Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.02.2003 – 14 W (pat) 31/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 51 589
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 4. Februar 2003 durch den Richter Dr. Wagner als Vorsitzenden
sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter
Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. März 2001 hat die Patentabteilung 41
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 51 589 mit der Bezeichnung
widerrufen.
"Haarbehandlungsmittel"
Dem Beschluß liegen die mit Schriftsatz vom 18. August 1999 eingereichten
Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen der Anspruch 1 lautet:
Haarbehandlungsmittel auf wäßriger Grundlage, enthaltend ein
Gemisch aus
a) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens einer C10-C24-Fettsäure, und
b) 0,1 bis 20 Gew.-% mindestens einer Verbindung der allgemeinen
Formel I
in der R1 und R2 jeweils für eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22-Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4 für eine C1-C3-Alkylgruppe
oder eine Gruppe -CH2-CH2-O-[EO]z-H, sowie x,y und z für 0 bis 5 und Y- für ein Anion stehen,
jeweils berechnet auf die Gesamtzusammensetzung.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß die Haarbehandlungsmittel
nach Anspruch 1 gegenüber den Entgegenhaltungen
(1) EP 0 655 236 B1 und dem
(2) Analysenbericht der Spektral Service Laboratorium für
Auftragsanalytik GmbH Köln vom 15. Mai 1996
nicht mehr neu seien. So beträfe (1) wäßrige Zusammensetzungen, die zur Haarbehandlung eingesetzt würden und mindestens ein quaternäres Ammoniumsalz,
das mindestens eine Estergruppe aufweise, enthielten. Nach Anspruch 2 dieser
Entgegenhaltung kämen dabei die gleichen Verbindungen wie patentgemäß zum
Einsatz. Da in diesem Dokument ferner die Herstellung dieser Verbindungen unter
Verwendung von Fettsäure genannt werden würden und im Anschluß daran im
Handel befindliche Produkte, ergäbe sich aus (1) auch klar, daß sich die dort
angegebenen Handelsnamen nur auf Esterquats enthaltende Erzeugnisse bezögen. Mittel gemäß (1), die nun Esterquats, sei es hergestellt nach der in (1) angegebenen Synthese, sei es als Handelsprodukt, enthielten, wiesen aber zwangsläufig Fettsäuren auf. Dies werde durch die von der Einsprechenden als Dokument (2) eingereichten Analysenergebnisse, die für Handelsprodukte einen Gehalt
an freien Fettsäuren von jeweils 10, 13 und 10 % nennten, belegt. Haarbehandlungsmittel nach (1), zu deren Herstellung diese Handelsprodukte nun - wie im
Anspruch 19 dieses Dokumentes angegeben - in einer Konzentration von 20 %
eingesetzt werden würden, wiesen damit auch mindestens 2 % Fettsäuren auf.
Die nach Anspruch 1 beanspruchten Zusammensetzungen seien somit am Anmeldetag bereits existent gewesen.
Die Argumentation der Patentinhaberin, es handle sich bei (2) um einen internen
Analysenbericht, der nicht jedem Fachmann frei zugänglich sei und daher nicht
auf (1) gelesen werden könne, könne nicht greifen. Es sei nämlich üblich, Handelsprodukte schon wegen unerwünschter Nebenprodukte vor dem Einsatz in
Kosmetika zu analysieren. Spätestens da erhielte der Fachmann Kenntnis vom
Fettsäuregehalt in Esterquats.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist
unter Verweis auf Schulte PatG 5. Aufl. § 3 (2) Rdn 53 der Auffassung, der von
der Patentabteilung als "Entgegenhaltung (2)" bezeichnete Analysenbericht müsse
sowohl in der Bestimmung der Neuheit als auch der erfinderischen Tätigkeit außer
Betracht bleiben. Es handle sich hierbei nämlich um ein internes Schriftstück, das
nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende (W… AG in D…) hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2000 den
Einspruch zurückgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 – Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung
des Beschlusses führen könnte.
Auch der Verweis der Patentinhaberin auf Schulte PatG 5. Aufl. § 3 (2) Rdn 53
kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern Analysenergebnisse von öffentlich vertriebenen Handelsprodukten der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten. Zum anderen gebietet es die Qualitätskontrolle des verarbeitenden Herstellers – wie bereits von der Patentabteilung dargelegt -, routinemäßig alle zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Produkte bei Eingang einer Analyse zu unterziehen. Damit ist es dem mit der Verarbeitung solcher
Produkte befaßten Fachmann auf jeden Fall bekannt, mit welchen Begleitstoffen in
welchen Konzentrationsbereichen er jeweils zu rechnen hat. Mit dieser Beurteilung
sieht sich der Senat in völliger Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1986, 372 (II.3) – Thrombozyten-Zählung; vgl auch EPA
GrBk G 1/92 GRUR Int. 1993, 698 - Öffentliche Zugänglichkeit).
Die Entscheidung erfolgte antragsgemäß im schriftlichen Verfahren.
Dr. G. Wagner
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Gerster
Fa