Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 182/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 53 639.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 15. Oktober 2001 aufgehoben, soweit er der Marke die Eintragung für die Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" versagt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge
Trek & Travel
als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Warenverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, mit Ausnahme von Reisebehältnissen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, mit Ausnahme
von Wandertextilien; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, soweit in Klasse 25 enthalten, mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen
und Abendkleidung" begehrt.
Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen
Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf,
dass die so gekennzeichneten Waren für Trekken und Reisen bestimmt und geeignet seien. Die Einschränkungen im Warenverzeichnis seien nicht geeignet, den
beschreibenden Gehalt der Marke auszuschließen, da die Ausnahmen nicht hinreichend klar umrissen seien. Das kaufmännische "&" in der Marke sei nicht geeignet, dieser Unterscheidungskraft zu verleihen, da der Verkehr es als Aufzählung
der Bestimmungsangaben (Trekken und Reisen) der so gekennzeichneten Waren
verstehe. Mit Bezeichnungen wie H oder P… sei die Anmel
dung nicht zu vergleichen, weil es sich bei H…, M…, P… nicht um
Bestimmungsangaben handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der
Marke nunmehr nur noch für die Waren
"Aktentaschen, Dokumentenmappen, Werkzeugtaschen, Badewäsche ausgenommen Bekleidung, Haushaltswäsche, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel"
begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek & Travel" sei schon deshalb schutzfähig,
weil das kaufmännische "&" nur bei Firmennamen Verwendung finde. Die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend. Für Bekleidungsstücke stelle "Trek & Travel" keine beschreibende Angabe dar. Aus der Eignung der Waren für das Trekken könne nicht auf die Bestimmung zum Trekken
geschlossen werden, soweit es sich nicht um eigens für das Trekken oder Reisen
gestaltete Bekleidungsstücke - Wanderbekleidung - handele; diese sei ausdrücklich aus dem Warenverzeichnis ausgenommen. Die Marke "Trek & Travel" sei
schon wegen der originellen Verwendung des kaufmännischen "&" unterscheidungskräftig; sie sei darüber hinaus auch mehrdeutig, denn sie könne "Reise und
Trek" oder "Reisen und Trekken" bedeuten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und
das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der weiteren noch beanspruchten Waren stehen der
Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis
entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen allgemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in
Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig
verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der
Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie
für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die
Wortfolge "Trek & Travel" im Zusammenhang mit den Waren, für die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse für zum Trekking und zum Reisen geeignet sind, wobei der Verkehr die Kennzeichnung mit "Trek & Travel" regelmäßig so verstehen
wird, dass es sich bei diesen Reisen um solche handelt, bei denen Trekking eine
Rolle spielt, sei es, weil man irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht,
sei es, weil man verreist, indem man irgendwohin trekkt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Verkehr die einzelnen Begriffe "trek" und "travel" als Verben oder Substantive ansieht, denn gemeint ist ersichtlich in beiden Fällen dasselbe. Das kaufmännische "&" ist entgegen der Ansicht der Anmelderin weder originell noch begegnet es dem Verkehr nur bei Unternehmenskennzeichnungen (vgl zB (unter vielen weiteren) HABM v. 31. Mai 2001, R0237/00-2 – PURE & CLEAR; Bundespatentgericht vom 22. November 1995, 26 W (pat) 188/94 – vital & fit; vom 14. August 2001, 27 W (pat) 221/00 – SOCKS & MORE; vom 8. Juli 1997,
24 W (pat) 111/96 – Style & Care; vom 25. März 1998, 28 W (pat) 147/97 – nimm
& MIX; vom 1. März 1995, 28 W (pat) 123/94 – HEAT & EAT; sämtlich veröffentlicht in PAVIS-PROMA, CD-ROM Markenentscheidungen). Für Trekking-Reisen
gibt es spezielle Werkzeuge, zB Klappspaten und –sägen sowie Multifunktionswerkzeuge (zB von Leatherman oder Victorinox), die besonders klein, platzsparend zusammenzulegen oder leicht sind, so dass sie auf einer Tour mitgenommen
werden können, und zwar entweder im Rucksack oder in speziellen Werkzeugtaschen, die man zB außen am Rucksack oder auch am Hosengürtel befestigen
kann. Im Zusammenhang mit derartigen Werkzeugtaschen, die von der Anmeldung erfasst sind, stellt die Wortfolge "Trek & Travel" mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, nämlich auf die Eignung zur Mitnahme auf einer Trekking-Reise (siehe oben). Ihrer Eintragung steht daher ein
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen.
Dasselbe gilt für "Badewäsche ausgenommen Bekleidung" und "Haushaltswäsche". So gibt es zB Badetücher und Handtücher aus Mikrofaser, die zunächst nur
in Spezialgeschäften mit den Outdoor-Bereich angeboten wurden, inzwischen
aber auch in den Haushaltswäscheabteilungen von Kaufhäusern erhältlich sind.
Diese Mikrofaser-Tücher sollen ein Mehrfaches an Wasser aufnehmen können als
zB ein gleich großes Frotteetuch und gleichzeitig selbst ein erheblich geringeres
Packmaß und Gewicht aufweisen, Faktoren, die wiederum wesentlich für die für
eine Trekking-Reise typische Mitnahme im Rucksack sind. Auch hinsichtlich derartiger Waren stellt die angemeldete Bezeichnung mithin einen glatt beschreibenden
Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, der von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Gleichzeitig haben die angesprochenen Verkehrskreise, soweit die Wortfolge "Trek & Travel" eine beschreibende Angabe darstellt, aufgrund des im Vordergrund stehenden Gehalts keine Veranlassung, in "Trek & Trave" einen Hinweis auf
die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu sehen, so dass dieser Bezeichnung insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Anders ist dies bei den übrigen noch beanspruchten Waren, für die die Bezeichnung "Trek & Travel" keine glatt beschreibende Sachangabe darstellt. Aktentaschen und Dokumentenmappen werden - anders als zB speziell für derartige
Zwecke vorgesehene Laptop-Taschen (für Laptops, die zB zum Zwecke der Versendung von E-Mails aus entlegenen Gegenden mit auf eine Tour genommen
werden) - üblicherweise nicht auf Trekking-Reisen mitgenommen; die Kennzeichnung mit "Trek & Travel" stellt daher insoweit keinen glatt beschreibenden Hinweis
auf Eigenschaften dieser Waren dar. Dasselbe gilt bezüglich der beanspruchten
"Tischservietten". Auch Bade- und Morgenmäntel, die speziell an die Anforderungen von Trekking-Reisen angepasst sind, werden nach Kenntnis des Senats nicht
angeboten (anders als zB Schlafanzüge aus Seide, die nur wenige Gramm wiegen
und besonders klein zusammenzulegen sind, oder sogenannte "Funktionswäsche"). Bezüglich der Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bademäntel, Morgenmäntel" steht einer Eintragung mithin kein Freihaltebedürfnis entgegen.
Da insoweit ein beschreibender Hinweis nicht im Vordergrund steht und auch
sonst kein Grund ersichtlich ist, warum die angesprochenen Verkehrskreise der
Kennzeichnung mit der Wortfolge "Trek & Travel" keinen Herkunftshinweis entnehmen sollten, fehlt der Marke bezüglich dieser Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Die vorgenannten Waren waren auch in dem ursprünglichen Warenverzeichnis
enthalten. Aktentaschen und Dokumentenmappen gehören zu den ursprünglich
beanspruchten "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten", Tischservietten zu den zunächst beanspruchten Waren "Webstoffe und
Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" und Bademäntel und Morgenmäntel zu
den Waren "Bekleidungsstücke der Klasse 25 mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung".
Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher insoweit aufzuheben,
als er den vorgenannten Waren die Eintragung versagt hat. Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. van Raden
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Pü