Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 26 W (pat) 50/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 53 023
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Kostenantrag des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 396 53 023
RED LION
für die Waren
"Bier; Brausen, Limonaden, Tafelwasser, alkoholfreie Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Biermischgetränke, Mineralwässer"
ist Widerspruch erhoben worden aus der u.a. für die Waren
"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)"
eingetragenen Marke 2 081 750
RED BULL.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht bestehe zwischen den beiderseitigen Marken keine Ähnlichkeit, die eine
Verwechslungsgefahr begründen könne. Auch die Gefahr der Verwechslung wegen einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehe nicht, weil es sich bei der
Widerspruchsmarke um einen Gesamtbegriff handele, der nicht allein durch den
Bestandteil "RED" geprägt werde. Der Verkehr werde sich vielmehr in erster Linie
an den Tierbezeichnungen orientieren und erst in einem weiteren Gedankenschritt
unter Umständen an Kraft denken. Eine Gleichsetzung der Tierbezeichnungen
aufgrund des Umstands, dass der Bulle in der chinesischen Astrologie ähnlich wie
der Löwe in der westlichen Astrologie gewertet werde, sei nicht zu erwarten. Ein
synonymer Sinngehalt beider Bezeichnungen liege nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Marken würden wegen der großen Bekanntheit der Widerspruchsmarke
und des Umstands, dass das Wort "RED" allein für die Widersprechende Kennzeichnungskraft erlangt habe, zumindest gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht. In einer Verkehrsbefragung sei festgestellt worden, dass ein großer Teil
aller Befragten und der überwiegende Teil der Konsumenten von sog. Energy-
Drinks den Begriff "RED" kenne und der Auffassung sei, ein unter diesem Begriff
vertriebener Energy-Drink werde von der Widersprechenden produziert . Das Wort
"RED" sei deshalb als Stammbestandteil anzusehen, der Hinweischarakter auf
das Unternehmen der Widersprechenden besitze. Der Eindruck eines Serienzeichens könne entstehen, sobald der Verkehr einem zweiten Zeichen mit dem gleichen Wortstamm begegne, wenn sich dieser Wortstamm dem Verkehr bereits als
Bestandteil eines weithin bekannten Zeichens eingeprägt habe (BGH GRUR 1959,
538 – Rheumalind). Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung sei es dabei
nicht erforderlich, dass der Stammbestandteil den Gesamteindruck der Marke allein präge (BGH GRUR 1974, 93 – Räuber). Die erhebliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei von der Markenstelle nicht hinreichend berücksichtigt worden. Beiden Marken sei auch begrifflich gemeinsam, dass sie die Namen von Tieren verwendeten, die über Kraft, Energie und Schnelligkeit verfügten. Die assoziative Wirkung dieser Elemente, verbunden mit dem gemeinsamen, für die Widersprechende bekannten Element "RED", verstärke den Eindruck, dass es sich bei
der angegriffenen Marke um eine Abwandlung der Widerspruchsmarke handele.
Die Widersprechende beantragt unter Verweisung auf Urteile der Landgerichte
Hamburg und Köln sowie des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Schweiz) die
Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und die Anordnung der Löschung der
angegriffenen Marke. Sie regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Inhaber der angegriffenen Marke ist der Ansicht, dem Bestandteil "RED" der
Widerspruchsmarke komme schon wegen seines beschreibenden Begriffsinhalts
als mögliche Farbangabe für einen Energy-Drink nur geringe Kennzeichnungskraft
zu, weshalb ihm auch der notwendige Hinweischarakter auf das Unternehmen der
Widersprechenden fehle. Er bestreitet den Beweisgehalt der von der Widersprechenden vorgelegten Verkehrsbefragung, weil diese erst nach dem Anmeldetag
der angegriffenen Marke in Auftrag gegeben und durchgeführt worden sei. Im übrigen schließt er sich der Begründung der angefochtenen Beschlüsse an und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie der Widersprechenden die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387,
389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).
Ausgehend von diesem Grundsatz bedarf es im vorliegenden Fall für die Verneinung einer Verwechslungsgefahr wegen der teilweisen Identität und im übrigen
erheblichen Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Getränke sowie wegen der
infolge der umfangreichen Benutzung der Widerspruchsmarke für einen sog.
Energy-Drink überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Marke eines
deutlichen Markenabstandes. Dieser wird von der angegriffenen Marke jedoch
eingehalten.
Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist prinzipiell von der registrierten Form
der Marken auszugehen. Ein Elementenschutz eines aus einer älteren mehrgliedrigen Marke herausgelösten Bestandteils ist dem Markenrecht fremd (BGH GRUR
1996, 775, 776 – Sali Toft; GRUR 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO). Ein
einzelner Markenbestandteil kann nur dann eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke
prägt. Dies setzt allerdings voraus, dass der fragliche Bestandteil innerhalb der
Gesamtbezeichnung eine eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist und die
übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH
aaO – Sali Toft; GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH / ELFI RAUCH).
Bei den beiderseitigen Bezeichnungen "RED LION" und "RED BULL" kann unter
Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungssätze nicht davon ausgegangen werden,
dass die angesprochenen Verkehrskreise sie unter Vernachlässigung der Wörter
"LION" bzw "BULL" jeweils auf das Wort "RED" verkürzen und sich maßgeblich
hieran orientieren werden. Bei beiden Marken handelt es sich um englischsprachige Gesamtbegriffe, deren Bedeutung auf Grund der Tatsache, weil sie jeweils
aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet sind, auch dem deutschen Verkehr weithin verständlich ist. Marken, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen, werden vom Verkehr erfahrungsgemäß aber nicht auf einen ihrer Bestandteile verkürzt (BGH GRUR 1998, 932, 933 f – MEISTERBRAND; OLG
Düsseldorf MarkenR 1999, 105 – City Plus). Auch dann, wenn zugunsten der Widersprechenden davon ausgegangen wird, dass ein rechtlich noch beachtlicher
Teil der deutschen Verkehrskreise die Bedeutung der Marken nicht versteht, bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für deren alleinige Prägung durch das in ihnen enthaltene Wort "RED"; denn in diesem Falle stehen die
Markenwörter gleichrangig nebeneinander. Allein aus dem Umstand, dass Markenbestandteile nicht zu einem Wort verbunden oder räumlich voneinander getrennt sind, kann noch nicht auf die prägende Eigenschaft eines einzelnen Teils
der Marke geschlossen werden (BGH aaO – Sali Toft).
Insgesamt unterscheiden sich die beiderseitigen Marken aufgrund der in ihnen
enthaltenen abweichenden Bestandteile "LION" und "BULL" klanglich und schriftbildlich deutlich voneinander, da diese Bestandteile mehr als die Hälfte der Gesamtlänge der Marken ausmachen und sich im Klang und im Schriftbild erheblich
voneinander abheben. Eine weitere deutliche Reduzierung der Verwechslungsgefahr ist erfahrungsgemäß zu erwarten, wenn die Marken einen dem Verkehr
verständlichen abweichenden Begriffsinhalt aufweisen, weil die klanglichen und
bildlichen Unterschiede in diesem Fall vom Verkehr schneller und besser erfasst
werden und deutlicher in Erinnerung bleiben (BGH GRUR 1992, 130, 132 –
Bally/BALL). Die beiderseitigen Marken weisen, wie bereits festgestellt wurde, mit
ihren Bedeutungen "Roter Löwe" bzw "Roter Bulle" einen solchen deutlich unterschiedlichen Begriffsinhalt auf, so dass - ohne dass es hierauf wegen der ohnehin
bestehenden erheblichen klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede noch entscheidend ankommt – auch wegen dieser Bedeutungsunterschiede nicht damit zu
rechnen ist, dass der Verkehr die angegriffene Marke für die Widerspruchsmarke
hält.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter
Halbsatz MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Unter
dieses Schutzhindernis, das ausschließlich Fälle einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr umfasst, fallen nicht alle wie auch immer gearteten gedanklichen Assoziationen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Vielmehr ist
wegen der im Vordergrund stehenden Herkunftsfunktion der Marke (EuGH aaO –
Sabèl/Puma) Voraussetzung für die Bejahung der Gefahr einer gedanklichen Verbindung von Marken, dass der Verkehr, der die Marken als solche nicht verwechselt, aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände der Auffassung sein kann, es
handele sich um Marken ein und desselben Unternehmens oder - z.B. konzernmäßig - miteinander verbundener Unternehmen.
Im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vor,
der Verkehr werde die angegriffene Marke als weitere Marke der Widersprechenden ansehen.
Die Widersprechende hat nicht geltend gemacht, dass sie außer der Widerspruchsmarke andere Marken benutzt, die unter Verwendung der Bezeichnung
"RED" und des Namens einer Tierart oder –gattung gebildet sind. Der Verkehr hat
deshalb keine Veranlassung, in dem Bestandteil "RED" der Widerspruchsmarke
den Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden zu sehen.
