Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 23 W (pat) 47/01

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 25 933

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und

Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaber wird der Beschluß der

Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. Mai 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 und

2, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003, und Beschreibungsspalten 3 bis

5 gemäß Patentschrift und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1

bis 6, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. Juli 1995 eingegangene Patentanmeldung hat die Prüfungsstelle

für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts das nachgesuchte

Patent 195 25 933 (Streitpatent) erteilt, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur

Einbettung einer Spule in das Trägersubstrat einer IC-Karte betrifft. Die am

19. Juni 1997 veröffentlichte Patentschrift enthält 12 Ansprüche. In der Beschreibung sind in der Zeichnung, Figuren 1 bis 6, dargestellte Ausführungsformen der

zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls verwendeten Vorrichtung sowie ein damit

hergestelltes IC-Kartenmodul geschildert, anhand deren die Erfindung näher erläutert wird.

Nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs hat die Patentabteilung 34

des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluß vom

30. Mai 2001 widerrufen.

In den Beschlußgründen ist ausgeführt, daß das Verfahren zur Herstellung eines

IC-Kartenmoduls nach dem erteilten nebengeordneten Anspruch 2 gegenüber

dem Stand der Technik nach der älteren deutschen Offenlegungsschrift 44 10 732

(Druckschrift E6) nicht neu sei und das Streitpatent daher zu widerrufen sei.

Gegen diesen Widerrufs-Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 ihren Einspruch zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Patentinhaber nach Erörterung der

Sach- und Rechtslage zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 10 mit angepasster Beschreibung vorgelegt. Sie vertreten die

Auffassung, daß der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Widerrufsgrund nach Streichung des erteilten nebengeordneten Anspruchs 2 entfallen sei,

und daß die Gegenstände des neugefassten Verfahrensanspruchs 1 sowie des

verteidigten Vorrichtungsanspruchs 4 weder durch den og Stand der Technik nach

der älteren, nicht vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 44 10 732

(E6), noch durch die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten vorveröffentlichten Druckschriften

E1 europäische Offenlegungsschrift 0 587 011

E2 deutsche Auslegeschrift 11 83 151

E3 EPP Mai 1995, Seiten 22 und 24

E4 europäische Patentschrift 0 570 062

E5 deutsche Offenlegungsschrift 43 25 334

sowie die im Beschwerdeverfahren erstmals genannten vorveröffentlichten

Druckschriften

E7 PCT-Offenlegungsschrift WO 93/20537

E8 PCT-Offenlegungsschrift WO 91/16718

E9 PCT-Offenlegungsschrift WO 93/09551

patenthindernd getroffen seien.

Die Patentinhaber stellen den Antrag,

den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. Mai 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 und 2, diese

Unterlagen überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

11. Februar 2003, und Beschreibungsspalten 3 bis 5 gemäß Patentschrift und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß Patentschrift.

Die verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden

Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls mit einer

thermoplastischen Trägerschicht mit IC-Kartenabmessung und einer darauf angeordneten Spule, wobei die Spule (14) nach Herstellung auf einem Wickelwerkzeug (22) unter Einwirkung von

Temperatur mittels diesem in die Trägerschicht (11) eingedrückt

wird, derart, daß die Spule (14) mittels eines parallel zur Spulenebene angeordneten Wickeldrahtanlageelements (24) des Wickelwerkzeugs (22) in die Trägerschicht (11) eingedrückt wird, wobei

eine Rückstellbewegung (34) eines das Wickeldrahtanlageelement

(24) aufnehmenden Wickelkerns (23) erfolgt.

4. Vorrichtung zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls mit einer

Trägerschicht und einer darauf angeordneten Spule, gekennzeichnet durch ein beheizbares Wickelwerkzeug (22) mit einem Wickelkern (23) und einem darauf angeordneten Wickeldrahtanlageelement (24) sowie einer Trägerschichtandrückeinrichtung (32) mit einer Aufnahmeebene (31) zur flächigen, bezogen auf das Wickeldrahtanlageelement (24), parallelen Anordnung der Trägerschicht

(11), wobei die Trägerschichtandrückeinrichtung (32) gegen das

Wickeldrahtanlageelement (24) oder umgekehrt und der Wickelkern

(23) relativ zum Wickeldrahtanlageelement (24) bewegbar sind.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 10 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaber – die auch nach der Rücknahme des

Einspruchs, die lediglich zu einer Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden geführt hat, weiter zur Entscheidung ansteht (§ 61 Abs 1 Satz 2

PatG; vgl hierzu auch Schulte PatG, 6. Aufl., § 61 Rdn 28 und 29) – ist begründet,

denn das Streitpatent erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der beantragten beschränkten Fassung als rechtsbeständig.

