Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 26 W (pat) 119/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 399 36 700
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Versicherungs-, Finanz-, Immobilienwesen, Geldgeschäfte,
Bau-, Reparaturwesen an Bauten, Installationsarbeiten"
unter der Nr. 399 36 700 eingetragene Wortmarke
ARTIC
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 398 31 669
ARTIGA
die für die Waren
"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Baumaterialien, insbesondere Fliesenbeläge und Kacheln
für Bauzwecke (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten
(nicht aus Metall; Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel,
Rahmen, Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork,
Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, insbesondere Badeanlagen und –
einrichtungen; Armaturen und Ausstattungsteile, soweit
in
Klasse 21 enthalten, insbesondere Handtuchhalter, Badetuchhalter, Papierhalter, Gläser und Glashalter, Seifenschalen; Geräte
und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, dass
zwar die Vergleichswaren teilweise (Klasse 11) identisch seien, dennoch halte die
angegriffene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke
in: Während die jüngere Marke aus den beiden Silben "AR" und "TIC" gebildet sei,
bestehe die Widerspruchsmarke aus den drei Silben "AR", "TI" und "GA". Mit dem
weiteren Vokal "A" in ihrer Schlusssilbe weiche der klangliche Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke im Vergleich zur jüngeren Marke zusätzlich entscheidend ab.
Zudem sei der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den markanten Sprenglaut "C" am Wortende geprägt, während die Widerspruchsmarke auf
dem weichen, dunkel klingenden Vokal "A" ende, dem der Gaumenlaut "G" vorangestellt sei. Der zusätzliche Buchstabe am Wortende der Widerspruchsmarke
schließe auch eine etwaige schriftbildliche Markenähnlichkeit hinreichend aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Vergleichszeichen in Bezug auf die identischen Waren der Klasse 11 für verwechselbar. Die Identität dieser beanspruchten Waren erfordere einen weiten Abstand der
sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen, den die angegriffene Marke nicht
einhalte. Beide Zeichen stimmten in der Buchstabenfolge "ARTI" und somit in den
erfahrungsgemäß mehr beachteten Anfangsbuchstaben überein. Die unterschiedliche Silbenzahl könne die klangliche Verwechslungsgefahr nicht mindern, zumal
die Widerspruchsmarke auf der mittleren Silbe betont werde, wodurch die letzte
Silbe mit dem Vokal "A" häufig verschluckt werde. Die beiden Konsonanten "C"
und "G" seien Gaumenlaute, die auch durch ihre "runde" Form bei undeutlicher
schriftlicher Wiedergabe hochgradig verwechselbar seien.
Die Widersprechende beantragt,
die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Waren der
Klasse 11.
Die Inhaber der angegriffenen Marke stellen den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten den Argumenten
der Beschwerdebegründung im einzelnen entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "ARTIC" und
der Widerspruchsmarke "ARTIGA" keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind u.a. für die Waren der
Klasse 11 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ARTIGA"
ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung oder Minderung ihres Schutzumfangs liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn danach an den
Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist
grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH
aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 56 – ATTACHÈ/TISSERAND mwNachw).
Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat dabei die Länge der Vergleichswörter. Kürzere Wörter werden im allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Kennzeichnungen und bleiben
auch besser und genauer in Erinnerung, weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um Verwechslungen auszuschließen, sofern
die Abweichung in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl § 9 Rdn 101).
Hiervon ausgehend unterscheiden sich die Bezeichnungen "ARTIC" und
"ARTIGA" trotz Übereinstimmung in der im allgemeinen stärker beachteten Wortanfänge "ARTI" (vgl BGH GRUR 199, 735 – MONOFLAM/POLYFLAM) insgesamt
deutlich. Zum einen weist die Widerspruchsmarke "AR-TI-GA" eine Silbe und einen (End-)Vokal ("A") mehr als die angegriffene Marke "AR-TIC" auf, bei der die
Laute "TI" mit dem nachfolgenden Buchstaben "C" zu einer Silbe verbunden sind.
Bei diesem wie "k" gesprochenen Buchstaben handelt es sich um einen markant
und hart ausgesprochenen Sprenglaut, der sich deutlich von der Endung der Widerspruchsmarke "ARTIGA" unterscheidet, die mit einem weich klingenden "A"
endet, wobei auch angesichts der Kürze der nur dreisilbigen Widerspruchsmarke
kein Anlaß besteht, die den Vokal "A" oder gar die Endsilbe "GA" zu "verschlucken". Einer klanglichen Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen wirkt
auch der Umstand, daß die Vergleichsmarken häufig unterschiedlich betont werden ("artic"/"artiga").
Die vorstehend angesprochenen Unterschiede gewährleisten auch den erforderlichen schriftbildlichen Abstand: Angesichts der Kürze der beiderseitigen Kennzeichnungen reichen die Abweichungen an den Wortenden ("C" gegenüber "GA")
aus, eine schriftbildliche Ähnlichkeit hinreichend auszuschließen, zumal die hier in
Rede stehenden Geräte und Anlagen der Klasse 11 im allgemeinen mit erheblicher Aufmerksamkeit erworben werden – ein Umstand, der der Verwechselbarkeit
zusätzlich entgegensteht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Marken begrifflich oder gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden könnten, liegen nicht vor.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft