Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 1/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 1/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 39 842.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich
und Richter Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. November 1999 und vom 12. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Marke für
"Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplatten, Compact Discs (CD's); bespielte und unbespielte Datenträger,
insbesondere CD-Roms; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Magnetfilme, Magnetbänder, Magnetplatten, Magnettrommeln und andere magnetische Datenträger; Magnetbänder, Magnetplatten und andere Speichermedien, auf denen Computerprogramme gespeichert sind; auf Videokassetten, Video Discs, Laser Discs und digitalen Video Discs
(DVD), aufgezeichnete Werbung, Filme, Fernsehserien und
Fernsehfilme; Datenverarbeitungsprogramme; Datenträger
aller Art, mit oder ohne aufgezeichneter Computer-Software
und/oder Bild- und Tondaten, insbesondere Magnetdiscs;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; mediale Produktgruppen, nämlich bespielte
magnetische, magneto-optische und optische Träger für Ton
und/oder Bild; belichtete Filme; Floppy-Disks, Videobänder,
Tonaufzeichnungsbänder, Tonaufzeichnungsplatten; Events
für Deutschland"
angemeldet ist
siehe Abb. 1 am Ende
wobei farbige Eintragung mit den Farben rot, schwarz, weiß beantragt ist.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, von der Eintragung zurückgewiesen,
weil es sich bei der angemeldeten Marke um eine ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende Bezeichnung handele, die freihaltebedürftig sei und der
es auch an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke nur einen Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der ersten Liebesbeziehung von Menschen zu tun hätten. Die graphische Gestaltung der Anmeldung gehe nicht über
ein werbeübliches Etikett hinaus, das mit einem in etwas ungelenk wirkenden
Buchstaben gehaltenen Schriftzug versehen sei. Auch wer in der Anmeldung eine
Schiefertafel erkenne, habe keine Veranlassung, der Darstellung einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da derartige Darstellungen häufig verwendet würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Marke in ihrer
Gesamtheit für schutzfähig und meint, an ihrem Wortbestandteil bestehe kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Die graphische Ausgestaltung der Marke halte
sich in keinster Weise im Rahmen des Werbeüblichen. Für ihn sei für die auch
vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Marke mit dem englischen Wortbestandteil „MY first LOVE“ eingetragen; wenn diese schutzfähig sei,
müsse das gleiche auch für die vorliegende Markenanmeldung gelten. Er verweist
ferner auf die BRAVO-Entscheidung des EuGH (Markenrecht 2001, 403).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. In ihrer Gesamtheit besteht die Marke jedenfalls nicht ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen, und es fehlt ihr in ihrer Gesamtheit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Wortfolge „Meine erste Liebe“ für einzelne der
beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG darstellt. Denn die angemeldete Marke besteht nicht allein aus dieser
Wortfolge, und der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist ihr Gesamteindruck zugrunde zu legen. Zu diesem trägt aber die graphische Ausgestaltung, die
über den im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen der beanspruchten
Art üblichen Standard in der Werbung deutlich hinausgeht, wesentlich bei. Diese
im Gesamteindruck keinesfalls zu vernachlässigende graphische Ausgestaltung
beschreibt die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht. Damit besteht
die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht ausschließlich aus rein
beschreibenden Angaben; ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber
des Anmelders steht ihrer Eintragung nicht entgegen.
Auch fehlt es der Marke nicht an jeglicher Unterscheidungskraft, d. h. der Eignung,
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft,
nicht nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung unterscheidbar zu machen (vgl.
BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Denn im Hinblick auf die konkrete, durchaus
eigentümliche Ausgestaltung der Marke in ihrer Gesamtheit – schwarze „Schiefertafel“ mit roter Umrandung und ungelenkem weißem Schriftzug – ist nicht davon
auszugehen, dass der Verkehr die Marke nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
auffassen wird, so dass ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.
Demnach waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Dr. van Raden
Schwarz
Friehe-Wich
Ko
Abb. 1