1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

So findet der verteidigte Patentanspruch 1 inhaltlich eine ausreichende Stütze in

den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 iVm der Beschreibung des IC-Kartenmoduls (hinsichtlich der Trägerschicht „mit IC-Kartenabmessung“) in Sp 5 Z 4 bis 7

(vgl BGH GRUR 1991, 307 Ls, 308 Abschn. III.2.a – „Bodenwalze“ mwNachw).

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 3 und 5 bis 12 (in dieser Reihenfolge).

Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale der verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 bestehen ebenfalls keine Bedenken.

2.) Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Streitpatentschrift Sp 1 Z 11

bis 20 und 36 bis 44) bestehen (kontaktlose) IC-Karten, die beispielsweise im bargeldlosen Zahlungsverkehr Verwendung finden, im allgemeinen aus einem sogenannten „IC-Kartenmodul“, mit einer etwa aus einem Filmträger gebildeten Trägerschicht und einer darauf angeordneten Transpondereinheit mit einer als Antenne wirkenden Spule und zumindest einem IC, sowie darauf beidseitig aufgebrachten Decklaminatschichten, die beispielsweise als Werbeträger oder auch zur

Bildidentifikation des Kartenbesitzers dienen.

Bei Verwendung einer Wickelspule zur Herstellung eines derartigen IC-Kartenmoduls wird es als nachteilig angesehen, daß neben der Applikation der Spule auf

der Trägerschicht in einem gesonderten Verfahrensschritt noch für eine Verbindung der Spule mit der Trägerschicht gesorgt werden muß, um das die Trägerschicht und die Spule aufweisende IC-Kartenmodul als eine Einheit bei der Fertigung von IC-Karten nutzen zu können.

So ist beispielsweise aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 587 011 (E1) ein

Verfahren zur Herstellung einer IC-Karte bekannt, bei dem eine gewickelte Spule

neben einem weiteren elektronischen Bauteil auf ein Trägersubstrat aufgeklebt

wird (Streitpatentschrift Sp 1 Z 45 bis 48).

Der Erfindung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls vorzuschlagen, das bzw die

die Herstellung des IC-Kartenmoduls vereinfacht (Streitpatentschrift Sp 1 vorle

Abs).

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 bzw

durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 4.

Denn dadurch, daß bei dem erfindungsgemäßen Verfahren zur Herstellung eines

IC-Kartenmoduls die Spule nach Herstellung auf einem Wickelwerkzeug unter

Einwirkung von Temperatur mittels diesem in die thermoplastische Trägerschicht

mit IC-Kartenabmessung eingedrückt wird, entfällt eine Übergabe der fertig gewickelten Spule vom Wickelwerkzeug zu einer separaten Applikationseinrichtung

zur Applikation der Spule auf der Trägerschicht des IC-Kartenmoduls (Streitpatentschrift Sp 2 Abs 1). Ermöglicht wird diese Zusatzfunktion (Doppelfunktion) des

Wickelwerkzeugs dadurch, daß – entsprechend der weitergehenden Lehre des

Anspruchs 1 - die Spule mittels eines parallel zur Spulenebene angeordneten

Wickeldrahtanlageelements des Wickelwerkzeugs in die Trägerschicht eingedrückt wird, wobei eine Rückstellbewegung eines das Wickeldrahtanlageelement

aufnehmenden Wickelkerns erfolgt. Dadurch ist nämlich sichergestellt, daß beim

Eindrücken der Spule eine Beschädigung oder Verformung der thermoplastischen

Trägerschicht durch den Wickelkern des Wickelwerkzeugs vermieden wird (Streitpatentschrift Sp 2 Z 45 bis 48).

