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BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 148/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 08 140.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Voit und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

„Einfach gut finden“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Kl. 9 enthalten);

Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 30. April 2001 durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen Werbeslogan, den der Verkehr im

Sinne einer positiven Bewertung und Anpreisung der so bezeichneten Waren und

Dienstleistungen und nicht als Herkunftshinweis verstehe. Der Ausdruck „Einfach

gut finden“ werde bereits in der Werbung verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge sei mehrdeutig, kurz und prägnant. Die Bestandteile „gut“ und „finden“ hätten

verschiedene mögliche Bedeutungen, so dass der Slogan in seiner Gesamtheit

keine klare Sachaussage vermittle. Das angemeldete Zeichen genüge den vom

Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen „Radio von hier“ und „Partner with

the Best“ aufgestellten Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Wortfolge fehlt als Werbeaussage allgemeiner Art für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37

Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr

ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - m.w.N).

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Werbeslogans

gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere setzt die Schutzfähigkeit einer

Wortfolge nicht einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil oder einen fantasievollen Überschuss voraus (BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft -

m.w.N.). Bei einem Werbeslogan ist daher zu prüfen, ob er einen ausschließlich

produktbeschreibenden Inhalt vermittelt oder ob er darüber hinaus eine, wenn

auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen aufweist. Beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und

Werbeaussagen allgemeiner Art wird daher

regelmäßig die erforderliche

Unterscheidungskraft

fehlen. Kürze, Originalität und Prägnanz eines

Werbeslogans sowie Mehrdeutigkeit und

Interpretationsbedürftigkeit können

hingegen Anhaltspunkte für die konkrete Unterscheidungseignung sein. Außerdem

ist zu beachten, dass sich die Identifizierungsfunktion einer Marke und ihre

Werbewirkung nicht gegenseitig ausschließen, d.h. auch einer einfachen

werblichen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zum Herkunftshinweis

abgesprochen werden (BGH GRUR 2000, 321 – Radio von hier – m.w.N).

Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Werbeslogan für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. „Einfach gut

finden“ enthält keinen Aussagegehalt, der über die allgemeine Anpreisung der so

bezeichneten Waren und Dienstleistungen hinaus geht.

1. Die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen richten sich an

die Allgemeinheit der Verbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam

und verständig anzusehen sind (BGH GRUR 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK

II - m.w.N). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum

ein als Marke verwendetes Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit aufnimmt

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR

2000, 323 – Partner with the Best).

2. Der angemeldete Slogan ist kurz, weist aber weder Prägnanz noch Originalität

auf. Wie die Ergebnisse einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche zeigen, ist „einfach gut finden“ bereits als Slogan gebräuchlich, z.B. www.qualigo.ch -

QualiGo – Einfach gut finden; www.kleineraueber.de/Links/htm - Seiten die wir

einfach gut finden; www.pdf.conrad.de - Unsere Kataloge im Netz – einfach alles

gut finden. Darüber hinaus finden sich aber auch Verwendungen des Ausdrucks

„einfach gut“ in Alleinstellung oder in Verbindung mit verschiedenen Verben, z.B.

www.dooyoo.de/fahrzeuge/auto/allgemeines - „Corsa – Einfach gut!; www.mynordcom.net - nordCom – einfach.gut.verbunden; www.gesund.t-online.de -T-

Online – Babysitter-Service – Einfach gut aufgehoben!; www.findall.de - Einfach

gut drauf sein oder mit Freude ein paar Pfunde verlieren; www.about-it.de - 3D

WohnungsPlaner Ganz

einfach

gut

einrichten; www.glamour-magazin.de/glamour/living - Wohnen, wohlfühlen und einfach gut leben. Angesichts dieser Verwendungen erfasst der angesprochene Verkehr das Zeichen „Einfach gut

finden“ in seiner Gesamtheit lediglich als werbende Anpreisung die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einfach gut zu finden. Da es sich dabei

um eine völlig allgemein gehaltene Aufforderung zur positiven Bewertung handelt,

versteht das Publikum diesen beschreibenden Aussagegehalt auch in Verbindung

mit sämtlichen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

3. Die Wortfolge „Einfach gut finden“ enthält auch keine Mehrdeutigkeit, die Raum

lässt für verschiedene Interpretationen und damit die Verkehrskreise zum Nachdenken anregen könnte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat,

kommen für den Bestandteil „finden“ zwei Bedeutungen in Betracht, nämlich „zufällig oder suchend auf jemanden oder etwas treffen, stoßen“ und „in bestimmter

Weise einschätzen beurteilen, empfinden (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001 – CD-ROM). In Verbindung mit den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, bei denen das Auffinden von Dingen bedeutsam sein kann, ist die Wortfolge daher doppeldeutig. Von den ermittelten

Verwendungen trifft das beispielsweise zu auf den Slogan „QualiGo – Einfach gut

finden“ mit dem eine Suchmaschine beworben wird: der Werbespruch enthält sowohl die Aussage, dass man mit der so bezeichneten Suchmaschine etwas einfach gut findet als auch die werbliche Aufforderung, diese Suchmaschine als

Dienstleistung gut zu finden. Beide Begriffsinhalte erschöpfen sich aber in einer

beschreibenden Sachaussage. Trotz dieser in Verbindung mit einzelnen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen möglichen Doppeldeutigkeit erfasst das

angesprochene Publikum „Einfach gut

finden“ stets als eine allgemeine

Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren

und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen.

Voit

Fink

Zugleich für Vorsitzende Richterin Grabrucker, diese ist an der Unterschrift wegen Urlaubs gehindert

Voit

Cl