Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.02.2003 – 30 W (pat) 32/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 32/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 84 337.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist
siehe Abb.
mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
"Programme für die Datenverarbeitung, insbesondere elektronische Termin- und Organisationskalender und –programme zur Verwaltung, Koordinierung und Organisation
von Daten, Terminen, Behandlungen, Personaleinsatz,
Raumverteilung und/oder Untersuchungen, zur Materialverwaltung, zur Personalverwaltung, zur Bettenverwaltung, insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen
Praxen"
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen,
weil sie nur eine beschreibende Sachangabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den Bereich Terminverwaltung/Organisation im medizinischen Sektor bestimmt seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit für schutzfähig. Es handele sich
um eine sprachunübliche Wortneuschöpfung.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 28. November 2001 aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke MEDorganizer ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,
der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Wortbestandteilen MED und
organizer zusammen. Beide Wortelemente kommen in der englischen wie auch
deutschen Sprache vor. "Med" ist im Bereich der Medizin die Abkürzung für
"medizinisch, medical, medicine" (vgl. Sandoz, Lexikon medizinischer Abkürzungen S 140; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen S 219) und begegnet dem Verkehr in dieser Bedeutung als Kürzel vielfach. Nur zur Veranschaulichung wird auf
Gesetzesabkürzungen (MedGV für "Medizingeräteverordnung"; MedAssG für "Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistenten")
sowie auf das Internet hingewiesen: in der Form "med", "Med" und "MED" dient
dieses Kürzel zum Hinweis auf den medizinischen Bereich als Bestandteil zahlreicher
Internetadressen und Home-Page-Bezeichnungen
(vgl Suchmaschine
Google bei Suche "Seiten aus Deutschland" zu "med"). Das englische Wort
"organizer", das im Deutschen so verwendet wird, ist Gattungsbezeichnung für
einen Taschencomputer mit Programmen zur Verwaltung von Terminen und
Adressen (vgl Irlbeck/Mayer, Beck EDV-Berater, Computer-Englisch S 472).
Die Bezeichnung MEDorganizer ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen damit die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass die beanspruchten "Programme für die Datenverarbeitung" nach ihrer
Funktion für Organizer zur Verwaltung von Terminen im Bereich Medizin, zum
Beispiel bei Arztpraxen bestimmt sind, wie dies auch im Warenverzeichnis im
Zusatz "insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen" zum
Ausdruck kommt; hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, insbesondere zum Einsatz in ärztlichen und zahnärztlichen
Praxen" eignet sich der angemeldete Begriff als schlagwortartiger, unmittelbar
beschreibender Hinweis auf Art, Zweck und Bestimmung der zu erstellenden Programme, wie ebenfalls aus dem Warenverzeichnis ersichtlich.
Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung
des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT).
Die Annahme einer beschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer
nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise sondern
darauf, dass der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht
davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier
einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die
fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, dass
auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt die Anmeldung auch keine vom
üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder ihrem semantischen Gehalt
ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl EuGH GRUR 2001, 1145 – BABY-
DRY).
Auch die grafische Gestaltung mit der Zusammenschreibung der Bestandteile und
die Schreibweise von MED in fetten Großbuchstaben mit anschließender kursiver,
dünnerer Kleinschreibung von organizer vermag nicht die Schutzfähigkeit zu
begründen. Sie hält sich im Rahmen werbeüblicher Gestaltungen, wobei hier die
unterschiedliche Darstellung der Markenelemente die Erkennbarkeit der Zeichenteile ermöglicht. Die Gestaltung der Anmeldung ist daher nicht geeignet, die Sachaussage in den Hintergrund treten zu lassen und der an sich schutzunfähigen
Angabe einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH GRUR 2001, 1153 anti> KALK).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die
angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung und der
lediglich einfachen werbeüblichen Gestaltung des Schriftbildes fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
(vgl ua BGH GRUR aaO - antiKalk; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).
Die Neuheit einer Wortkombination begründet nicht zwangsläufig die Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen
Wortbildungen oder Wortfolgen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
Ohne weiteres verständliche, in sprachüblicher oder sonst naheliegender Form
gebildete neue Wörter sind daher als nicht unterscheidungskräftig anzusehen (vgl
Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 142 mwN).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Fa
Abb. 1