Entsprechendes gilt für die Lehre der erfindungsgemäßen Vorrichtung gemäß Anspruch 4.

3.) Das Verfahren zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls nach dem verteidigten

Anspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und

beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Keine der im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften gibt dem

zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit der Herstellung von IC-Karten mit

gewickelten Antennenspulen befassten, berufserfahrenen Diplomingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik/Feinwerktechnik mit Fachhochschulabschluß, einen

Hinweis oder eine Anregung zu der im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrten

Merkmalskombination, nämlich die gesamte gewickelte Spule nach Herstellung

auf einem Wickelwerkzeug unter Einwirkung von Temperatur mittels diesem in die

thermoplastische Trägerschicht mit IC-Kartenabmessung einzudrücken, derart,

daß die Spule mittels eines parallel zur Spulenebene angeordneten Wickeldrahtanlageelements des Wickelwerkzeugs in die Trägerschicht eingedrückt wird, wobei eine Rückstellbewegung eines das Wickeldrahtanlageelement aufnehmenden

Wickelkerns erfolgt.

So betrifft die ältere, nicht vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift

44 10 732 (E6) – die einzige im angefochtenen Beschluß genannte Entgegenhaltung – ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer Chipkarte (17), bei

dem bzw bei der die Antennenspule (18;25;26;27;35;56) - in grundsätzlichem Unterschied zum Verfahren gemäß Anspruch 1 – durch Verlegen und Eindrücken

von Spulendraht (21) unmittelbar auf der thermoplastischen Trägerschicht (Substrat 15) mittels eines Verlegewerkzeugs (10) hergestellt wird, vgl Fig. 1 bis 6

nebst zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 54 bis Sp 6 Z 8 sowie die Ansprüche 1

und 2. Diese Druckschrift wurde im angefochtenen Beschluß im übrigen auch nur

der diesbezüglichen Ausführungsvariante gemäß dem erteilten nebengeordneten

Anspruch 2, auf den die Patentinhaber – wie dargelegt – verzichtet haben, als

neuheitsschädlich entgegengehalten.

Aus der dem Streitpatentgegenstand gemäß Anspruch 1 inhaltlich am nächsten

liegenden PCT-Offenlegungsschrift WO 93/20537 (E7) ist ein Verfahren zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls bekannt, bei dem das IC-Kartenmodul (semifabricated product) – im Unterschied zum Streitpatentgegenstand – aus der Wickelspule (1;11) und einem lediglich an einer Ecke der Spule damit verbundenen, als

Träger des IC-Chips (microcircuit 2) dienenden Sockel (mounting socket 3; 10 for

the microcircuit) besteht. Zwar ist davon auszugehen, daß auch bei diesem bekannten Verfahren von einer Teillehre des Anspruchs 1 insoweit Gebrauch gemacht wird, als die Spule nach der Herstellung auf einem Wickelwerkzeug unter

Einwirkung von Temperatur mittels diesem in die thermoplastische Trägerschicht

(thermosetting adhesive) des Sockels eingedrückt wird, vgl dort S 3 Z 7 bis 27 zu

Fig. 1 iVm S 2 Z 5 bis 7 und Z 20 bis 23, die entsprechende Fig. 2 mit zugehöriger

Beschreibung S 4 Abs 3, sowie Anspruch 1. Jedoch gibt diese Druckschrift keine

Anregung, dieses bekannte Verfahren dahingehend abzuändern und ein solches

IC-Kartenmodul herzustellen, bei dem mittels eines (beheizbaren) Wickelwerkzeugs die gesamte (Luft-)Spule in eine entsprechend dimensionierte Trägerschicht

mit IC-Kartenabmessung eingedrückt wird, schon gar nicht gemäß der weitergehenden Lehre des Anspruchs 1, nämlich beim Eindrücken in die Trägerschicht

mittels des Wickeldrahtanlageelements des Wickelwerkzeugs eine Rückstellbewegung des das Wickeldrahtanlageelement aufnehmenden Wickelkerns vorzusehen, um so eine Beschädigung oder Verformung der thermoplastischen Trägerschicht beim Eindrücken der Spulenwindungen durch den großflächigen Wickelkern zu vermeiden.

