Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.02.2003 – 32 W (pat) 234/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 39 929

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 durch den Richter Sekretaruk als

Vorsitzenden, Richterin Sredl und Richterin Bayer 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2001

und vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung

hinsichtlich der Waren "Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Reining Nations Cup

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise, und zwar betreffend der

Waren und Dienstleistungen

"Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation

und Durchführungen von Sportveranstaltungen und sportlicher Aktivitäten im Bereich Pferdesport"

in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen

fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, dass der Markenbestandteil "Reining" eine Dressur des Westernreitens bezeichnet und "Nations Cup" als Hinweis auf eine Pokalveranstaltung mit Teilnehmern aus verschiedenen Nationen verstanden wird. Die Waren

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren werde der Verkehr so verstehen,

dass gemeint sei, dass diese den strengen Anforderungen des Ausrüstungsregelwerkes für entsprechende Wettkämpfe genügen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Sie ist der Auffassung, dass die beanspruchte Marke weder für die Waren, noch

für die Dienstleistungen beschreibend sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es

nur sehr wenige Anbieter für sehr wenige Veranstaltungen in diesem Bereich

gebe, so dass auch an ein Freihaltebedürfnis hohe Anforderungen zu stellen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Peitschen",

"Pferdegeschirre" und "Sattlerwaren" steht weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer

Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der

Marke beanspruchten Waren richten sich an Fachkreise und an die Halter von

Reitpferden. Diesen kann unterstellt werden, dass sie die Begriffe des "Reinings"

und den des "Nations Cup" kennen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden,

dass es im Pferdesport üblich ist, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren in

beschreibender Weise mit dem Namen von Veranstaltungen zu kennzeichnen. Es

kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der

Verkehrskreise im Hinblick auf diese Waren "Reining Nations Cup" als Herkunftshinweis versteht.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge "Reining

Cup" stets nur als solches und nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Eine nur vereinzelte Verwendung reicht hierzu jedenfalls

nicht aus.

b) Die Marke ist im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren auch nicht nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht

ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbegriff "Reining Nations Cup"

keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet werden

soll.

2. Dagegen ist die Marke hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisation und

Durchführung von Sportveranstaltungen und sportliche Aktivitäten im Bereich des

Western-Reitsports", worauf die Anmelderin ihre Anmeldung in der mündlichen

Verhandlung eingeschränkt hat, wegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich

aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale

der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. "Reining" ist z.B. ausweislich

der in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetstelle www.reiterwissen.de

eine Dressur des Westernreitens, die aus bestimmten festgelegten Manövern

besteht. "Nations Cup" ist, wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten

Internetrecherche mit dem Suchsystem "…" vom 5. Februar 2002

ergibt, auch im Pferdesport eine übliche Bezeichnung für einen Pokalwettbewerb,

an dem Mannschaften verschiedener Nationen teilnehmen. Auch die beanspruchte Gesamtbezeichnung "Reining Nations Cup" wird - wie ebenfalls in der

mündlichen Verhandlung erörtert, bereits in beschreibender Weise verwendet. So

fand vom 26. Juli bis 28. Juli 2002 der FEI Reining Nations Cup Offenburg 2002

statt, es gab einen FEI Reining Nations Cup Austria 2002 und entsprechende Veranstaltungen in Reggio Emilia, Italien und in Gladstone, USA. Bei dieser Sachlage

dient die beanspruchte Marke bereits zur Merkmalsbezeichnung, so dass ihrer

Eintragung ein Schutzhindernis entgegensteht.

Sekretaruk

Sredl

Bayer

Fa