Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 26 W (pat) 31/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 395 39 469
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die ua für die Waren
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
unter der Nummer 395 39 469 eingetragene Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 035 360
TRAFFIC,
die für die Waren
"Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe"
eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich – wie sich aus seiner Begründung
ergibt - nur gegen die oben genannten Waren.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat diesem Widerspruch im beantragten Umfang
stattgegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren
angeordnet. Weil damit gerechnet werden müsse, daß weite Teile des angesprochenen Publikums die angegriffene Marke mit ihrem Wortbestandteil "TRAFFIC"
benennen würden, seien die sich gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht identisch. Zudem bestehe eine Warengleichheit hinsichtlich der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" der angegriffenen Marke. Die darüber hinaus beanspruchten "Kopfbedeckungen" der angegriffenen Marke lägen in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich, da diese Warengruppe in zunehmendem
Maße auch von Bekleidungsherstellern produziert bzw vertrieben werde. Daß die
der angegriffenen Marke zugrundeliegenden "Bekleidungsstücke" lediglich für die
eigenen Mitarbeiter der Anmelderin bestimmt seien, spiele markenrechtlich keine
Rolle. Der genaue Ähnlichkeitsbereich der Ware "Kopfbedeckungen" brauche
nicht ermittelt zu werden, da wegen der klanglichen Identität der Vergleichsmarken
ohnehin bereits eine geringe Ähnlichkeit der Waren ausreiche, um insgesamt eine
Verwechslungsgefahr zu begründen.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der jüngeren Marke mit der Beschwerde. Die
Eintragung ihrer Marke für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" beziehe sich ausschließlich auf den Sport- und Funktionsbereich für
Fahrräder, Motorräder, Motorroller, Mofas etc, also nicht auf Mode-
/Freizeitbekleidung, die von der Widersprechenden hergestellt oder vertrieben
werde.
Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang die Gefahr klanglicher Verwechslungen gemäß § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die miteinander zu vergleichenden Waren sind im Umfang der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" gleich, im übrigen ähnlich (vgl auch Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 198, Stichwort "Kopfbedeckungen"). Dabei spielt es für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren
keine rechtlich entscheidende Rolle, daß die Inhaberin der jüngeren Marke ihre
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" entweder als Berufskleidung für ihre Mitarbeiter oder für den Sport- und Funktionsbereich konzipiert hat.
Denn zum einen ist für die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
im Widerspruchsverfahren ausschließlich das registrierte Warenverzeichnis maßgebend, das Einschränkungen irgendwelcher Art nicht enthält, zum anderen vermöchten auch derartige Funktionsbestimmungen den Ähnlichkeitsbereich der betroffenen Waren nicht entscheidend zu verändern und könnten deshalb deren
Ähnlichkeit mit den Waren der Widerspruchsmarke nicht aufheben. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt mangels anderer Anhaltspunkte im
mittleren Bereich. Weder für eine Schwächung noch für eine Stärkung dieser
Kennzeichnungskraft liegen Anhaltspunkte vor. Dies hat zur Folge, daß an den
von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand in jeder maßgeblichen Richtung
mittlere bis strenge Anforderungen zu stellen sind, um die Gefahr von Verwechslungen verneinen zu können. Je näher sich nämlich die Waren stehen, desto
größer ist die Gefahr von Markenverwechslungen (und umgekehrt), da die
Systematik des Markenrechts eine gegenseitige Wechselwirkung von Marken- und
Warenähnlichkeit bedingt (BGH Mitt 1995, 107 – Oxygenol II; GRUR 2000, 506,
508 – ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999, 112, 114 – LIBERO). Diesen Anforderungen wird die jüngere Marke aber nicht gerecht, weil die Marken in ihrem prägenden Bestandteil übereinstimmen.
Dabei ist für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH Mitt 2000,
65 – RAUSCH/ ELFI RAUCH). Dennoch ist unter Umständen einem einzelnen
Zeichenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen, wenn ihm in einer kombinierten Marke eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an
das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke
demgegenüber eine lediglich untergeordnete Bedeutung haben (BGH aaO –
RAUSCH/ELFI RAUCH).
Nach diesen Grundsätzen wird sich der Verkehr bei der angegriffenen Wort-Bild-
Marke in der Regel am Wortbestandteil orientieren. Grundsätzlich mißt nämlich
der Verkehr bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen dem
Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung
zu (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Eine Ausnahme von
diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn das Bild durch seinen Umfang und
seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, daß das Wort kaum
mehr beachtet wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Bildbestandteil nicht so
dominierend, daß er das Wort vollständig in den Hintergrund drängen würde.
Vielmehr ist dieses nach Größe und Stellung im Gesamtzeichen sofort und deutlich erkennbar und bietet sich zudem als einziger Wortbestandteil in der Gesamtmarke für eine Benennung geradezu an.
Stellt man danach den Wortbestandteil der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke gegenüber, so ist wegen der Übereinstimmung eine klangliche
Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Gründe dafür, einer Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.
Albert
Reker
Eder
Bb
Abb. 1