Aus der im Beschwerdeverfahren weiter genannten PCT-Offenlegungsschrift WO

91/16718 (E8) ist ein Verfahren zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls bekannt,

bei dem – im Unterschied zum Streitpatentgegenstand und ähnlich der Druckschrift E7 – die Spule (2) nur an einer Ecke lediglich mit der Leiterplatte (1) des IC-

Elementes (13) verklebt wird (Ausführungsart gemäß Fig. 1 nebst zugehöriger Beschreibung S 2 leAbs bis S 3 Abs 1) bzw die IC-Leiterplatte (1) mit dem Spulenkern (noyau de bobine 4) einer Spule (2) verbunden wird (Ausführungsart nach

Fig. 2 nebst zugehöriger Beschreibung). Insofern gilt das zur Druckschrift E7 Gesagte entsprechend, zumal bei diesem letztgenannten Stand der Technik noch

nicht einmal die Teillehre des geltenden Anspruchs 1 verwirklicht ist, nämlich die

gewickelte Spule mittels dem Wickelwerkzeug unter Einwirkung von Temperatur in

eine Trägerschicht einzudrücken.

Schließlich sind aus der im Beschwerdeverfahren noch genannten PCT-Offenlegungsschrift WO 93/09551 (E9) Verfahren zur Herstellung eines Transponders

bekannt, bei denen die Spulenwicklungen – im Unterschied zum Gegenstand des

Streitpatents - ausschließlich auf einen Wicklungsträger (121; 170; 173), etwa einen Ferritkern, gewickelt werden, der zusammen mit einem damit verklebten IC-

Chipträger (140) beispielsweise in einer IC-Karte (171 - Fig. 6) untergebracht wird,

vgl dort Fig. 1 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung S 19 vorleAbs bis S 28 Abs 3.

Das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem der Übertragung einer gewickelten (Luft-)Spule ohne Wickelkern auf eine Trägerschicht mit IC-Kartenabmessung stellt sich dabei ersichtlich nicht, so daß die Druckschrift E9 auch keine

Anregung zur beanspruchten Problemlösung geben kann.

Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Anspruchs 1 erhält der

Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der übrigen eingangs genannten Druckschriften E1 bis E5. Denn diese im Prüfungs- und Einspruchsverfahren noch genannten Druckschriften gehen – ebenso wie die von den Patentinhabern in der

Beschreibungseinleitung noch genannte europäische Offenlegungsschrift

0 481 776 - nicht über den vorstehend im einzelnen abgehandelten Stand der

Technik hinaus, weil auch sie keinerlei Vorbild für ein im Patentanspruch 1 gelehrtes Wickelwerkzeug geben, mit dem die gewickelte Spule unter Einwirkung

von Temperatur in eine Trägerschicht eingedrückt wird, derart, daß die Spule mittels eines parallel zur Spulenebene angeordneten Wickeldrahtanlageelements des

Wickelwerkzeugs in die Trägerschicht eingedrückt wird, wobei eine Rückstellbewegung eines das Wickeldrahtanlageelement aufnehmenden Wickelkerns erfolgt.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.

Im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 1 haben auch die darauf zurückbezogenen verteidigten Unteransprüche 2 und 3 Bestand, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs getragen.

4.) Die Patentfähigkeit der Vorrichtung zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls

nach dem nebengeordneten Patentanspruch 4 wird durch die vorstehend im Zusammenhang mit dem Verfahren dargelegten, ersichtlich auch hier zutreffenden

Gründe getragen.

Mit dem Vorrichtungsanspruch 4 haben auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 5 bis 10 Bestand.

5.) Die geltende Beschreibung, in der in Sp 2 Z 64/65 die Bezugnahme auf die

Unteransprüche 5 bis 10 (anstelle 8 bis 10) berichtigt worden ist, erfüllt die an sie

zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des relevanten Standes

der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung des erfindungsgemäßen Verfahrens zur Herstellung eines IC-Kartenmoduls und der dazugehörigen Vorrichtung.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Knoll

Dr. Häußler

Pr