Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 26 W (pat) 119/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 36 700

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Versicherungs-, Finanz-, Immobilienwesen, Geldgeschäfte,

Bau-, Reparaturwesen an Bauten, Installationsarbeiten"

unter der Nr. 399 36 700 eingetragene Wortmarke

ARTIC

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 398 31 669

ARTIGA

die für die Waren

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Baumaterialien, insbesondere Fliesenbeläge und Kacheln

für Bauzwecke (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für

Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten

(nicht aus Metall; Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel,

Rahmen, Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,

Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, insbesondere Badeanlagen und –

einrichtungen; Armaturen und Ausstattungsteile, soweit

in

Klasse 21 enthalten, insbesondere Handtuchhalter, Badetuchhalter, Papierhalter, Gläser und Glashalter, Seifenschalen; Geräte

und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von

Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, dass

zwar die Vergleichswaren teilweise (Klasse 11) identisch seien, dennoch halte die

angegriffene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke

in: Während die jüngere Marke aus den beiden Silben "AR" und "TIC" gebildet sei,

bestehe die Widerspruchsmarke aus den drei Silben "AR", "TI" und "GA". Mit dem

weiteren Vokal "A" in ihrer Schlusssilbe weiche der klangliche Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke im Vergleich zur jüngeren Marke zusätzlich entscheidend ab.

Zudem sei der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den markanten Sprenglaut "C" am Wortende geprägt, während die Widerspruchsmarke auf

dem weichen, dunkel klingenden Vokal "A" ende, dem der Gaumenlaut "G" vorangestellt sei. Der zusätzliche Buchstabe am Wortende der Widerspruchsmarke

schließe auch eine etwaige schriftbildliche Markenähnlichkeit hinreichend aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Vergleichszeichen in Bezug auf die identischen Waren der Klasse 11 für verwechselbar. Die Identität dieser beanspruchten Waren erfordere einen weiten Abstand der

sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen, den die angegriffene Marke nicht

einhalte. Beide Zeichen stimmten in der Buchstabenfolge "ARTI" und somit in den

erfahrungsgemäß mehr beachteten Anfangsbuchstaben überein. Die unterschiedliche Silbenzahl könne die klangliche Verwechslungsgefahr nicht mindern, zumal

die Widerspruchsmarke auf der mittleren Silbe betont werde, wodurch die letzte

Silbe mit dem Vokal "A" häufig verschluckt werde. Die beiden Konsonanten "C"

und "G" seien Gaumenlaute, die auch durch ihre "runde" Form bei undeutlicher

schriftlicher Wiedergabe hochgradig verwechselbar seien.

Die Widersprechende beantragt,

die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Waren der

Klasse 11.

Die Inhaber der angegriffenen Marke stellen den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten den Argumenten

der Beschwerdebegründung im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "ARTIC" und

der Widerspruchsmarke "ARTIGA" keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,

387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind u.a. für die Waren der

Klasse 11 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ARTIGA"

ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung oder Minderung ihres Schutzumfangs liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn danach an den

Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist

grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH

aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 56 – ATTACHÈ/TISSERAND mwNachw).

Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat dabei die Länge der Vergleichswörter. Kürzere Wörter werden im allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Kennzeichnungen und bleiben

auch besser und genauer in Erinnerung, weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um Verwechslungen auszuschließen, sofern

die Abweichung in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl § 9 Rdn 101).

Hiervon ausgehend unterscheiden sich die Bezeichnungen "ARTIC" und

"ARTIGA" trotz Übereinstimmung in der im allgemeinen stärker beachteten Wortanfänge "ARTI" (vgl BGH GRUR 199, 735 – MONOFLAM/POLYFLAM) insgesamt

deutlich. Zum einen weist die Widerspruchsmarke "AR-TI-GA" eine Silbe und einen (End-)Vokal ("A") mehr als die angegriffene Marke "AR-TIC" auf, bei der die

Laute "TI" mit dem nachfolgenden Buchstaben "C" zu einer Silbe verbunden sind.

Bei diesem wie "k" gesprochenen Buchstaben handelt es sich um einen markant

und hart ausgesprochenen Sprenglaut, der sich deutlich von der Endung der Widerspruchsmarke "ARTIGA" unterscheidet, die mit einem weich klingenden "A"

endet, wobei auch angesichts der Kürze der nur dreisilbigen Widerspruchsmarke

kein Anlaß besteht, die den Vokal "A" oder gar die Endsilbe "GA" zu "verschlucken". Einer klanglichen Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen wirkt

auch der Umstand, daß die Vergleichsmarken häufig unterschiedlich betont werden ("artic"/"artiga").

Die vorstehend angesprochenen Unterschiede gewährleisten auch den erforderlichen schriftbildlichen Abstand: Angesichts der Kürze der beiderseitigen Kennzeichnungen reichen die Abweichungen an den Wortenden ("C" gegenüber "GA")

aus, eine schriftbildliche Ähnlichkeit hinreichend auszuschließen, zumal die hier in

Rede stehenden Geräte und Anlagen der Klasse 11 im allgemeinen mit erheblicher Aufmerksamkeit erworben werden – ein Umstand, der der Verwechselbarkeit

zusätzlich entgegensteht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Marken begrifflich oder gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden könnten, liegen nicht vor.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

bestand kein Anlaß.

Albert

Eder

Kraft