Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 8 W (pat) 66/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 33 777
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 12 des Patentamts vom 20. April 1999 wie nachstehend geändert.
Das Patent 40 33 777 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 3,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils wie Patentschrift
G r ü n d e
I
Die Patentinhaberin hat am 24. Oktober 1990 eine Erfindung mit der Bezeichnung
„Federnd einstellbare Spannvorrichtung“ beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 02. Juli 1993 wurde hierauf ein Patent erteilt (40 33 777) und dessen
Erteilung am 28. Oktober 1993 veröffentlicht. Nach Prüfung des am 28. Januar 1994 eingegangenen Einspruchs der Firma
L… Automotive, Inc.
in D…/O… (C…)
hat die Patentabteilung 12 des Patentamts mit Beschluss vom 20. April 1999 das
Patent in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik
1.
2.
3.
4.
DE 39 08 818 C2
DE 40 15 028 A1
JP-Abstr. 63 – 303 252
JP-Abstr. 62 – 67 358
neu sei bzw. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die behauptete Vorbenutzungshandlung (Zeichnung L–914–OA) nicht offenkundig geworden sei.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003, eingegangen am 14. Januar 2003, hat die
Patentinhaberin die Teilung des Patents erklärt.
Nach dem geltenden in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch betrifft der Gegenstand des Patents eine federnd einstellbare
Spannvorrichtung mit einem Einstellexzenter, der auf einem festen Untergrund
um einen Befestigungsbolzen schwenkbar, auf diesem festlegbar und zu diesem
exzentrisch gelagert ist, einem Arbeitsexzenter, der über eine mit einem Ende in
einer daran befestigten Grundplatte verankerten Feder auf dem Einstellexzenter
schwenkbar und zu diesem exzentrisch angeordnet ist und einer darauf drehbar
gelagerten Spannrolle, wobei während des Einstellens die relative Schwenkposition beider Exzenter zueinander mit Hilfe von daran angebrachten Markierungen
einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Einstellexzenter (1) in der
Grundplatte (5) während des Einstellens drehbeweglich und danach fixierbar angeordnet ist und die Grundplatte (5) einen eine Schwenkbewegung mit dem
Einstellexzenter (1) um den Befestigungsbolzen verhindernden, in den festen
Untergrund (7) eingreifenden, und gegenüber diesem während des Einstellens
schwenkbaren und verschiebbaren Vorsprung (11) aufweist, und dass die Markierungen (12, 13) zum Wiederauffinden einer definierten Spannkraft an der Grundplatte (5) und am Arbeitsexzenter (3) angebracht sind.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 2, Zeilen 11 bis 18 der Patentschrift
die Aufgabe zugrunde, eine Spannvorrichtung zu schaffen, bei der die Schwenkposition des Einstellexzenters keinen Einfluss auf die auf den Treibriemen wirksame Spannkraft hat und die relative Position der Markierungen zum Motorblock
im Sinne einer vereinfachten Beobachtung bei der Montage im wesentlichen durch
den Einstellvorgang nicht verändert wird.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Lehre des erteilten
Patentanspruchs 1 unklar sei, so dass ein Fachmann sie nicht ausführen könne.
Es sei nicht eindeutig definiert, an welcher Stelle die Markierungen angebracht
seien. Eine „Heilung“ sei im Lichte der BGH-Entscheidung „Gegensprechanlage“
vom 20. November 2001 nicht möglich, da das Ersetzen einer patentierten Lehre
durch eine andere Lehre nicht zulässig sei. Dieses Vorgehen würde über den allgemeinen Erfindungsgedanken hinausgehen. Ferner sei die Spannrolle nach dem
Streitpatent gegenüber der in der Zeichnung L–914–OA gezeigten offenkundig
vorbenutzten Spannrolle nicht mehr neu bzw. durch sie nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Patentamts vom
20. April 1999 aufzuheben und das Patent 40 33 777 zu widerrufen.
Sie beantragt weiterhin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu
der Frage, ob eine Berichtigung eines erteilten Patentanspruchs
über die Auslegung von Begrifflichkeiten hinaus zulässig ist.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentschrift ein
fachkundiger Leser unmissverständlich entnehmen kann, an welcher Stelle die
Markierungen angebracht seien, und somit eine exakte Lehre zum technischen
Handeln vorliege. Der nunmehr geltende einzige Patentanspruch sei auch zulässig und stelle keine Erweiterung des Schutzbereiches dar, da er durch das Zusammenfassen der erteilten Patentansprüche 1 und 2 entstanden sei.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 3,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils wie Patentschrift.
