Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 306/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 45 161.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom

19. November 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Speiseeis

ist die Wortmarke

EIS-KNUSPERHÄUSCHEN.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass "EIS-KNUSPERHÄUSCHEN" für Speiseeis

glatt beschreibend im Hinblick auf Art und Form der Ware sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass es den Begriff des Eis-Knusperhäuschens nicht gebe und allenfalls nur eine mittelbare Verbindung zur möglichen Form und Beschaffenheit gezogen werden könne, die für die Feststellung eines Schutzhindernisses nicht ausreiche.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke

kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Soweit feststellbar, hat das Knusperhäuschen seinen

Ursprung im Märchen der Gebrüder Grimm "Hänsel und Gretel" und ist damit ein

Lebkuchenhaus. Als Deutung der Marke würde sich demnach ein Eis in Form,

Geschmack und Farbe eines Lebkuchenhauses anbieten. Allein die Übertragung

des "Knusperhäuschens" aus dem Märchen auf das Warengebiet des Eises ist so

ungewöhnlich, dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden kann.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass man auf den Bezug der Marke auf das

Märchen nicht ohne analysierende Betrachtungsweise kommt, die dem Verkehr

nicht einfach unterstellt werden darf, da er erfahrungsgemäß ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH, BlPMZ 1999, 408 - YES).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "EIS

KNUSPERHÄUSCHEN" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele

Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe des Begriffs in Suchmaschine "Google" ergaben sich nur

Treffer, die das Produkt der Anmelderin beinhalten. Diese nur vereinzelte Verwendung reicht zur Feststellung, dass die beanspruchte Wortfolge nicht mehr als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, nicht aus.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Dem Begriff des Eis-Knusperhäuschens ist kein

eindeutiges Merkmal zu entnehmen. Weder gibt es hierzu eine festgelegte Form,

noch wird damit eine Geschmacksrichtung "Lebkuchen" eindeutig bezeichnet.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Fa