglichkeit erreicht. Dadurch, dass

- der Schaltschrank durch Zwischenstücke (1) getrennt und mittels Drehlager

(24) mit dem Maschinengestell (2) der Druckmaschine verbunden ist,

wird schließlich auch die gute Zugänglichkeit der als Rückwand des Schaltschranks fungierenden ersten Montageplatte (4) gewährleistet. Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ermöglichen die zwischen

Schaltschrank und Maschinengestell angeordneten Zwischenstücke insbesondere

auch, dass dort elektrische Zuleitungen der Druckmaschine ungehindert verlegt

werden können.

3.) Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§5 PatG) - Schaltschrank

gemäß geltendem Anspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der

Technik neu (§3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§4 PatG) des Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der

Entwicklung und Fertigung von Schaltschränken für Druckmaschinen befasster,

berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen ist.

a) Die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes ergibt sich schon daraus, dass -

wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen

ist - keine der eingangs genannten Druckschriften einen Schaltschrank offenbart,

der entsprechend dem letzten Teilmerkmal des geltenden Anspruchs 1 mittels

Drehlager mit einem Maschinengestell verbunden und von diesem durch Zwischenstücke getrennt ist.

b) Die einen Schaltschrank betreffende deutsche Offenlegungsschrift 33 00 066,

die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, vermag dem vorstehend

definierten Fachmann den Anmeldungsgegenstand weder für sich genommen

noch in einer Zusammenschau mit den übrigen, eingangs genannten Druckschriften nahezulegen.

In der deutschen Offenlegungsschrift 33 00 066 ist zwar offenbart, das Gehäuse

eines Schaltschranks, welches über Seitenteile (Seitenwandtafeln 9), ein Unterteil

(Gehäuseboden 1) und ein Oberteil (Gehäusedecke 2) verfügt, mit einem die Vorderseite verschließenden, gesonderten Gehäusesegment (Schranktür 5) und einer

die Rückseite verschließenden Montageplatte (10) auzustatten (Figuren 1 und 2

sowie Beschreibung Seite 9, handschriftliche Numerierung, letzter Absatz bis

Seite 10, 1. Absatz). Es findet sich in der Druckschrift jedoch kein Hinweis darauf,

dass es von Vorteil sein könnte, das Gehäuse mittels Drehlager mit einem Maschinengestell zu verbinden und von diesem durch Zwischenstücke zu beabstanden.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des

übrigen, im Verfahren befindlichen Standes der Technik.

Das einen Schaltschrank mit einer mit Befestigungsrahmen versehenen Schranktür betreffende deutsche Gebrauchsmuster 296 00 976 lehrt, die Vorderseite eines nicht näher beschriebenen Gehäuses mittels eines gesonderten Gehäusesegments (Schranktür 10) zu verschließen, wobei die Schranktür mit einem Befestigungsrahmen (20) zum Anbringen von Einbauten, Montageschienen und dergleichen versehen ist (Figur 1 und Beschreibung Seite 1, 1. Absatz sowie Seite 4,

letzter Absatz bis Seite 5, 1. Absatz). Eine die Rückseite des Gehäuses verschließende Montageplatte zur Aufnahme von elektrischen und elektronischen Bauelementen ist bei diesem Stand der Technik nicht vorgesehen. Insofern vermag das

deutsche Gebrauchsmuster 296 00 976 dem Fachmann keinerlei Anregung dahingehend zu vermitteln, einen Schaltschrank im Sinne des Anmeldungsgegenstandes mittels Drehlager als Ganzes verschwenkbar auszugestalten, um die

Zugänglichkeit einer solchen rückseitigen Montageplatte zu erleichtern.

Entsprechendes gilt für die einen Schaltschrank betreffende deutsche Patentschrift 37 31 547 (Figur 5 und Beschreibung Spalte 5, Zeile 27 bis 52), für das ein

Metallschranksystem in gestelloser Modulbauweise zur Aufnahme von elektrotechnischen Bauelementen betreffende deutsche Gebrauchsmuster 91 02 900

(Figur 1 und Beschreibung Seite 1, 2. Absatz), sowie für die einen einen Mehrzweckschrank für elektrotechnische Einrichtungen betreffende deutsche Offenlegungsschrift 33 34 587 (Figur 1 und Zusammenfassung). In jeder dieser drei

Druckschriften geht es zwar um Schaltschrankgehäuse zur Aufnahme von Montageplatten für elektrische und elektronische Bauelemente, jedoch ist nicht vorgesehen, die Rückseite der Gehäuse mittels einer solchen Montageplatte zu verschließen, so dass der Fachmann auch bei diesem Stand der Technik keinen Anlass

hat, die Zugänglichkeit der Rückwand im Sinne des geltenden Anspruchs 1 zu

gewährleisten.

Das deutsche Gebrauchsmuster 78 33 130 schließlich offenbart einen Schaltschrank, dessen kastenförmiges Gehäuse (10) an seiner Vorderseite durch eine

Tür (Schranktür 15) und an seiner Rückseite durch eine auf einem Profilrahmen

(23) befestigte Montageplatte (24) verschlossen ist (Figur 2 und Beschreibung

Seite 6, 1. Absatz bis Seite 7, 1. Absatz). Die Zugänglichkeit der Montageplatte ist

bei diesem Stand der Technik dadurch sichergestellt, dass der Profilrahmen mittels Scharnieren am Gehäuse angelenkt ist und somit verschwenkt werden kann

(Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, 1. Absatz). Eine Anbringung des Gehäuses an

einem Maschinengestell ist nicht vorgesehen, so dass der Fachmann auch dieser

Druckschrift keine Anregung in Richtung auf die diesbezügliche anmeldungsgemäße Lehre zu entnehmen vermag.

Die verbleibenden vier der eingangs genannten, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen dem Anmeldungsgegenstand noch ferner und haben im übrigen in

der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.

4.) Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1; die Patentfähigkeit ihrer

Gegenstände wird von derjenigen des Gegenstandes gemäß Hauptanspruch mitgetragen.

5.) In der Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben und

der beanspruchte Schaltschrank anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler

Pr