Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 10/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 25 772

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

Fußball plus

wurde teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

Videofilme und Videokassetten; Computersoftware; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Erbringung

von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere

TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild;

computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,

Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen

auch über Internet;

Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC

mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß)

Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über

Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von

ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern

und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen; Herausgeben von

Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von

Fernsehprogrammen, auch über Audio- und Videothemen;

Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-,

Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische

Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch

durch pay-per-view; Multiplex-Übertragungen

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

Fußball plus sprachüblich gebildet sei und damit eine eindeutig rein beschreibende sachbezogene Information im Vordergrund stehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass sich aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der

Marke kein unmittelbar verständlicher Sinngehalt im Sinne einer reinen Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erschließe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innenwohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bei der

vorzunehmenden Beurteilung der Marke in ihrer Gesamtheit (vgl BGH BlPMZ

2000, 163 f - Partner with the Best) ist kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt festzustellen. Nur der Begriff Fußball ermöglicht die Zuordnung eines beschreibenden Begriffsinhalts für die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen. Was Fußball plus ist, bleibt dagegen ohne weitere erklärende

Angabe im Dunkeln und kann deshalb keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermitteln.

Selbst wenn es sich um eine möglicherweise sprachübliche Begriffsbildung handelt, so kann wegen dieser Unbestimmtheit kein für den Verkehr ohne weiteres

ersichtlicher Produktbezug festgestellt werden, was für das Vorliegen eines

Schutzhindernisses dann erforderlich ist, wenn eine beschreibende Verwendung

oder ein lexikalischer Eintrag nicht festgestellt werden können (vgl BGH BlPMZ

2001, 321 - marktfrisch).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Fußball

plus" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr

als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei einer Eingabe

von "Fußball plus" in das Internet-Suchsystem Google ergaben sich für den

Gesamtbegriff keine Treffer. Dies verbietet die Annahme, dass die beanspruchte

Wortfolge nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Wie oben festgestellt, lässt

sich dem Markenbegriff "Fußball plus" keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Fa