Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 286/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 20 085.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 24 vom

18. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

ist die Wortmarke

Polar Fur.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines

Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,

dass das Wort "Fur" "Fell, Pelz" bedeute. Deshalb sei die Marke, die im Englischen bereits benutzt werde, sprachüblich gebildet und in der rein beschreibenden

Bedeutung leicht zu erfassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "Polar Fur" kein Begriff der englischen Sprache mit einer feststehenden Bedeutung sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das

einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl

BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Markenbestandteil "Fur" derart in die deutsche Sprache eingegangen ist, dass seine Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, die bekanntermaßen zum Teil Englisch nur rudimentär oder gar nicht kennen, verstanden

wird. Da auf nicht unerhebliche Teile des inländischen Verkehrs abzustellen ist

(vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 - QUATTRO), kann nicht ausgeschlossen werden,

dass ein nicht unbeachtlicher Teil den Ausdruck nicht kennt und ihn deshalb als

unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff ansehen wird.

Damit ist ferner ausgeschlossen, dass der Verkehr die Wortfolge "Polar Fur" nicht

mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es zwar aus,

dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die Marke aus dem Englischen in

das Deutsche übersetzen können; es kann deshalb "Polar Fur" mit Polarfell gleichgestellt werden. Aber auch in der Übersetzung ergibt Polarfell keinen eindeutigen

Begriffsinhalt. Ein Polarfell als solches gibt es nicht. Es gibt Felle des Polarfuchses, möglicherweise auch Felle anderer Tiere, die im Bereich des Polarkreises leben. Felle dieser Art werden – soweit feststellbar – jedoch nicht in Art eines Oberbegriffs als "Polar-Felle" bezeichnet.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Ko