Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 33 W (pat) 247/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 59 675
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit
die angegriffene Marke 398 59 675 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke IR R 299 938 A gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 28. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 59 675 wegen des
Widerspruchs aus der Marke IR R 299 938 A angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
im Umfang der
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl