Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 6/02

32. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 73 158

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

handwerk.de

wurde teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rechtsberatung und –vertretung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass "Handwerk" im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen als Sachhinweis dienen könne und der Zusatz .de nach Art einer

Second Level Domain als beschreibende Angabe angesehen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist

darauf hin, dass auch einer reinen Internetadresse die Funktion als betrieblicher

Herkunftshinweis zukomme. Im übrigen müsse von der Marke als Ganzes ausgegangen werden, mit der Folge, dass "handwerk.de" als Begriff, der nicht Eingang

in den Sprachgebrauch gefunden habe, auch keine im Vordergrund stehende

Sachangabe entnommen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (stRspr; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die Marke handwerk.de ist in Form einer Internetdomain gebildet. Internetdomains

haben ohne weiteres Unterscheidungskraft, da dem Verkehr weitgehend bekannt

ist, dass eine Internetadresse nur einmal vergeben wird und hinter der jeweiligen

Domain deshalb nur ein bestimmter Anbieter stehen kann (vgl hierzu OLG Hamburg, MarkenR 2001, 213 – 1001 buecher.de).

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. In seiner Gesamtheit ist "handwerk.de" keine

eindeutige Angabe zu entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Es

konnte nicht festgestellt werden, dass die Marke als Merkmalsbezeichnung für die

beanspruchten Produkte verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Marke

künftig als Produktmerkmalsbezeichnung dienen könnte, sind nicht ersichtlich.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Na