Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 170/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 65 179.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Voit und die Richterin k.A. Fink 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. April 2001 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und
CD-I); Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
PrintCard
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 37:
Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen
für die Telekommunikation;
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie
entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM
und CD-I);
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten
zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2001 durch einen Beamten des höheren
Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Bei „PrintCard“ handele es sich um eine aus dem Englischen stammende
sprachübliche Wortkombination, die im Deutschen sinngemäß „Druckkarte“ bedeute. Wie eine
Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, sei
„PrintCard“ im Bereich der visuellen Werbung und des Internets ein eingeführter
Fachbegriff. Darüber hinaus fänden sich die beiden Bestandteile „Print“ und „Card“
in anderen, ebenfalls sachbeschreibenden Kombinationen. Die betroffenen Verkehrskreise sähen in „PrintCard“ daher in erster Linie eine sachbezogene Bezeichnung. Bezüglich der beanspruchten Waren weise die angemeldete Marke auf
deren besondere Eignung als „PrintCard“ bzw. für die Herstellung von „PrintCards“
hin. Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen, die mit den beanspruchten
Waren in engem Zusammenhang stünden. Da die Eintragung bereits wegen der
fehlenden Unterscheidungskraft zu versagen sei, könne dahingestellt bleiben, ob
an dem angemeldeten Zeichen auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine in dieser Form nicht bekannte und im deutschen Sprachraum lexikalisch nicht nachweisbare Zeichenkombination. Die von der Markenstelle angeführten Internetauszüge belegten lediglich eine Verwendung im Ausland. Außerdem habe die Markenstelle keine Verwendung der Wortverbindung „PrintCard“ in der konkret angemeldeten Schreibweise ermittelt. Die Annahme, dass der Verkehr die Marke ohne
weiteres im Sinne von „Druckkarte“ verstehen werde, sei unzutreffend. Der Begriff
„Card“ verfüge über einen inhaltlich offenen Charakter und werde in den verschiedensten Lebensbereichen verwendet. Das Wort „Print“ könne unterschiedliche Bedeutungen haben und nicht ohne weiteres zum englischen Grundwortschatz gezählt werden. Bei den maßgeblichen Verbraucherkreisen handele es
sich auch nicht um ein spezielles Fachpublikum mit überdurchschnittlichen Englischkenntnissen, sondern um Endverbraucher. Selbst wenn man davon ausgehe,
dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise „PrintCard“ im Sinne von
„Druckkarte“ verstünden, fehle es bezüglich der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen an einem eindeutig beschreibenden Begriffsinhalt. Aus diesem
Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis. Die
Anmelderin sei im Übrigen bereits Inhaberin mehrerer Marken mit dem Bestandteil
„Card“.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung
des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1
MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach
dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung
des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR
2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier bei den Waren der Klasse 9 und
den in Klasse 16 beanspruchten Druckereierzeugnissen sowie den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer
Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“ der Klasse 42 der
Fall.
1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausführte, ist das angemeldete Zeichen
erkennbar aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Print“ und „Card“ zusammengesetzt. Das Wort „Print“ hat im Englischen verschiedene Bedeutungen,
ist aber im deutschen Sprachgebrauch wegen des Begriffs „Printmedien” vor allem
im Sinne von „Druck“ bekannt (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 2. Aufl. 2000,
S 1086). Mit dieser Bedeutung ist der Begriff auf dem hier maßgeblichen Gebiet
der Datenverarbeitung und Informationstechnik auch als Bestandteil zahlreicher
Fachbegriffe gebräuchlich, wie zB Print Job/Druckjob, Print-out/Ausdruck, Print
Quality/Druckqualität, Print on Demand/Druck auf Anforderung, Print Server/Druckserver (vgl Brockhaus, Computer und Informationstechnologe, 2003,
S 728; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl. 2002, S 681). Dass der
Begriff „Card“ den inländischen Verkehrskreisen im Sinne von Karte geläufig ist,
bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Verbindung der beiden Substantive ist
ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich, denn sie entspricht den Regeln der
deutschen und der englischen Sprache und bedeutet in ihrer Gesamtheit soviel
wie „Druckkarte“ oder „Karte für den Druck“ (vgl EuG GRUR Int 2002, 751, Rdn
29 f - CARCARD). Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke den
maßgeblichen Verkehrskreise
auch
ohne weiteres
verständlich. Die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als
auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und
verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK
II ). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem Gebiet der Elektronik und
Informationstechnik mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache
sowie zahlreichen mit dem Bestandteil „Print“ gebildeten Fachbegriffen vertraut.
1.2. Die Bezeichnung „PrintCard“ ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten
Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art oder ihrer Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche wird der
Begriff „PrintCard“ im Sinne von Druckkarte bereits beschreibend verwendet. So
werden damit zB Karten bezeichnet, die die Inanspruchnahme von Druckdiensten
eines Rechenzentrums ermöglichen (www.uni-duesseldorf.de) oder mit denen
Chipkarten ausgedruckt werden können (www.rosnerhardwaresoftware.via.t-online.de). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der „Mechaniken für geldbetätigte
Apparate“) können mit „PrintCard“ daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz von solchen Karten geeignet sind
oder mit ihnen betrieben werden können. Bei den Waren „Druckereierzeugnisse,
insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik“ kann
es sich um die Druckkarten selbst handeln. Hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und
Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern“
kann „PrintCard“ eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen
enthalten, nämlich dass die Datenverarbeitungsprogramme für den Einsatz von
Druckkarten erstellt werden oder die Datenbankdienste mittels einer Druckkarte in
Anspruch genommen werden können.
1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch die von den Regeln der englischen
und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten
Zeichens nicht entgegen. Weder das bei englischer Schreibweise fehlende
Leerzeichen zwischen den beiden Bestandteilen „Print“ und „Card“, noch die bei
deutscher Schreibweise regelwidrige Großschreibung des Buchstabens „C“ führen
zu einer inhaltlichen Änderung des beschreibenden Aussagegehalts, weil es sich
um eine werbeübliche Schreibweise handelt und die Binnengroßschreibung den
beschreibenden Charakter noch verstärkt.
.
2. Da sich die Bezeichnung „PrintCard“ in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, versteht dieses das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor
erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als
Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR
2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).
3. Die von der Anmelderin aufgeführten Marken mit dem Bestandteil „Card“, die
das Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet hat, geben keinen
Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zunächst ist der diesen Markenanmeldungen zugrunde liegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit der vorliegenden
Anmeldung zu vergleichen. So handelt es sich zB bei der nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marke Nr. 397 28 236 um eine Wort-Bildmarke mit dem
Wortbestandteil „telecard“ und nicht, wie bei dem angemeldeten Zeichen, um eine
reine Wortmarke. Im Übrigen kann selbst aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes kein
Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die
Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine
Rechtsfrage handelt. Außerdem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung mit
dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt,
dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines
anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 266 – SAT.2, Rdn 61).
4. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) feststellen, noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Mit „PrintCard“ werden keine wesentlichen Merkmale
dieser Waren und Dienstleistungen beschrieben, noch lässt sich der Bezeichnung
ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.
Grabrucker
Voit
Fink
Cl