Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 28 W (pat) 52/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 90 740

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

SMART PROTECTION

für die Waren der Klasse 13

"Granaten, Gefechtsköpfe, Geschosse, Raketen, Wurfkörper und

sonstige militärische Geräte zum Tarnen und Schützen vor und

zum Täuschen, Stören und Abwehren von mit Infrarot- und/oder

Radar- oder sonstigen Sicherungssystemen ausgerüsteten Flugkörpern unter Einschluss von Nebelwurfkörpern"

Die Markenstelle hat die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes zurückgewiesen mit der Begründung, ihr fehle bereits die erforderliche

Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke

ohne weiteres als Sachhinweis auf wesentliche Eigenschaften der Ware iS von

"intelligentem Schutz" verstehen, ihr aber keinerlei kennzeichnende Funktion beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zunächst das

Warenverzeichnis wie folgt beschränkt :

"Granaten, Gefechtsköpfe, Geschosse, Raketen, Wurfkörper und

sonstige militärische Geräte zum Tarnen vor und zum Täuschen

und Stören von mit Infrarot- und/oder Radar- oder sonstigen Sicherungssystemen ausgerüsteten Flugkörpern unter Einschluss

von Nebelwurfkörpern",

hilfsweise auf "Scheinziel- und Tarnmunition".

Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich

eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt

zukomme und es daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der

beanspruchten Waren fehle, zumal in der militärischen Fachsprache die Wirkungsweise der Waren unter den Begriff "camouflage" gefasst würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die dem Anmelder zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht

begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie der Senat festgestellt hat, um eine beschreibende Angabe, die für die beanspruchten

Waren zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden muss.

Die Wortfolge "Smart Protection" stellt sich für den Senat als bloßer Sachhinweis

in der deutschen Bedeutung von "intelligenter Schutz" dar. Das wird auch von den

beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt, da auf dem Warengebiet von

Waffen und Munition Englisch die dominante Fachsprache ist. Ein solches Verständnis liegt aber auch schon deshalb nahe, weil Fachbegriffe wie "smart ammunition", "smart projectiles", "smart weapons" usw. auf dem beanspruchten Warengebiet gängige Praxis sind und nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass

diese Waren über gerätetechnische Intelligenz verfügen. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 16.April1999 über Rüstungsfirmen ist beispielsweise auch

von "Smart-Bomben" die Rede. Im übrigen handelt es sich bei "smart protection"

oder dem deutschen Pendant um eine gängige Wortkombination, wenn die besondere Eigenschaft hervorgehoben werden soll, dass eine Ware in ihrer Verwendung "intelligenten Schutz" bietet. So wird etwa von der Flugsicherungsbehörde

auf Sicherheitsgurte für Kleinflugzeuge mit dem Hinweis "Smart protection in small

airplanes" geworben (www.cami.jccb.gov/AAM-400A/Brochures/sbelts.html). Die

Fa. E… bietet elektronische Module unter dem Hinweis "current sense module

provides smart protection" an (www.e-insite.net/ecnmag/index.asp?layout). Im Bereich der Computer- und EDV-Technik spricht man ständig vom "intelligenten

Schutz" für Systemdateien oder Netzwerke und für das Automodell "Lexus" wird

ein "intelligenter Schutz" in Form moderner Elektronik angeboten (www.lexus.de).

Bezeichnenderweise wird in einem Zeitungsartikel über die Anmelderin und ihre

Produkte davon gesprochen, dass "smart protection systems for land, sea and air

have

long

been

the

speciality

of

the Buck New Technology"

(//dsei.janes.com/show_daily/news10Sep2001_232815.shtml).

Wenn die Anmelderin demgegenüber einwendet, die vorliegend beanspruchten

Waren dienten allein der Täuschung oder Tarnung, da es sich zB um Störmunition

handele, mit der feindliche Flugkörper abgelenkt werden sollen, oder um Nebel-

oder (elektronische) Blendgranaten, so verkennt sie, dass Verwendungszweck

und Wirkungsweise auch dieser Waren letztlich der Schutz vor einem Angriff ist,

was auch in der militärischen Fachsprache mit dem englischen Wort "protection"

zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Militärisches Studienglossar Englisch des Bundessprachenamtes), und zwar auch in Wortverbindungen wie "chemical protection, self-protection, protection force, area protection" usw., wobei der Begriff

"Blendschutz" (man denke an die Blendgranaten der Anmeldung) sogar mit "protection against dazzle" bzw. "flashblindness protection" wiedergebeben wird. In

diese Beispielsfälle reiht sich die beanspruchte Wortfolge nahtlos ein, und zwar

nicht nur rein sprachlich, sondern auch von ihrem unzweideutigen und klaren Aussagehalt her, dass die Waren über "gerätetechnische Intelligenz" verfügen und

dem "Schutz" des Verwenders dienen. Auf einen solchen Sachverhalt hinzuweisen, muss aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines

aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der

mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, worauf die Markenstelle allein abgestellt hat, lässt der Senat dahingestellt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb