Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 6 W (pat) 46/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 41 414.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als
Vorsitzender sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.
Sperling 10.99
beschlossen:
1)
Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2000 wird aufgehoben.
2)
Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 197 41 414.1-12 mit Beschluß vom 19. Juni 2000 zurückgewiesen.
In diesem Beschluß wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom
Anmeldetag (19. September 1997) im Hinblick auf die US-Patentschrift 56 49 770
nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit
Eingabe vom 2. Juli 2002 nunmehr geltende Unterlagen, ein neues Patentbegehren mit Ansprüchen 1 bis 4, eine vollständige Beschreibung, Seiten 1 bis 9 und
12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1A bis 11B, eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Linearwälzlager mit einer Wälzlager-Endlosbahn, in der Wälzkörper (2) in einer endlosen Schleife umlaufen, mit einer insbesondere
geradlinigen Lastlaufbahn (4), einer insbesondere geradlinigen
Rücklaufbahn (3) und zwei Umlenkbahnen (1), durch welche die
Rücklaufbahn und die Lastlaufbahn an deren jeweiligen Enden miteinander verbunden sind, wobei die jeweilige Umlenkbahn tangentenstetig und krümmungsstetig sowohl an die Lastlaufbahn als auch
an die Rücklaufbahn angeschlossen ist und die gesamte Wälzlager-Endlosbahn tangentenstetig und krümmungsstetig verläuft, dadurch gekennzeichnet, daß jede Umlenkbahn (1) vier Klothoiden-
Kurvensegmente (a, b; c, d) aufweist, die paarweise krümmungs-
und tangentenstetig aneinander angesetzt sind und von denen das
eine Paar (c, d) an die Lastlaufbahn (4), und das andere Paar (a, b)
an die Rücklaufbahn (3) jeweils krümmungs- und tangentenstetig
angesetzt ist."
Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
4 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juni 2000 aufzuheben und die Sache mit den derzeit geltenden
Anmeldungsunterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt aufgrund von § 79 Abs 3 Nr 3 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind
im ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung
Seite 4, Zeilen 15 - 18 und Seite 6, Zeilen 28 - 34, sowie den Figuren 3A und 3B
offenbart. Die übrigen Ansprüche sind durch die ursprünglichen Unteransprüche in
Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren offenbart.
2.
Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG, wonach
das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für
die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch
eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und derart noch nicht geprüfter Anspruch 1 eingereicht wird (vgl
Schulte PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn 26). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem dem
Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden Anspruch 1 in erheblichem Umfang.
Denn der geltende Patentanspruch 1 umfaßt zusätzlich die Ausbildung jeder Umlenkbahn durch vier Klothoiden-Kurvensegmente, die paarweise krümmungs- und
tangentenstetig aneinander angesetzt sind und von denen das eine Paar an die
Lastlaufbahn und das andere Paar an die Rücklaufbahn angesetzt sind.
Zu der nunmehr im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 enthaltenen speziellen
Ausgestaltung der Umlenkbahn hat die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung genommen und offensichtlich auch noch nicht recherchiert. Mit den zusätzlich aus
der Beschreibung in Verbindung mit den Figuren in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalen liegen somit neue Tatsachen vor, die für die Entscheidung
wesentlich sind. Der Senat hält es in diesem Fall für geboten, von der ihm durch
§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt antragsgemäß
Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die
Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu entscheiden.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl