Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 26 W (pat) 31/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 395 39 469

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die ua für die Waren

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

unter der Nummer 395 39 469 eingetragene Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 035 360

TRAFFIC,

die für die Waren

"Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe"

eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich – wie sich aus seiner Begründung

ergibt - nur gegen die oben genannten Waren.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat diesem Widerspruch im beantragten Umfang

stattgegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren

angeordnet. Weil damit gerechnet werden müsse, daß weite Teile des angesprochenen Publikums die angegriffene Marke mit ihrem Wortbestandteil "TRAFFIC"

benennen würden, seien die sich gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht identisch. Zudem bestehe eine Warengleichheit hinsichtlich der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" der angegriffenen Marke. Die darüber hinaus beanspruchten "Kopfbedeckungen" der angegriffenen Marke lägen in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich, da diese Warengruppe in zunehmendem

Maße auch von Bekleidungsherstellern produziert bzw vertrieben werde. Daß die

der angegriffenen Marke zugrundeliegenden "Bekleidungsstücke" lediglich für die

eigenen Mitarbeiter der Anmelderin bestimmt seien, spiele markenrechtlich keine

Rolle. Der genaue Ähnlichkeitsbereich der Ware "Kopfbedeckungen" brauche

nicht ermittelt zu werden, da wegen der klanglichen Identität der Vergleichsmarken

ohnehin bereits eine geringe Ähnlichkeit der Waren ausreiche, um insgesamt eine

Verwechslungsgefahr zu begründen.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der jüngeren Marke mit der Beschwerde. Die

Eintragung ihrer Marke für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" beziehe sich ausschließlich auf den Sport- und Funktionsbereich für

Fahrräder, Motorräder, Motorroller, Mofas etc, also nicht auf Mode-

/Freizeitbekleidung, die von der Widersprechenden hergestellt oder vertrieben

werde.

Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang die Gefahr klanglicher Verwechslungen gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die miteinander zu vergleichenden Waren sind im Umfang der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" gleich, im übrigen ähnlich (vgl auch Richter/Stoppel,

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 198, Stichwort "Kopfbedeckungen"). Dabei spielt es für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren

keine rechtlich entscheidende Rolle, daß die Inhaberin der jüngeren Marke ihre

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" entweder als Berufskleidung für ihre Mitarbeiter oder für den Sport- und Funktionsbereich konzipiert hat.

Denn zum einen ist für die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

im Widerspruchsverfahren ausschließlich das registrierte Warenverzeichnis maßgebend, das Einschränkungen irgendwelcher Art nicht enthält, zum anderen vermöchten auch derartige Funktionsbestimmungen den Ähnlichkeitsbereich der betroffenen Waren nicht entscheidend zu verändern und könnten deshalb deren

Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarke nicht aufheben. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt mangels anderer Anhaltspunkte im

mittleren Bereich. Weder für eine Schwächung noch für eine Stärkung dieser

Kennzeichnungskraft liegen Anhaltspunkte vor. Dies hat zur Folge, daß an den

von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand in jeder maßgeblichen Richtung

mittlere bis strenge Anforderungen zu stellen sind, um die Gefahr von Verwechslungen verneinen zu können. Je näher sich nämlich die Waren stehen, desto

größer ist die Gefahr von Markenverwechslungen (und umgekehrt), da die

Systematik des Markenrechts eine gegenseitige Wechselwirkung von Marken- und

Warenähnlichkeit bedingt (BGH Mitt 1995, 107 – Oxygenol II; GRUR 2000, 506,

508 – ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999, 112, 114 – LIBERO). Diesen Anforderungen wird die jüngere Marke aber nicht gerecht, weil die Marken in ihrem prägenden Bestandteil übereinstimmen.

Dabei ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH Mitt 2000,

65 – RAUSCH/ ELFI RAUCH). Dennoch ist unter Umständen einem einzelnen

Zeichenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen, wenn ihm in einer kombinierten Marke eine selbständig

kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an

das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke

demgegenüber eine lediglich untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO –

RAUSCH/ELFI RAUCH).

Nach diesen Grundsätzen wird sich der Verkehr bei der angegriffenen Wort-Bild-

Marke in der Regel am Wortbestandteil orientieren. Grundsätzlich mißt nämlich

der Verkehr bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen dem

Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung

zu (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Eine Ausnahme von

diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Bild durch seinen Umfang und

seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, daß das Wort kaum

mehr beachtet wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Bildbestandteil nicht so

dominierend, daß er das Wort vollständig in den Hintergrund drängen würde.

Vielmehr ist dieses nach Größe und Stellung im Gesamtzeichen sofort und deutlich erkennbar und bietet sich zudem als einziger Wortbestandteil in der Gesamtmarke für eine Benennung geradezu an.

Stellt man danach den Wortbestandteil der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke gegenüber, so ist wegen der Übereinstimmung eine klangliche

Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Gründe dafür, einer Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.

Albert

Reker

Eder

Bb

Abb. 1