Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 225/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 36 519

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

25. Januar 2000 und vom 3. Juli 2001 aufgehoben, soweit

die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

CAMERA

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, von denen

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise und zwar hinsichtlich der

Waren

elektrotechnische und elektronische Apparate, Instrumente

und Maschinen (soweit in Klasse 9 enthalten); Automaten mit

zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die nach einer

Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Karten und/oder Marken betätigt werden; elektrische und elektronische Maschinen und Apparate für Spiel-, Vergnügungs-

oder Unterhaltungszwecke; Spiel- und Unterhaltungsautomaten Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich

Münzschaltgeräte; vorgenannte Waren auch in Verbindung

mit geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten, Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur

Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Datenaufzeichnungsautomaten, Datendrucker; gedruckte elektronische

Schaltungen; mit Programmen versehene maschinenlesbare

Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

eine Kamera im Bereich der Klasse 9 wesentliches Ausstattungs- und Funktionsmerkmal in integrierter Form, zB für Überwachungs- und Kontrollfunktionen, sein

könne.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie

schränkt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch den Zusatz "ausgenommen hiervon sind alle Waren- und Dienstleistungen, die Kameras darstellen,

mit einer Kamera zusammenwirken oder eine Kamera aufweisen" ein. Sie ist der

Auffassung, dass damit klargestellt sei, dass der Bezug zu "Kameras" keinerlei

beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben kann.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren lassen sich mit einem

Oberbegriff als (Spiel-)Automaten und Teile davon zusammenfassen. Die

Bezeichnung dieser Waren mit "CAMERA" beschreibt keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Der Bezug zu einer Kamera als Teil der Ware erfordert in

jedem Fall eine analysierende Betrachtungsweise, die dem angesprochenen Verkehr nicht einfach unterstellt werden darf, da dieser erfahrungsgemäß ein als

Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt

(vgl. BGH BlPMZ1999, 408 - Yes).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr "CAMERA" – beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr ua.

zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der noch beanspruchten Waren dienen können. Die Markenstelle hat keine durch Tatsachen

belegte Feststellungen getroffen, dass eine Kamera als Ausstattungs- und Funktionsmerkmal für die hier in Frage kommenden Waren verwendet wird oder zumindest Tendenzen für eine solche Entwicklung aufgezeigt. Nach Einschränkung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss diese Prüfung auch nicht mehr

im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, da Waren, die dieses Merkmal aufweisen, nicht mehr beansprucht werden.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Fa