Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 32 W (pat) 234/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 39 929
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 durch den Richter Sekretaruk als
Vorsitzenden, Richterin Sredl und Richterin Bayer 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2001
und vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung
hinsichtlich der Waren "Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Reining Nations Cup
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar betreffend der
Waren und Dienstleistungen
"Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation
und Durchführungen von Sportveranstaltungen und sportlicher Aktivitäten im Bereich Pferdesport"
in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass der Markenbestandteil "Reining" eine Dressur des Westernreitens bezeichnet und "Nations Cup" als Hinweis auf eine Pokalveranstaltung mit Teilnehmern aus verschiedenen Nationen verstanden wird. Die Waren
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren werde der Verkehr so verstehen,
dass gemeint sei, dass diese den strengen Anforderungen des Ausrüstungsregelwerkes für entsprechende Wettkämpfe genügen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die
Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke weder für die Waren, noch
für die Dienstleistungen beschreibend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es
nur sehr wenige Anbieter für sehr wenige Veranstaltungen in diesem Bereich
gebe, so dass auch an ein Freihaltebedürfnis hohe Anforderungen zu stellen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Peitschen",
"Pferdegeschirre" und "Sattlerwaren" steht weder das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer
Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der
Marke beanspruchten Waren richten sich an Fachkreise und an die Halter von
Reitpferden. Diesen kann unterstellt werden, dass sie die Begriffe des "Reinings"
und den des "Nations Cup" kennen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden,
dass es im Pferdesport üblich ist, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren in
beschreibender Weise mit dem Namen von Veranstaltungen zu kennzeichnen. Es
kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der
Verkehrskreise im Hinblick auf diese Waren "Reining Nations Cup" als Herkunftshinweis versteht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Reining
Cup" stets nur als solches und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Eine nur vereinzelte Verwendung reicht hierzu jedenfalls
nicht aus.
b) Die Marke ist im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren auch nicht nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht
ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbegriff "Reining Nations Cup"
keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet werden
soll.
2. Dagegen ist die Marke hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisation und
Durchführung von Sportveranstaltungen und sportliche Aktivitäten im Bereich des
Western-Reitsports", worauf die Anmelderin ihre Anmeldung in der mündlichen
Verhandlung eingeschränkt hat, wegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich
aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. "Reining" ist z.B. ausweislich
der in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetstelle www.reiterwissen.de
eine Dressur des Westernreitens, die aus bestimmten festgelegten Manövern
besteht. "Nations Cup" ist, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten
Internetrecherche mit dem Suchsystem "…" vom 5. Februar 2002
ergibt, auch im Pferdesport eine übliche Bezeichnung für einen Pokalwettbewerb,
an dem Mannschaften verschiedener Nationen teilnehmen. Auch die beanspruchte Gesamtbezeichnung "Reining Nations Cup" wird - wie ebenfalls in der
mündlichen Verhandlung erörtert, bereits in beschreibender Weise verwendet. So
fand vom 26. Juli bis 28. Juli 2002 der FEI Reining Nations Cup Offenburg 2002
statt, es gab einen FEI Reining Nations Cup Austria 2002 und entsprechende Veranstaltungen in Reggio Emilia, Italien und in Gladstone, USA. Bei dieser Sachlage
dient die beanspruchte Marke bereits zur Merkmalsbezeichnung, so dass ihrer
Eintragung ein Schutzhindernis entgegensteht.
Sekretaruk
Sredl
Bayer
Fa