Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.01.2003 – 32 W (pat) 6/02
32. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 73 158
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
handwerk.de
wurde teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Telekommunikation; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rechtsberatung und –vertretung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass "Handwerk" im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen als Sachhinweis dienen könne und der Zusatz .de nach Art einer
Second Level Domain als beschreibende Angabe angesehen werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist
darauf hin, dass auch einer reinen Internetadresse die Funktion als betrieblicher
Herkunftshinweis zukomme. Im übrigen müsse von der Marke als Ganzes ausgegangen werden, mit der Folge, dass "handwerk.de" als Begriff, der nicht Eingang
in den Sprachgebrauch gefunden habe, auch keine im Vordergrund stehende
Sachangabe entnommen werden könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (stRspr; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die Marke handwerk.de ist in Form einer Internetdomain gebildet. Internetdomains
haben ohne weiteres Unterscheidungskraft, da dem Verkehr weitgehend bekannt
ist, dass eine Internetadresse nur einmal vergeben wird und hinter der jeweiligen
Domain deshalb nur ein bestimmter Anbieter stehen kann (vgl hierzu OLG Hamburg, MarkenR 2001, 213 – 1001 buecher.de).
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. In seiner Gesamtheit ist "handwerk.de" keine
eindeutige Angabe zu entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Es
konnte nicht festgestellt werden, dass die Marke als Merkmalsbezeichnung für die
beanspruchten Produkte verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Marke
künftig als Produktmerkmalsbezeichnung dienen könnte, sind nicht ersichtlich.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/Na