Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 37/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 57 780.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Voit und die Richterin k.A. Fink 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. September 1999 und vom 22. November 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
„enjoy“
Die Wortmarke
soll für die Waren
„Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitschriften, Broschüren,
Werbedruckschriften, Kataloge und andere Druckerzeugnisse“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 15. September 1999 und vom
22. November 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das englische Wort „enjoy“ sei den inländischen Verkehrskreisen mit der Bedeutung von „Gefallen finden, sich erfreuen,
genießen“ geläufig. In Verbindung mit den beanspruchten Waren enthalte das
Zeichen lediglich einen Hinweis auf den mit der Lektüre der Druckereierzeugnisse
verbundenen Genuss bzw. beschreibe deren thematischen Inhalt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist
weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE m. w.
Nachw.). Dies ist hier der Fall.
Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das englische Verb „to enjoy“ im
Deutschen die Bedeutung von „genießen, Gefallen finden“ hat. Die von der Anmeldung erfassten Waren richten sich an den allgemeinen Verbraucher, der nach
dem vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Verbraucherleitbild als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (EuGH GRUR Int.
1999, 734 – Lloyd). Das Verb zählt zum englischen Grundwortschatz, so dass davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verbraucher das angemeldete Zeichen ohne weiteres als Imperativ im Sinne von „Genieße/Genießen Sie“ erfassen.
In Verbindung mit den von der Anmeldung erfassten Waren versteht der Verkehr
diesen Bedeutungsgehalt aber nicht als Sachangabe.
Im englischen Sprachgebrauch ist das Wort nicht in Alleinstellung gebräuchlich,
sondern wird üblicherweise mit einem Substantiv oder Pronomen ergänzt (vgl.
PONS, Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2002, S. 277 – to enjoy sth). Auch die
zahlreichen bei einer Internet-Recherche ermittelten Einträge zum Begriff „enjoy“
ergeben nur eine Verwendung des Worts mit entsprechenden Ergänzungen wie
z.B. „Let´s have fun and enjoy it. Enjoy Indiana. Enjoy the season. Enjoy Europe´s
favourite cruiseferries”.
Angesichts dieser Verwendungen des Wortes „enjoy“ und der Tatsache, dass es
sich bei den beanspruchten Waren nicht um Genussmittel handelt, lässt sich dem
angemeldeten Zeichen ohne ergänzende, inhaltsbeschreibende Angaben dazu,
welche Art von Genuss die so bezeichneten Druckereierzeugnisse vermitteln sollen, kein beschreibender Aussagegehalt zuordnen. Um das Zeichen im Sinne einer thematischen Angabe dahingehend zu verstehen, dass sich die beanspruchten Waren mit dem Thema des Genießens befassen, bedarf es einer analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (BGH GRUR
1999, 1093 – FOR YOU). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr mit
dem Begriff des Genießens abhängig von den jeweiligen subjektiven Vorstellungen unterschiedliche Inhalte verbindet, so dass die allgemeine Aufforderung zum
Genuss als beschreibende Angabe ungeeignet erscheint. Da es bereits am konkreten sachlichen Bezug des angemeldeten Zeichens zu den beanspruchten Waren fehlt, kommt es auf die Frage, inwieweit auch einer begrifflich unbestimmten
Sachangabe die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen kann, nicht an (BGH
GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Mangels eines im Vordergrund
stehenden Aussagegehalts kann dem angemeldeten Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
2. Nachdem sich der angemeldeten Marke – wie unter 1. ausgeführt – kein die
beanspruchten Waren unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt zuordnen lässt,
kommt auch die Versagung der Eintragung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht in Betracht.
Grabrucker
Voit
Fink
Cl