Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 33 W (pat) 247/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 59 675

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit

die angegriffene Marke 398 59 675 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke IR R 299 938 A gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 59 675 wegen des

Widerspruchs aus der Marke IR R 299 938 A angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß

im Umfang der

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl