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BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 20 W (pat) 25/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 55 961.1-34

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Engels und

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Patentamtes vom 16. Januar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

Bezeichnung:

Verfahren zum Herstellen einer gekoppelten

Leitung

Anmeldetag: 16. Dezember 1997

Die Priorität der japanischen Anmeldung vom 16. Dezember 1996

(Az 8-335691) ist in Anspruch genommen.

Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5;

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3 bis 9;

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Herstellen einer gekoppelten Leitung mit zwei elektromagnetisch gekoppelten Mikrostreifenleitungen (3, 4), die benachbart auf einer oberen Oberfläche eines dielektrischen Substrats (2) angeordnet sind, wobei ein erster Abstand (g2) zwischen

den Mikrostreifenleitungen an der oberen Seite derselben kleiner ist

als ein zweiter Abstand (g1) zwischen denselben an der unteren

Seite derselben, die in Kontakt mit dem dielektrischen Substrat (2)

ist, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

Aufbringen eines Resists (6) auf die obere Oberfläche des dielektrischen Substrats (2);

Anordnen einer Photomaske auf das Resist (6), die die zu bildenden Mikrostreifenleitungen definiert und derart strukturiert ist, daß

der zweite Abstand (g1) der kleinstmögliche Abstand ist, der durch

eine nachfolgende Belichtung erreichbar ist;

Belichten des Resists (6) und Beseitigen der belichteten Resistabschnitte (7) von der oberen Oberfläche des dielektrischen Substrats

(2) durch das Entwickeln des Resists, wobei die Belichtung und die

Entwicklung des Resists derart gesteuert werden, daß trapezförmige Öffnungen gebildet werden, die an ihren dem dielektrischen

Substrat (2) abgewandten Seiten einen Abstand haben, der kleiner

ist als der zweite Abstand (g1); und

Bilden von zwei parallelen und benachbarten Mikrostreifenleitungen

(3, 4) in den Öffnungen (12),

wobei die nicht-belichteten Abschnitte des Resists auf dem Substrat

zwischen den Mikrostreifenleitungen zurückbleiben und als Dielektrikum zwischen den Mikrostreifenleitungen wirksam sind.“

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

(1)

(2)

US 5 017 509

Jansen. R.H.: Streifenleitungstechnik (Mikrostrip-Technik) – Ein Überblick

über die physikalischen Grundprinzipien und Bauelemente (1. Teil), in:

ntz Archiv, 1981, S. 159-167

(3)

DE 26 01 147 C2.

Der Senat führte in der mündlichen Verhandlung Auszüge aus dem Fachbuch

(4) Moreau, Wayne M.; Semiconductor Lithography; Plenum Press,

New York, 1988, Seiten 27, 29, 30

in das Verfahren ein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt mit dem beschränkten Patentbegehren

auch zum Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 3 und der ursprünglichen Beschreibung (S 6 Abs 2, 3; S 7 Abs 4).

2. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann sie ausführen kann.

Bei dem Verfahrensschritt der Bildung der Mikrostreifenleitungen gelangt zwar

auch eine Metallschicht auf die Bereiche des Resists zwischen den Mikrostreifenleitungen, so dass eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den Leitungen

entsteht. In der Anmeldung wird dieses Problem nicht ausdrücklich angesprochen.

Der Fachmann, ein mit photolithografischen Verfahren vertrauter Physiker oder

Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, jeweils mit mehrjähriger

Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Hochfrequenztechnik, ist dennoch auf

Grund seines Fachwissens in der Lage, die auf der Oberfläche des Resists befindliche Metallschicht zu entfernen. Hierfür bietet sich ihm insbesondere das bekannte CMP-Verfahren an, mit dem Schichten chemisch-mechanisch abgetragen

werden können. Die Anmelderin legt hierzu in der mündlichen Verhandlung das

Fachbuch „Technologie hochintegrierter Schaltungen“, Springer Verlag, 2. Auflage

1996, vor, aus dem die Eignung des CMP-Verfahrens zur strukturierten Abtragung

von Oberflächen glaubhaft hervorgeht.

3. Stand der Technik

Aus Druckschrift (1) ist eine Leitung mit zwei Mikrostreifenleitungen (Fig.1, Bezugszeichen 12) bekannt, die benachbart auf einer oberen Oberfläche eines dielektrischen Substrats 14 angeordnet sind und direkt in Kontakt mit dem dielektrischen Substrat sind. Das Substrat weist auf seiner unteren Oberfläche eine Masseelektrode 16 auf. Figur 1 zeigt außerdem, dass die Streifenleiter benachbart

sind. Zwischen den Streifenleitern kommt es zu einer elektromagnetischen Kopplung, die in (1) jedoch als unerwünscht beschrieben wird (Sp 1 Z 43 – 45).

Bei dem in (1) außerdem gezeigten Verfahren zur Herstellung von Mikrostreifenleitungen wird zunächst ein Resist auf eine dünne Chromschicht aufgebracht, die

sich auf dem dielektrischen Substrat befindet (Fig. 5A). Dann wird eine Photomaske auf dem Resist angeordnet, die die zu bildenden Mikrostreifenleitungen

definiert. Nach dem Belichten des Resists (Fig. 5B) werden die belichteten Resistabschnitte durch das Entwickeln des Resists beseitigt, so dass Öffnungen gebildet werden (Fig. 5C). Die Bedingungen für die Belichtung und die Entwicklung führen dazu, dass die bei der Entwicklung entstehenden Öffnungen trapezförmig

sind, wie aus Figur 5C zu entnehmen ist. Wenn zwei solcher Öffnungen nebeneinander liegen, wie es erforderlich ist, um die in den Figuren 1 und 2 gezeigten

Leitungen herzustellen, haben die Öffnungen an ihren dem dielektrischen Substrat

abgewandten Seiten einen Abstand, der kleiner ist als ihr Abstand auf der dem

dielektrischen Substrat zugewandten Seite. Im nächsten Verfahrensschritt werden

in den Öffnungen die Mikrostreifenleitungen gebildet (Figur 5D), die im Fall der

Leitungen nach den Figuren 1 und 2 parallel und benachbart verlaufen. Das Metall

wird galvanisch auf die Chromschicht aufgebracht (Sp 4 Z 62 - 65).

Im Anschluss daran müssen die nichtbelichteten Teile des Resists entfernt werden, um die darunter befindliche Chromschicht, die die Streifenleitungen elektrisch

leitend miteinander verbindet, abtragen zu können. Hierdurch unterscheidet sich

das bekannte Verfahren vom Gegenstand des Patentanspruches 1, bei dem die

nichtbelichteten Teile des nicht auf eine Chromschicht, sondern direkt auf die

Oberfläche des dielektrischen Substrats aufgebrachten Resists zwischen den Mikrostreifenleitungen zurückbleiben. Außerdem sind aus (1) keine Angaben über die

Strukturierung der Photomaske und den hiervon abhängigen Abstand zwischen

den Streifenleitungen zu entnehmen.

In Druckschrift (2) sind auf Seite 165 (Fig 6) gekoppelte Leitungen dargestellt, bei

denen zwei Mikrostreifenleitungen auf einer oberen Oberfläche eines dielektrischen Substrats aufgebracht sind, das eine Masseelektrode auf seiner unteren

Oberfläche aufweist. Die beiden Mikrostreifenleitungen sind miteinander elektromagnetisch gekoppelt. Die Kopplung hängt vom Abstand der Mikrostreifenleitungen ab (Bilder 7a-7c mit Beschreibung auf S 166). Daneben werden in (2) auch

photolithografische Herstellungsverfahren für Mikrostreifenleitungen beschrieben

(S 160 – 161). Der Einfluss von Belichtung und Entwicklung auf die spätere Form

der Streifenleitungen wird dabei jedoch nicht angesprochen. Alle in den Figuren

gezeigten Streifenleitungen sind im Gegensatz zum Anmeldungsgegenstand mit

rechteckförmigem Querschnitt dargestellt.

Die Druckschrift (3) betrifft eine in Sandwich-Bauweise hergestellte Mikrowellenschaltung. Dabei werden Streifenleiter 2, 3 in Dick- oder Dünnfilmtechnik auf ein

Trägersubstrat 1 aufgebracht, auf das dann ein die Streifenleiter überdeckendes

Decksubstrat 4 aufgeklebt wird. Zwischen dem Trägersubstrat 1 und dem Decksubstrat 4 befindet sich ein Kleber 5, der den Zwischenraum zwischen den Streifenleitungen ausfüllt und als Dielektrikum wirkt. Angaben über die Form des Leitungsquerschnitts sind aus (3) nicht entnehmbar. Photolithografische Verfahren

zur Herstellung von Streifenleitungen werden ebenfalls nicht beschrieben.

Dem Fachbuch (4) ist zu entnehmen, dass die bei der Entwicklung eines Photoresists entstehenden Öffnungen abhängig von den Belichtungs- und Entwicklungsbedingungen unterschiedliche Profile haben. Die möglichen Profile mit zugehörigen Herstellungsbedingungen sind in Tabelle 2-1-1 auf Seite 30 dargestellt. In

der letzten Zeile der Tabelle sowie in der Skizze auf Seite 29 ist ein trapezförmiger

Querschnitt gezeigt, der bei einem anschließenden Einbringen eines elektrisch

leitenden Materials zu einer Streifenleitung mit einem trapezförmigen Querschnitt

führen würde. Ein Herstellungsverfahren für benachbart zueinander liegende,

elektromagnetisch gekoppelte Streifenleitungen ist aus (4) jedoch nicht entnehmbar.

