Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 170/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 65 179.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Voit und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,

Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und

CD-I); Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

PrintCard

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 37:

Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen

für die Telekommunikation;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2001 durch einen Beamten des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Bei „PrintCard“ handele es sich um eine aus dem Englischen stammende

sprachübliche Wortkombination, die im Deutschen sinngemäß „Druckkarte“ bedeute. Wie eine

Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, sei

„PrintCard“ im Bereich der visuellen Werbung und des Internets ein eingeführter

Fachbegriff. Darüber hinaus fänden sich die beiden Bestandteile „Print“ und „Card“

in anderen, ebenfalls sachbeschreibenden Kombinationen. Die betroffenen Verkehrskreise sähen in „PrintCard“ daher in erster Linie eine sachbezogene Bezeichnung. Bezüglich der beanspruchten Waren weise die angemeldete Marke auf

deren besondere Eignung als „PrintCard“ bzw. für die Herstellung von „PrintCards“

hin. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen, die mit den beanspruchten

Waren in engem Zusammenhang stünden. Da die Eintragung bereits wegen der

fehlenden Unterscheidungskraft zu versagen sei, könne dahingestellt bleiben, ob

an dem angemeldeten Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine in dieser Form nicht bekannte und im deutschen Sprachraum lexikalisch nicht nachweisbare Zeichenkombination. Die von der Markenstelle angeführten Internetauszüge belegten lediglich eine Verwendung im Ausland. Außerdem habe die Markenstelle keine Verwendung der Wortverbindung „PrintCard“ in der konkret angemeldeten Schreibweise ermittelt. Die Annahme, dass der Verkehr die Marke ohne

weiteres im Sinne von „Druckkarte“ verstehen werde, sei unzutreffend. Der Begriff

„Card“ verfüge über einen inhaltlich offenen Charakter und werde in den verschiedensten Lebensbereichen verwendet. Das Wort „Print“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben und nicht ohne weiteres zum englischen Grundwortschatz gezählt werden. Bei den maßgeblichen Verbraucherkreisen handele es

sich auch nicht um ein spezielles Fachpublikum mit überdurchschnittlichen Englischkenntnissen, sondern um Endverbraucher. Selbst wenn man davon ausgehe,

dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise „PrintCard“ im Sinne von

„Druckkarte“ verstünden, fehle es bezüglich der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Aus diesem

Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis. Die

Anmelderin sei im Übrigen bereits Inhaberin mehrerer Marken mit dem Bestandteil

„Card“.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung

des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1

MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR

2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier bei den Waren der Klasse 9 und

den in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnissen sowie den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer

Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“ der Klasse 42 der

Fall.

1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausführte, ist das angemeldete Zeichen

erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Print“ und „Card“ zusammengesetzt. Das Wort „Print“ hat im Englischen verschiedene Bedeutungen,

ist aber im deutschen Sprachgebrauch wegen des Begriffs „Printmedien” vor allem

im Sinne von „Druck“ bekannt (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000,

S 1086). Mit dieser Bedeutung ist der Begriff auf dem hier maßgeblichen Gebiet

der Datenverarbeitung und Informationstechnik auch als Bestandteil zahlreicher

Fachbegriffe gebräuchlich, wie zB Print Job/Druckjob, Print-out/Ausdruck, Print

Quality/Druckqualität, Print on Demand/Druck auf Anforderung, Print Server/Druckserver (vgl Brockhaus, Computer und Informationstechnologe, 2003,

S 728; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl. 2002, S 681). Dass der

Begriff „Card“ den inländischen Verkehrskreisen im Sinne von Karte geläufig ist,

bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Verbindung der beiden Substantive ist

ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich, denn sie entspricht den Regeln der

deutschen und der englischen Sprache und bedeutet in ihrer Gesamtheit soviel

wie „Druckkarte“ oder „Karte für den Druck“ (vgl EuG GRUR Int 2002, 751, Rdn

29 f - CARCARD). Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke den

maßgeblichen Verkehrskreise

auch

ohne weiteres

verständlich. Die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als

auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und

verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK

II ). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem Gebiet der Elektronik und

Informationstechnik mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache

sowie zahlreichen mit dem Bestandteil „Print“ gebildeten Fachbegriffen vertraut.

1.2. Die Bezeichnung „PrintCard“ ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten

Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art oder ihrer Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche wird der

Begriff „PrintCard“ im Sinne von Druckkarte bereits beschreibend verwendet. So

werden damit zB Karten bezeichnet, die die Inanspruchnahme von Druckdiensten

eines Rechenzentrums ermöglichen (www.uni-duesseldorf.de) oder mit denen

Chipkarten ausgedruckt werden können (www.rosnerhardwaresoftware.via.t-online.de). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der „Mechaniken für geldbetätigte

Apparate“) können mit „PrintCard“ daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind

oder mit ihnen betrieben werden können. Bei den Waren „Druckereierzeugnisse,

insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik“ kann

es sich um die Druckkarten selbst handeln. Hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und

Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“

kann „PrintCard“ eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen

enthalten, nämlich dass die Datenverarbeitungsprogramme für den Einsatz von

Druckkarten erstellt werden oder die Datenbankdienste mittels einer Druckkarte in

Anspruch genommen werden können.

1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch die von den Regeln der englischen

und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten

Zeichens nicht entgegen. Weder das bei englischer Schreibweise fehlende

Leerzeichen zwischen den beiden Bestandteilen „Print“ und „Card“, noch die bei

deutscher Schreibweise regelwidrige Großschreibung des Buchstabens „C“ führen

zu einer inhaltlichen Änderung des beschreibenden Aussagegehalts, weil es sich

um eine werbeübliche Schreibweise handelt und die Binnengroßschreibung den

beschreibenden Charakter noch verstärkt.

.

2. Da sich die Bezeichnung „PrintCard“ in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, versteht dieses das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor

erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR

2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Die von der Anmelderin aufgeführten Marken mit dem Bestandteil „Card“, die

das Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet hat, geben keinen

Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zunächst ist der diesen Markenanmeldungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit der vorliegenden

Anmeldung zu vergleichen. So handelt es sich zB bei der nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marke Nr. 397 28 236 um eine Wort-Bildmarke mit dem

Wortbestandteil „telecard“ und nicht, wie bei dem angemeldeten Zeichen, um eine

reine Wortmarke. Im Übrigen kann selbst aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein

Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine

Rechtsfrage handelt. Außerdem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit

dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt,

dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines

anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 266 – SAT.2, Rdn 61).

4. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG) feststellen, noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Mit „PrintCard“ werden keine wesentlichen Merkmale

dieser Waren und Dienstleistungen beschrieben, noch lässt sich der Bezeichnung

ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.

Grabrucker

Voit

Fink

Cl