Soweit sich die Widersprechende zur Begründung der Gefahr einer gedanklichen
Verbindung auf den Umstand beruft, dass die angegriffene Marke insgesamt wegen der Übernahme des Begriffs "RED" aus der Widerspruchsmarke sowie wegen
der mit der Widerspruchsmarke korrespondierenden Hinzufügung einer Tierbezeichnung Ähnlichkeit mit dieser aufweise, reicht dies für die Annahme einer Herkunftsverwechslung nicht aus, weil die in den beiden Marken verwendeten Tiergattungen grundverschieden sind. Der von der Widersprechenden in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Umstand, dass beide Tiergattungen in besonderem Maße Mut und Stärke symbolisierten, setzt analysierende Überlegungen
voraus, die die Käufer von Energy-Drinks und anderen Erfrischungsgetränken in
der Regel nicht anstellen.
Auch der Umstand, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs das Wort "RED" als
solches im Bereich der Energy-Drinks nach dem Ergebnis einer von der Widersprechenden in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung dem Herkunftsbereich der
Widersprechenden zuordnet, rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Bejahung
der Gefahr einer gedanklichen Verbindung der beiderseitigen Marken. Bei dem
Begriff "RED" handelt es sich um eine von Haus aus für Getränke schutzunfähige
Angabe, weil sie zur Bezeichnung der Farbe, also der Beschaffenheit von Getränken dienen kann. Das Ergebnis der von der Widersprechenden vorgelegten Befragung ist deshalb – sofern es angesichts der erst nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke erfolgten Durchführung überhaupt verwertbar ist - allenfalls geeignet, der warenbeschreibenden Farbangabe "RED" unter Überwindung ihrer ursprünglichen Schutzunfähigkeit zu einer normalen, d.h. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft zu verhelfen. Eine solche Argumentation käme letztlich der Behauptung gleich, ein schutzunfähiger Bestandteil der Widerspruchsmarke habe
sich zwischenzeitlich im Verkehr durchgesetzt; ein derartiges Vorbringen ist jedoch im Widerspruchsverfahren unbeachtlich (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl § 42 Rn 48). Nicht nur deshalb läßt das Umfrageergebnis schließlich auch
keinen allgemeinen Schluss darauf zu, dass der Verkehr jede unter Verwendung
des Wortes "RED" gebildete, aus mehreren Bestandteilen bestehende Marke
ebenfalls der Sphäre der Widersprechenden zuordnen würde.
Auch die von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten
Urteile anderer Gerichte stellen kein Indiz für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr dar, weil sich in den entschiedenen Fällen konkrete Aufmachungen gegenüberstanden, bei denen neben der Übereinstimmung in dem Wort "RED" und
der Verwendung einer jeweils anderen Tierbezeichnung auch Annäherungen in
der Größe, Form und Farbgebung der Getränkedosen eine für die Entscheidung
maßgebliche Rolle gespielt haben. Es kann aufgrund der bereits dargelegten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr dann, wenn diese
weiteren Ähnlichkeiten in der Aufmachung fehlen, nur wegen der Übereinstimmung in dem Wort "RED" und der beiderseitigen Verwendung einer Tiergattungsbezeichnung eine gemeinsame betriebliche Herkunft vermutet. Daher konnte die
Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Wegen
der Bekanntheit der Widerspruchsmarke, der weitgehenden Identität bzw im übrigen großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und der Übernahme des Wortes
"RED" aus der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Widersprechende in einer für sie von vornherein
aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation versucht
hat, unter Außerachtlassung der ihr obliegenden prozessualen Sorgfalt ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen. Die bloße Tatsache des Unterliegens der Widersprechenden reicht nicht aus, um ihr die Kosten
aufzuerlegen, da im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren unabhängig vom
Verfahrensausgang gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG der Grundsatz gilt, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG war kein
Raum, weil nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf
der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung über Tatfragen des Einzelfalls zu entscheiden war. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde
bedurfte es auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da der
im Hinblick auf die von der Widersprechenden benannten landgerichtlichen Urteile
abweichende Verfahrensausgang nicht auf einer davon abweichenden
Rechtsauffassung des Senats, sondern auf den jeweils zu berücksichtigenden
unterschiedlichen tatsächlichen Umständen beruht.
Albert
Kraft
Reker
Bb