II
1. Der einzige Patentanspruch ist zulässig.
Der einzige Patentanspruch ist auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche 1 und 2 formuliert und er beschränkt das Patent. Eine neue Lehre wird dadurch ebenfalls nicht vermittelt, da die nunmehr beanspruchte Lehre in Spalte 3, Zeilen 20 ff der Patentschrift beschrieben ist und durch die Zusammenfassung der beiden Patentansprüche der vermeintliche Widerspruch, der in der
Anbringung der Markierungen gemäß der erteilten Patentansprüche 1 und 2
lag, beseitigt ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 2).
2. Die Lehre des Streitpatents ist technisch ausführbar.
Die Erfindung ist im erteilten Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann, ein in der Konstruktion von Spannvorrichtungen erfahrener Ingenieur (FH), sie ausführen kann.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Gegensprechanlage“ (Mitt
2002, 176) ist eine Patentschrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck
auszulegen und bildet insoweit ihr eigenes Lexikon. Es ist daher nicht unbedingt auf den allgemeinen Sprachgebrauch einzugehen, sondern es ist zu ermitteln, welche technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit
dem Anspruch beschriebenen Lehre entnimmt. Es mag wohl sein, dass der
Fachmann die im erteilten Patentanspruch 1 in Spalte 3, Zeile 53 der Patentschrift verwendete Formulierung „von daran angebrachten Markierungen“ zunächst nicht auf die Spannvorrichtung allgemein sondern auf den Einstell- bzw.
Arbeitsexzenter bezieht, dh dass dieser Anspruch formal zwei Möglichkeiten
der Anbringung von Markierungen umfasst. Der Fachmann wird jedoch unter
Berücksichtigung der Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeile 16), dass nämlich die
relative Position der Markierungen zum Motorblock im Sinne einer vereinfachten Beobachtung bei der Montage im wesentlichen durch den Einstellvorgang
nicht verändert werden soll, bei der aufmerksamen Durchsicht der Streitpatentschrift, bei der Betrachtung der Figur 2 sowie des dazugehörenden Abschnitts
in der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 20 ff), erkennen, dass die Markierungen
am Arbeitsexzenter und an der Grundplatte angeordnet sind und zwar so, wie
es bereits im erteilten Patentanspruch 2 beansprucht war und nunmehr im einzigen geltenden Patentanspruch angegeben ist. So konnte der Fachmann
ohne weiteres die Markierungen der Grundplatte und dem Arbeitsexzenter zuordnen, ohne dass er über die technische Anweisung hinausging, die Bestandteil der beanspruchten Lehre war.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, ist neu. In keiner der
Entgegenhaltung wird die Lehre zum technischen Handeln mit sämtlichen
Merkmalen des oben angeführten Patentanspruchs des Streitpatents vollständig beschrieben oder gezeigt. Die Begründung dafür ist in den nachfolgenden
Ausführungen unter Nr. 4 mit zu entnehmen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Montage einer Spannvorrichtung für einen Treibriemen an einem Motorblock ist es erwünscht, dass diese eine vorbestimmte Spannkraft auf den
Treibriemen ausübt, unabhängig von Toleranzen, wie sie beispielsweise in der
Länge von Treibriemen auftreten. Hierzu weist die erfindungsgemäße Spannvorrichtung zunächst einen Einstellexzenter auf, der auf einem festen Untergrund um einen Befestigungsbolzen exzentrisch schwenkbar und auf diesem
festlegbar gelagert ist. Auf dem Einstellexzenter ist ein Arbeitsexzenter wiederum exzentrisch schwenkbar angeordnet und auf diesem ist schließlich eine
Spannrolle drehbar gelagert. Der Einstellexzenter ist in einer Grundplatte während des Einstellens drehbeweglich und danach fixierbar angeordnet. Eine Feder ist mit einem Ende an der Grundplatte und mit dem anderen Ende an dem
Arbeitsexzenter verankert, um die Spannkraft auf einen Treibriemen auszuüben. Die Grundplatte weist einen eine Schwenkbewegung mit dem Einstellexzenter um den Befestigungsbolzen verhindernden, in den festen Untergrund
eingreifenden und gegenüber diesem während des Einstellens schwenkbaren
und verschiebbaren Vorsprung auf. An der Grundplatte und an dem Arbeitsexzenter sind Markierungen zum Wiederauffinden einer definierten Spannkraft
angebracht.
Dieser Spannvorrichtung hat die Einsprechende eine angeblich vorbenutzte
Spannvorrichtung entgegengehalten, die in der Zeichnung L-914-OA dargestellt
ist.
Nach den Ausführungen der Einsprechenden iVm der genannten Zeichnung
weist die entgegengehaltene Spannvorrichtung einen Einstellexzenter auf, der
auf einem Befestigungsbolzen mit motorfester Mittelachse exzentrisch
schwenkbar gelagert ist. Der Einstellexzenter und der Schaft des Befestigungsbolzens werden in einer entsprechenden Bohrung eines zentralen Tragelements aufgenommen, welches an einer Grundplatte befestigt ist, die einen Arm
aufweist, an dessen freiem Ende sich ein Schlitz befindet, in den eine im Motorblock eingeschraubte Schraube eingreift. Das Tragelement besteht aus einem
im wesentlichen zylindrischen und zur Mittelachse des Einstellexzenters koaxialen Tragkörper, der die genannte Bohrung aufweist, sich über die Breite der
Rolle erstreckt und mit einer Stirnplatte unmittelbar an der Grundplatte anliegt
und mit dieser zB vernietet ist. Der Tragkörper ist auf seiner der Grundplatte
gegenüberliegenden Seite durch einen ebenfalls mit der Grundplatte verbundenen Frontdeckel abgeschlossen. Auf dem Außenumfang des Tragkörpers ist
der Arbeitsexzenter exzentrisch gelagert und auf diesem die Spannrolle. Zwischen der Innenseite des Frontdeckels und einer benachbarten Fläche des Arbeitsexzenters ist eine Schraubenfeder als Torsionsfeder eingesetzt, die im Ergebnis zwischen Grundplatte und Arbeitsexzenter wirkt.
Bezüglich der Position der Markierungen macht die Einsprechende im Laufe
des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Nach den letzten Angaben soll eine
Markierung am Außenumfang des Frontdeckels angebracht sein und die Gegenmarkierung an der inneren Schulter des Arbeitsexzenters, die gerade noch
axial über das Spannrollenlager hinausragt und mit einem Spiegel zu erkennen
ist, der nahe der Wand des Motorblocks und der Grundplatte schräg angeordnet wird.
Die erfindungsgemäße Spannvorrichtung und die entgegengehaltene Spannvorrichtung mögen bezüglich der Einstellung einer definierten Spannkraft für einen Treibriemen in ihrer Wirkung vergleichbar sein. Die baulichen Unterschiede
der beiden Vorrichtungen sind jedoch so gravierend, daß die entgegengehaltene Spannvorrichtung bei unterstellter Offenkundigkeit die Spannvorrichtung
nach dem geltenden Patentanspruch nicht nahelegen kann.
Bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung ist eine sehr steife Tragkonstruktion bestehend aus dem Tragelement mit Frontdeckel, Tragkörper und
Stirnplatte und der Grundplatte vorgesehen, die nach dem Einstellvorgang mittels des Befestigungsbolzens und der Schraube am Ende des Arms der Grundplatte auf dem Motorblock befestigt wird. Der Einstellexzenter wird hierbei infolge der festgehaltenen relativen Lage von Befestigungsbolzen und Tragkörper
an einer Verdrehung gehindert. Der Arbeitsexzenter ist auf dem Tragkörper
gelagert.
Diese Konstruktion kann den Fachmann nicht dazu anregen, auf die sehr stabile Bauweise mit dem Tragelement zu verzichten und stattdessen den Einstellexzenter direkt in der Grundplatte während des Einstellens drehbeweglich und
danach fixierbar anzuordnen und den Arbeitsexzenter auf dem Einstellexzenter
zu lagern. Bei der patentgemäßen Konstruktion, die gegenüber der angeblichen
Vorbenutzung wesentlich vereinfacht ist, wird der Einstellexzenter im montierten
Zustand durch die Klemmwirkung des Befestigungsbolzens und die relative
Lage von Befestigungsbolzen und Grundplatte fixiert.
Weiterhin ist die bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung vorgesehene
Verbindung des Arms der Grundplatte mit dem Motorblock über einen Schlitz
und eine noch lockere Schraube während des Einstellvorgangs gleichwirkend
mit der erfindungsgemäßen Kombination eines an der Grundplatte vorgesehenen Vorsprungs, der in den festen Untergrund eingreift, weil beides während
des Einstellens eine schwenkbare und verschiebbare Verbindung darstellt, die
eine Schwenkbewegung der Grundplatte mit dem Einstellexzenter um den Befestigungsbolzen verhindert. Nach dem Einstellen wird jedoch bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung die Schraube festgezogen, um den Arm der
Grundplatte festzuklemmen. Dies hat den Nachteil, dass im Betrieb des Motors
aufgrund unterschiedlicher Wärmedehnungen von Grundplatte und Motorblock
Spannungen auftreten können. Dieses Problem ist beim Patentgegenstand
vermieden, da die Art und Weise, wie der Vorsprung der Grundplatte während
der Einstellung beim Eingreifen in den festen Untergrund beweglich sein muss,
nach dem Einstellen unterschiedliche Wärmedehnungen ohne Spannungen
erlaubt. Somit sind die beiden unterschiedlichen Maßnahmen nicht äquivalent.
Unter der Annahme, dass bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung die
Markierungen so angebracht sind, wie von der Einsprechenden zuletzt vorgetragen, sind sie gleichwirkend wie beim Patentgegenstand, wenngleich möglicherweise umständlicher abzulesen. In dem entsprechenden patentgemäßen
Merkmal sieht der Senat demgegenüber jedenfalls eine Maßnahme, die der
Fachmann aufgrund der baulichen Gegebenheiten ergreift ohne erfinderisch
tätig zu werden.
Der einzige Patentanspruch ist daher in der nunmehr geltenden Fassung bestandsfähig.
Die DE 39 08 818 C2, DE 40 15 028 A1, JP-63–303 252 und die JP-62–67 358
sind in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht mehr
aufgegriffen worden, da sie andere bauliche Gegebenheiten aufweisen würden. Sie liegen weiter ab und können daher keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben, wie der Senat überprüft hat.
5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs 2 Nr 2 PatG zuzulassen.
Der Senat vermag zwar nicht zu erkennen, inwiefern das von ihm zugrunde
gelegte fachmännische Verständnis des nunmehr geltenden einzigen Patentanspruchs unter Berücksichtigung des Inhalts von Beschreibung und Zeichnungen
gegen die in der „Gegensprechanlage“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(aaO) aufgestellten Grundsätze verstoßen soll; insbesondere kann vom
Ersetzen einer patentierten Lehre durch eine andere nicht die Rede sein, wenn
– wie vorliegend – durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche eine
Beschränkung des Patents bewirkt wird. Gleichwohl hält der Senat es im
Interesse einer Fortbildung des Rechts geboten, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, damit die Tragweite der seitens der Einsprechenden angeführten
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt werden kann.
Kowalski
Viereck
Gießen
Kuhn
Cl