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BPatG Beschluss vom 17.02.2003 – 30 W (pat) 32/02

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 32/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 84 337.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

siehe Abb.

mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

"Programme für die Datenverarbeitung, insbesondere elektronische Termin- und Organisationskalender und –programme zur Verwaltung, Koordinierung und Organisation

von Daten, Terminen, Behandlungen, Personaleinsatz,

Raumverteilung und/oder Untersuchungen, zur Materialverwaltung, zur Personalverwaltung, zur Bettenverwaltung, insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen

Praxen"

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen,

weil sie nur eine beschreibende Sachangabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den Bereich Terminverwaltung/Organisation im medizinischen Sektor bestimmt seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit für schutzfähig. Es handele sich

um eine sprachunübliche Wortneuschöpfung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 28. November 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke MEDorganizer ist für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Wortbestandteilen MED und

organizer zusammen. Beide Wortelemente kommen in der englischen wie auch

deutschen Sprache vor. "Med" ist im Bereich der Medizin die Abkürzung für

"medizinisch, medical, medicine" (vgl. Sandoz, Lexikon medizinischer Abkürzungen S 140; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen S 219) und begegnet dem Verkehr in dieser Bedeutung als Kürzel vielfach. Nur zur Veranschaulichung wird auf

Gesetzesabkürzungen (MedGV für "Medizingeräteverordnung"; MedAssG für "Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistenten")

sowie auf das Internet hingewiesen: in der Form "med", "Med" und "MED" dient

dieses Kürzel zum Hinweis auf den medizinischen Bereich als Bestandteil zahlreicher

Internetadressen und Home-Page-Bezeichnungen

(vgl Suchmaschine

Google bei Suche "Seiten aus Deutschland" zu "med"). Das englische Wort

"organizer", das im Deutschen so verwendet wird, ist Gattungsbezeichnung für

einen Taschencomputer mit Programmen zur Verwaltung von Terminen und

Adressen (vgl Irlbeck/Mayer, Beck EDV-Berater, Computer-Englisch S 472).

Die Bezeichnung MEDorganizer ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass die beanspruchten "Programme für die Datenverarbeitung" nach ihrer

Funktion für Organizer zur Verwaltung von Terminen im Bereich Medizin, zum

Beispiel bei Arztpraxen bestimmt sind, wie dies auch im Warenverzeichnis im

Zusatz "insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen" zum

Ausdruck kommt; hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen

Praxen" eignet sich der angemeldete Begriff als schlagwortartiger, unmittelbar

beschreibender Hinweis auf Art, Zweck und Bestimmung der zu erstellenden Programme, wie ebenfalls aus dem Warenverzeichnis ersichtlich.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung

des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT).

Die Annahme einer beschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer

nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise sondern

darauf, dass der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht

davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier

einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die

fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, dass

auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die Anmeldung auch keine vom

üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder ihrem semantischen Gehalt

ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl EuGH GRUR 2001, 1145 – BABY-

DRY).

Auch die grafische Gestaltung mit der Zusammenschreibung der Bestandteile und

die Schreibweise von MED in fetten Großbuchstaben mit anschließender kursiver,

dünnerer Kleinschreibung von organizer vermag nicht die Schutzfähigkeit zu

begründen. Sie hält sich im Rahmen werbeüblicher Gestaltungen, wobei hier die

unterschiedliche Darstellung der Markenelemente die Erkennbarkeit der Zeichenteile ermöglicht. Die Gestaltung der Anmeldung ist daher nicht geeignet, die Sachaussage in den Hintergrund treten zu lassen und der an sich schutzunfähigen

Angabe einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH GRUR 2001, 1153 anti> KALK).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die

angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung und der

lediglich einfachen werbeüblichen Gestaltung des Schriftbildes fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

(vgl ua BGH GRUR aaO - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Die Neuheit einer Wortkombination begründet nicht zwangsläufig die Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen

Wortbildungen oder Wortfolgen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.

Ohne weiteres verständliche, in sprachüblicher oder sonst naheliegender Form

gebildete neue Wörter sind daher als nicht unterscheidungskräftig anzusehen (vgl

Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 142 mwN).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Fa

Abb. 1