Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 29 W (pat) 8/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 15 503.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
„NetGate“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Kl. 9 enthalten);
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten
zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses in vollem Umfang zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen bestehe aus den beiden englischen
Fachbegriffen „Net“ und „Gate“. Bei dem Wort „Net“ handele es sich um eine auf
dem Gebiet der Informationstechnologie gebräuchliche Bezeichnung für Datennetzwerke. Der Begriff „Gate“ werde auf diesem Gebiet mit der Bedeutung von
„Tor, Eingang, Einlass, Zugang“ verwendet. In seiner Gesamtheit enthalte das Zeichen daher in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Hinweis darauf, dass die Anmelderin Zugänge zu
Netzwerken bzw. Netzwerkverbindungen herstelle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Zeichen
enthalte keine konkrete Aussage über die beanspruchten Waren, denn die beiden
Bestandteile „Net“ und „Gate“ könnten verschiedene Bedeutungen haben. Das
OLG Düsseldorf habe in einem Verletzungsverfahren für den Telekommunikationsbereich eine besondere Wahrnehmungsintensität der Verbraucher feststellt
(20 U 103/98). Dementsprechend bestehe für diesen Bereich ein geringeres Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Zeichens steht zwar kein Freihaltebedürfnis entgegen, es fehlt
aber für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37
Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann
oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr- etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001,1151 „marktfrisch“ m.w.N.). Dies ist hier
für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht das angemeldete Zeichen
aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Net“ und „Gate“. Die Tatsache,
dass es sich um eine aus zwei Substantiven gebildete Wortverbindung handelt, ist
auf Grund der Großschreibung des Bestandteils „Gate“ ohne weiteres erkennbar.
Die Bezeichnung „NetGate“ ist lexikalisch nicht nachweisbar, entspricht aber in der
Wortbildung den Regeln der deutschen und der englischen Sprache. Es finden
sich insbesondere im Bereich des Internets Wörter, die in identischer Weise mit
dem Bestandteil „Net“ gebildet sind (z. B. nethead, netnews, netsurfer).
Das Wort „Net“ wird im deutschen und englischen Sprachgebrauch auf dem hier
einschlägigen Gebiet der Informationstechnologie und Telekommunikation seit vielen Jahren über seine ursprüngliche Bedeutung von „Netz, Netzwerk“ hinaus als
Kurzform für Internet verwendet (s. z.B. Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S. 618; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl. 2002,
S. 576; The Oxford Dictionary of New Words, 1998, S. 207). Der Begriff „Gate“
bedeutet soviel wie „Tor, Pforte“. Im Internet finden sich außerdem Verwendungen
von „Gate“ als Kurzform von „gateway/Einfahrt“ (z.B. „Welcome to HealthGate.
Your gateway to healthcare content in context“; "GPO – Gate des General Printing
Office").
In seiner Gesamtheit lässt sich dem Zeichen “NetGate” daher eine Bedeutung im
Sinne von „Netzzugang/Internetzugang“ zuordnen. Dafür sprechen auch die bei einer Internet-Recherche ermittelten Einträge, bei denen unter dem Gesamtbegriff
“NetGate” Internetzugänge beworben werden (z.B. „Was ist ein NetGate Internet-
Zugang“; „NetGate Matthias R. – Internet-Zugriffsvermittlung“). Auf Grund der beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile und der entsprechenden Verwendung des Gesamtbegriffs versteht der angesprochene Verkehr das Zeichen
„NetGate“ daher ohne weiteres im Sinne von „Internetzugang“.
Die sprachüblich gebildete Verbindung der beiden beschreibenden Bestandteile
„Net“ und „Gate“ weist auch kein zusätzliches Merkmal auf, das zu einer inhaltlichen Änderung führt, die dem Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft
verleiht (EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der
Dienstleistungen der Klasse 35 an den allgemeinen Verbraucher richten, der als
durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (EuG
MarkenR 2002, 260 -SAT.2 m.w.N.). Die hier angesprochenen Verbraucher sind
mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache und insbesondere den
zahlreichen Wortneubildungen im Umfeld des Internets vertraut und erfassen daher den unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens.
In Verbindung mit den Waren der Klasse 9 „Elektrische, elektronische, optische,
Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in
Kl. 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ beschreibt
„NetGate“ deren Eignung für den Internetzugang. Dabei handelt es sich um ein
Merkmal, von dem angesichts der überragenden Bedeutung des Internets als
Kommunikations- und Informationsmedium anzunehmen ist, dass es für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich ist. Bezüglich der Waren der Klasse 16
„Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus
Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ enthält
„NetGate“ lediglich eine Sachinformation dahingehend, dass diese Waren Zugang
zum Internet vermitteln oder sich mit dem Thema „Internetzugang“ befassen.
Das Zeichen ist schließlich auch nicht geeignet die in Klasse 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken
sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ von denen anderer Anbieter
zu unterscheiden, denn sämtliche Dienstleistungen können einen Internetzugang
vermitteln und daher mit dem Begriff „NetGate“ ihrer Eigenschaft nach beschrieben werden.
Auch der Hinweis der Anmelderin auf das Urteil des OLG Düsseldorf im Verletzungsverfahren „GlobalCall“ (20 U 103/98) führt zu keiner anderen Beurteilung
des angemeldeten Zeichens. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich der
Verkehr angesichts der „nichtssagenden“ Bezeichnungen für die Tarifdienstleistungen der Mobilfunkanbieter an weiteren Unterscheidungsmerkmalen, wie etwa
dem Namen des Anbieters, orientiert. Diese Feststellung bestätigt die Auffassung
des Senats, dass der Verkehr in der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe „NetGate“ keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen wird.
Etwas anderes gilt nur für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen,
da sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Internetzugang stehen.
Mit „NetGate“ wird daher kein wesentliches Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen beschrieben, das die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung
wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.
Grabrucker
Richterin Pagenberg ist im Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
Grabrucker
Fink
Cl/Ko