Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 286/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 20 085.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle für Klasse 24 vom
18. September 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
ist die Wortmarke
Polar Fur.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines
Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass das Wort "Fur" "Fell, Pelz" bedeute. Deshalb sei die Marke, die im Englischen bereits benutzt werde, sprachüblich gebildet und in der rein beschreibenden
Bedeutung leicht zu erfassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass "Polar Fur" kein Begriff der englischen Sprache mit einer feststehenden Bedeutung sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das
einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr; vgl
BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Markenbestandteil "Fur" derart in die deutsche Sprache eingegangen ist, dass seine Bedeutung innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen Verkehrs, die bekanntermaßen zum Teil Englisch nur rudimentär oder gar nicht kennen, verstanden
wird. Da auf nicht unerhebliche Teile des inländischen Verkehrs abzustellen ist
(vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 - QUATTRO), kann nicht ausgeschlossen werden,
dass ein nicht unbeachtlicher Teil den Ausdruck nicht kennt und ihn deshalb als
unterscheidungskräftigen Fantasiebegriff ansehen wird.
Damit ist ferner ausgeschlossen, dass der Verkehr die Wortfolge "Polar Fur" nicht
mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Bei diesem Schutzhindernis reicht es zwar aus,
dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die Marke aus dem Englischen in
das Deutsche übersetzen können; es kann deshalb "Polar Fur" mit Polarfell gleichgestellt werden. Aber auch in der Übersetzung ergibt Polarfell keinen eindeutigen
Begriffsinhalt. Ein Polarfell als solches gibt es nicht. Es gibt Felle des Polarfuchses, möglicherweise auch Felle anderer Tiere, die im Bereich des Polarkreises leben. Felle dieser Art werden – soweit feststellbar – jedoch nicht in Art eines Oberbegriffs als "Polar-Felle" bezeichnet.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Ko