Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 110/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 110/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 47 377.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und

Richterin Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 11 – vom

28. Februar 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Duschkabinen, Duschtrennwände und Badewannenaufsätze

ist die Wortmarke

Clou.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bezeichnung "Clou" lediglich als Werbeschlagwort verstanden werde, das beschreibend auf die besonders

hohe Qualität und/oder den niedrigen Preis anpreist, hinweise.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass "Clou" nicht geeignet sei, auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren hinzuweisen. Die Marke habe auch Unterscheidungskraft, da es

sich um ein eher ungebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl.

BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man

unterstellt, dass diese "Clou" mit "Glanzpunkt" übersetzen können, so findet sich

jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass hierin ein beschreibender Begriffsinhalt liegt.

Es fehlt in jedem Fall eine Angabe, worin dieser Glanzpunkt bestehen soll.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Marke "Clou" – beispielsweise wegen einer Verwendung zum Zwecke der Anpreisung der beanspruchten Waren durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der

betrieblichen Herkunft versteht. Auf dem hier einschlägigen Warengebiet konnte

die Verwendung von "Clou" überhaupt nicht ermittelt werden. Damit kann nicht

festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr die Marke nicht mehr als

Unterscheidungsmittel versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbegriff "Clou" in Alleinstellung nicht entnehmen, worin der "Glanzpunkt" bestehen

soll. Eine Eignung zur Merkmalsbezeichnung kann damit nicht festgestellt werden.

Winkler

Sekretaruk

Bayer

br/Ko