4. Neuheit

Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist

neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

5. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dem Gegenstand des Patentanspruches 1 am nächsten kommt das in Druckschrift (1) beschriebene Verfahren zur Herstellung einer Leitung, bei der eine

Kopplung zwischen benachbarten Mikrostreifenleitungen auftritt. Die Druckschrift (1) hat zwar zum Ziel, die Kopplung zu verringern, was durch den in Figur 2

von (1) dargestellten, vom Anspruchsgegenstand weiter abliegenden Gegenstand

auch erreicht wird. Das kann den Fachmann, der vor der sich aus der Praxis ergebenden Notwendigkeit steht, eine aus zwei benachbarten Mikrostreifenleitungen

bestehende gekoppelte Leitung mit möglichst hohem Kopplungsgrad herzustellen,

jedoch nicht davon abhalten, ausgehend von dem in (1) als Stand der Technik beschriebenen Verfahren Überlegungen anzustellen, wie die bereits bestehende

Kopplung bei der Leitung nach Figur 1 von (1) verstärkt werden kann.

Der Fachmann weiß, dass die Kopplung zwischen den beiden Leitungen vom Abstand der Leitungen abhängt, denn ein kleinerer Abstand führt zu einer größeren

Kapazität zwischen den Leitungen und damit zu einer stärkeren kapazitiven

Kopplung. Ihm ist aber auch bekannt, dass der Abstand zwischen den Leitungen

auf Grund der beim photolithografischen Herstellungsverfahren auftretenden Ungenauigkeiten nicht beliebig verkleinert werden kann. Um einen hohen Kopplungsgrad zu erzielen, ist es daher für ihn naheliegend, den Abstand zwischen den

in Figur 1 schematisch gezeichneten Streifenleitungen so weit wie möglich zu verkleinern, indem er die die zu bildenden Streifenleitungen definierende Photomaske

so strukturiert, dass für den Abstand an der unteren Seite der Leitungen der

kleinstmögliche Abstand erreicht wird, der durch die nachfolgende Belichtung erreichbar ist. Weiter mag es sich ihm anbieten, die Leitungen trapezförmig zu gestalten, wie es in Figur 5 von (1) dargestellt ist. Denn er erkennt ohne weiteres,

dass dann der Abstand zwischen den Leitungen an ihrer Oberseite noch kleiner ist

als der durch die Belichtung erreichbare kleinstmögliche Abstand an der Unterseite, so dass die Kopplung noch weiter verstärkt ist. Der Zusammenhang zwischen dem Verlauf der Ränder der durch die Entwicklung der belichteten Resistabschnitte entstehenden Öffnungen und den Belichtungs- und Entwicklungsbedingungen gehört zu seinem Fachwissen, wie es aus dem Fachbuch (4) (S 30 Tab 2-

1-1) entnehmbar ist. Der Fachmann ist daher in der Lage, die Belichtung und die

Entwicklung derart zu steuern, dass trapezförmige Öffnungen entstehen.

Möglicherweise mag es für den Fachmann auch noch nahe liegen, zwischen den

Streifenleitungen ein Dielektrikum anzuordnen, um so die Kapazität und damit die

Kopplung zwischen den Leitungen weiter zu vergrößern. Er erhält aus (1) jedoch

keinen Hinweis darauf, dies dadurch zu erreichen, dass die nichtbelichteten Abschnitte des aus dielektrischem Material bestehenden Resists zwischen den Mikrostreifenleitungen nicht entfernt werden. Denn bei dem Herstellungsverfahren

nach (1) muss das Resist vollständig entfernt werden, um im Anschluss daran die

Chromschicht wegätzen zu können. Die Entfernung der die beiden Leitungen

elektrisch miteinander verbindenden Chromschicht ist aber für die Funktion der

gekoppelten Leitung unbedingt erforderlich. Auch den Gedanken, auf die Chromschicht ganz zu verzichten, um die nichtbelichteten Teile des Resists nicht entfernen zu müssen, verfolgt der Fachmann nicht weiter. Ohne Chromschicht ist nämlich das Einbringen des Metalls in die Öffnungen durch galvanisches Plattieren

(Sp 4 Z 62 - 68) nicht möglich.

Auch die Druckschriften (2) bis (4) können den Fachmann nicht dazu veranlassen,

das nichtbelichtete Resist zwischen den Streifenleitungen als Dielektrikum stehen

zu lassen. Von diesen Druckschriften zeigt lediglich die Druckschrift (3) eine Leitung mit zwei elektromagnetisch gekoppelten Streifenleitungen, zwischen denen

sich ein Dielektrikum befindet. Diese Druckschrift führt jedoch in eine andere

Richtung, denn dort ist die gekoppelte Leitung in Sandwich-Bauweise hergestellt,

wobei das Trägersubstrat und das Decksubstrat durch einen Kleber verbunden

sind, der auch den Bereich zwischen den Streifenleitungen ausfüllt und dielektrische Eigenschaften besitzt.

Damit gelangt der Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens

und Fachkönnens (einschließlich des von der Anmelderin zur Ausführbarkeit angeführten Fachwissens) nur durch erfinderisches Zutun zu dem Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 1, bei dem die nichtbelichteten Abschnitte des Resists auf dem Substrat zwischen den Mikrostreifenleitungen zurückbleiben und als

Dielektrikum zwischen den Mikrostreifenleitungen wirksam sind.

6. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1 und sind daher ebenfalls gewährbar.

7. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden

Anforderungen.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Engels

Dr. Zehendner

Pr