Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 26 W (pat) 167/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 167/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 16 179.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

14. November 2007

durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 20: Theken, insbesondere Schanktheken, Promotionstheken, Aktionstheken, Tische, insbesondere Stehtische,

Bistrotische, Sitztische, Stühle, insbesondere Barhocker, Bierzeltgarnituren, Prospektständer, Werbeständer, Verkaufsständer, Regale, Faltwände;

Klasse 22: Zelte, insbesondere Pagodenzelte, Partyzelte, Klappzelte, Planen, Marktschirme, soweit in Klasse 22 enthalten;

Klasse 43: Vermietung

von

Zelten,

Stühlen,

Tischen,

Bierzeltgarnituren, Theken, Prospekt-, Verkaufs- und

Werbeständern, Faltwänden, Marktschirmen, Planen,

Tischwäsche, Gläsern“

bestimmten Wortmarke

LIGHT & EASY

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die angemeldete Wortmarke keine Unterscheidungskraft aufweise. Zur Begründung hat sie ausgeführt,

die angemeldete Marke sei der deutschen Wortfolge „leicht und einfach“ gleichzustellen, weil sie aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet sei, die

den beteiligten inländischen Verkehrskreisen ganz überwiegend in ihrer Bedeutung bekannt seien, und auch das in ihr verwendete kaufmännische „&“-Symbol,

das dem Verkehr in der Werbung häufig an Stelle des Wortes „und“ begegne,

keine Verständnisschwierigkeiten bereite. Da es sich bei den in der Anmeldung

aufgeführten Waren ausschließlich um solche handele, die für einen zeitlich begrenzten Einsatz an wechselnden Orten bestimmt seien, und bei denen deshalb

ein geringes Gewicht und eine einfache, bequeme Handhabung beim Transport

und Aufbau wesentliche Eigenschaften darstellten, handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine schlagwortartige Produktinformation, die weder nach

ihrem Inhalt noch nach ihrer sprachlichen Form die Fähigkeit besitze, die Waren

ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Das Gleiche gelte auch für die

beanspruchten Dienstleistungen, weil diese in der Vermietung von Waren bestünden, die leicht sein und einfach zu handhaben sein könnten. Der Verkehr beziehe

den als Marke beanspruchten Slogan auch bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen nur auf die Beschaffenheit der vermieteten Waren und verstehe ihn

nicht als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Aus der Eintragung der

angemeldeten Marke für andere Waren könne kein Rechtsanspruch auf Eintragung hergeleitet werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie geltend

gemacht, die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise in

ihre Bestandteile „LIGHT“ und „EASY“ zergliedert, um den Begriffsgehalt der Gesamtbezeichnung zu ermitteln. Die angemeldete Marke weise keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, weshalb sie

nicht freihaltungsbedürftig sei. Da sie dem Verkehr auch nicht als beschreibende

Angabe bekannt sei, weil sie bisher nur auf englischsprachigen Internetseiten

verwendet worden sei, werde sie der Verkehr als eine Fantasiebezeichnung verstehen, die auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinweise.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten

Marke fehlt aus den von Markenstelle genannten Gründen für alle beanspruchten

Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist für den Senat

nicht erkennbar, aus welchen Gründen und inwieweit die Anmelderin die Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend hält. Da die angefochtenen Beschlüsse

auch keine tatsächlichen und rechtlichen Fehler erkennen lassen, die ihre Aufhebung rechtfertigen würden, wird zunächst auf deren Inhalt Bezug genommen.

Ergänzend ist mit Bezug auf die Argumentation der Anmelderin gegenüber der

Markenstelle noch folgendes festzustellen:

Soweit die Anmelderin rügt, die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise in ihre Bestandteile zergliedert, ist ihr zwar im Ausgangspunkt

insoweit zuzustimmen, als es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer

aus mehreren Einzelelementen gebildeten Marke letztlich auf deren Gesamtheit

ankommt. Dies schließt jedoch nicht aus, die Bedeutung der Einzelelemente zunächst nacheinander zu prüfen (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Nr. 28 - SAT.2;

GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Nr. 31 - BioID). Insoweit ist es nicht zu beanstanden,

dass die Markenstelle zunächst die Bedeutung und das Verkehrsverständnis für

die Begriffe „LIGHT“ und „EASY“ sowie das kaufmännische „&“-Symbol separat

festgestellt hat.

Die Markenstelle hat es jedoch richtigerweise nicht bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Einzelbestandteile bewenden lassen, sondern zutreffend auch

die Gesamtaussage der angemeldeten Marke einer Prüfung unterzogen und diese

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig beurteilt. Auch gegen diese Wertung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortneubildung ist

im Allgemeinen ebenfalls als beschreibend anzusehen, wenn kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Ein derartiger relevanter Unterschied setzt sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraus, die die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen

lassen. Maßgeblich ist letztlich, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die bloße Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht

oder sich

in deren bloßer Summenwirkung erschöpft

(EuGH a. a. O.,

Nr. 42 - BioID; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 39-41 - BIOMILD). Letzteres ist bei der

angemeldeten Marke, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, der Fall.

Durch das zwischen die beiden beschreibenden Beschaffenheitsangaben gesetzte

kaufmännische „&“-Symbol, das als solches nicht geeignet ist, die Schutzfähigkeit

einer Kombinationsmarke zu begründen (st. Rspr.; vgl z. B. BPatGE 24, 235,

237 ff. - E&J; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 188/94, 22.11.95, - vital & fit;

27 W (pat) 182/01, 16.04.03 - Trek & Travel), wird nicht mehr zum Ausdruck gebracht, als dass die mit der angemeldeten Marke versehenen Waren die Eigenschaft aufweisen „leicht“ (in Bezug auf ihr Gewicht) „und einfach“ (z. B. in der

Handhabung) zu sein. Für die beanspruchten Dienstleistungen, die nach dem insoweit maßgeblichen Dienstleistungsverzeichnis unter Verwendung von leichten

und einfach zu handhabenden Gegenständen erbracht werden, gilt nichts Anderes. Im übrigen ist die angemeldete Marke für diese Dienstleistungen auch deshalb unmittelbar beschreibend, weil es heute allgemein üblich ist, Dienstleistungen

sowohl in einer Voll- bzw. Komfortvariante und daneben in einer leistungsreduzierten „Light“-Variante anzubieten. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der

Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Bb