Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 16/02
32. Senat
Bundespatentgericht
_______________
(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 60 785.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 28 - vom
26. Oktober 1999 und vom 29. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
ist die Wortmarke
Spielwaren
FRIENDS & MORE
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass "FRIENDS & MORE" mit "Freunde und mehr"
von den angesprochenen Verkehrskreisen übersetzt werde. Dies sei im Vordergrund beschreibend für Spielwaren, die nicht nur Freunde, sondern sogar mehr als
Freunde sein sollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist
darauf hin, dass eine Spielware kein Freund sein könne und es auch nicht ersichtlich sei, welche sachliche Bedeutung die Bezeichnung einer Spielware mit "mehr
als ein Freund" haben solle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "FRIENDS &
MORE" mit "Freunde und mehr" übersetzen könnten, so fehlen doch jegliche
Anhaltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge ein beschreibender
Begriffsinhalt liegt. Es ist schon äußerst fraglich, ob der Verkehr Spielwaren als
Freunde ansehen wird. Jedenfalls enthält auch die Übersetzung der Marke
"Freunde und mehr" keine eindeutige Sachinformaiton. Es bleibt in jedem Fall offen, was "Freunde und mehr" bedeutet. Die von der Markenstelle herangezogene
Deutung "mehr als Freunde" ist nicht zwingend, ja durch die Verwendung des
kaufmännischen &-Zeichens nicht einmal naheliegend. Im übrigen entzieht sich
selbst die von der Markenstelle vorgenommene Deutung von "Freunde und mehr"
in Richtung sogar "mehr als Freunde" den Anforderungen an einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt der Marke, da unklar bleibt, was "das genau"
bedeuten soll.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
Soweit "FRIENDS & MORE" im Internet (z. B. Google/30.12.2002) nicht kennzeichnend verwendet wird, findet sich diese Wortfolge verbreitet vor allem auf
Gästebüchern von privaten Homepages. Eine solche Verwendung in völlig anderem Zusammenhang reicht nicht aus, anzunehmen, dass der Marke im Bereich
der Spielwaren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich weder dem Markenbegriff "FRIENDS & MORE" noch seiner deutschen Übersetzung "Freunde und
mehr" eine eindeutige Angabe dazu entnehmen, welches Merkmal der beanspruchten Spielwaren hier in eindeutiger Weise bezeichnet werden kann.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu