Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 17 W (pat) 11/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 195 33 209

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und

Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2000 aufgehoben. Das Patent

Nr. 195 33 209 wird widerrufen.

G r ü n d e :

I.

Auf die am 8. September 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 195 33 209.1-53 wurde am 14. Januar 1999 unter der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Zuordnung der Benutzer in einem Computer-Netzwerk"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G06F das Patent (Streitpatent)

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 1. Juli 1999.

Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 53

des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluß vom 29. November 2000

das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur Zuordnung der Benutzer in einem Computer-

Netzwerk, mit einer Schnittstelle, insbesondere einer Netzschnittstelle, und einer Netzwerkkarte (1), dadurch gekennzeichnet, daß die zur Identifizierung des Computers im Computer-Netzwerk erforderliche

Identifikationsnummer auf

einem separaten Datenträger (7) abgelegt ist, der wahlweise

mit der Schnittstelle des Computers und/oder der Netzwerkkarte (1) verbindbar ist.

Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß in der mündlichen Verhandlung auch noch die dem Senat zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangte Druckschrift

DE 40 12 291 A1 (Druckschrift 5)

in Betracht zu ziehen sein werde.

Die beschwerdeführende Einsprechende macht fehlende Neuheit sowie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend und stützt ihr Vorbringen nunmehr u.a. auf

die Druckschrift 5. Darin sei ein Computer-Netzwerk beschrieben, in dem sich ein

Anwender mit seinem speziellen Datenträger an jeder Arbeitsstation einloggen

könne. Das bekannte System weise alle Merkmale des Streitpatentgegenstandes

auf, insbesondere werde die jeweilige Terminaladresse erst durch Einlesen des

Datenträgers und der auf ihm gespeicherten Identifikationsnummer bestimmt.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das

Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in vollem

Umfang aufrechtzuerhalten.

Zur Sache hat sich der Patentinhaber, der zum Termin nicht erschienen ist, nicht

weiter geäußert.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,

weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist (§§ 1 und 3 PatG).

1. Das Streitpatent betrifft den Zugang zu vernetzten Computern. Der einschlägige Fachmann, ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Informatik mit

Berufserfahrung in der Netzwerkadministration, entnimmt hierzu dem geltenden

Patentanspruch 1, die Terminaladressen nicht, wie herkömmlich, unveränderlich

auf der jeweiligen Computer-Netzwerkkarte festzuschreiben, sondern sie auf

einem separaten Datenträger, bspw. einer Chipkarte zu speichern, die einem

Benutzer zugeordnet wird, der sich damit auf einfache Weise im Rahmen der ihm

eingeräumten Benutzerrechte an jedem Computer des Netzes einloggen kann,

wobei er lediglich den Datenträger mit der Schnittstelle bzw. der Netzwerkkarte

des jeweiligen Rechnerarbeitsplatzes zu verbinden hat, indem er bspw. den

Datenträger in eine Lesestation des Terminals eingibt.

2. Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 war zum Anmeldezeitpunkt nicht

mehr neu.

In der vorveröffentlichten Druckschrift 5 wird anhand der Figuren 1 und 4 ein Computer-Netzwerk beschrieben, bei dem - wie im Streitpatent - die Arbeitsstationen

keine festen Identifikationsnummern (Adressen) besitzen, wie sie ansonsten auf

herkömmlichen Netzwerkkarten vorgesehen sind, was im Hinblick auf Austausch

oder Neuinstallation von Computerarbeitsplätzen aber Nachteile mit sich bringt

(Sp. 1, Z. 9 - 23). Die Adressenvergabe erfolgt gemäß Druckschrift 5 deshalb

on-line (Sp. 1, Z. 64 - 66). Zu diesem Zweck besitzt jede Arbeitsstation (50) einen

Kartenleser (51), über den eine Terminaladresse, hier "ID-Nummer" und "Unterscheidungsinformation" genannt, mittels einer Magnet- oder Chip-Karte eingelesen

werden kann (Sp. 2, Z. 45 - 52 iVm Sp. 4, Z. 9 - 12).

Ein Zentralrechner (Host 10), der die ID-Nummern-Datei (11), d.h. die Adressen

der Arbeitsstationen verwaltet, ist dafür eingerichtet, entsprechende Karten auszugeben (12), auf denen eindeutige Adressen eingeschrieben sind. Eine solche

Karte wird dem Benutzer zugewiesen, der sie am Arbeitsplatz (50) in den dortigen

Kartenleser (51) einführt. Die jeweilige ID-Nummer wird dabei nach dem Einlesen

per Netzwerkkarte und Netzschnittstelle (LAN Adapter 52) dem Zentralrechner

übermittelt, dort überprüft und schließlich als Terminaladresse bestätigt (Figuren 4

und 5 iVm Sp. 3, Z. 46 - 56 und Sp. 4, Z. 9 - 25). Nichts anderes beinhaltet der

geltende Patentanspruch 1 und im übrigen auch das Ausführungsbeispiel des

Streitpatents gemäß der einzigen Figur.

3. Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 7, die im übrigen nach Auffassung des Senats ebenfalls nichts Patentfähiges beinhalten.

Grimm

Dr. Schmitt

Dr. Greis

Prasch

Fa