Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 28 W (pat) 140/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 50 835.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 12 vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung

für die Waren der Klasse 12 : "Apparate zur Beförderung auf dem

Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" und der Klasse 28:

"technische Apparate für Vergnügungszwecke; Sportartikel soweit

in Klasse 28 enthalten" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat die Eintragung des Wortes

Eurobungy

als Marke ua für die Waren

Klasse 12: Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

oder auf dem Wasser

Klasse 28:

technische Apparate

für Vergnügungszwecke;

Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten

In das Markenregister beantragt.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung für diese Waren zurückgewiesen. Hierfür bestehe ein Freihaltebedürfnis und es fehle die Unterscheidungskraft, denn "Eurobungy" bedeute in Hinblick

auf diese Waren, dass beim Bungy-Jumping eine Ausstattung verwendet werde,

die europäischen Sicherheitsstandards entspreche.

Der Anmelder hat auf diese Warenklassen beschränkt Beschwerde eingelegt. Er

trägt vor, "Eurobungy" sei ein lexikalisch nicht nachweisbares Phantasiewort, das

in seiner Kombination gerade keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt

habe.

Das Gericht hat eine telefonische Nachfrage bei einem Sachverständigen des

TÜV Bayern über das Bestehen von europäischen Sicherheitsstandards für

Bungy-Jumping gemacht. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässig und hat

im Umfang der Beschränkung auch Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der

Eintragung des Wortes "Eurobungy" für die angemeldeten Waren weder das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1

Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so dass dem Eintragungsantrag gemäß § 33

Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben war.

Nach Auskunft des beim TÜV Bayern für Bungy-Jumping uä Sportarten zuständigen Prüfers gibt es entgegen den Feststellungen im patentamtlichen Beschluß für

Beschaffenheit und Reißfestigkeit von Bungy Sprungseilen weder eine europäische Norm, noch europäische Sicherheitsstandards. Es bleibe letztlich den

Kommunen überlassen, ob sie die Durchführung einer derartigen Veranstaltung

von einer vorherigen TÜV Überprüfung abhängig machten. Der TÜV Bayern prüfe

in solchen Fällen, ob die Bestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)

vom 11. Mai 2001 eingehalten seien. Dieses Gesetz enthalte aber keinerlei spezielle Vorschriften über diese Sportart, auch seien entsprechende Ausführungsverordnungen hierzu nicht erlassen worden. Bungy-Seile würden in Deutschland,

soweit ersichtlich, nur von zwei Herstellern geliefert; in deren Ausführung bestünden aber nur geringe Unterschiede.

Damit steht fest, dass ein schützenswertes Interesse der Mitbewerber des Anmelders an der Freihaltung des Wortes "Eurobungy" nicht besteht, um damit auf einen

"europäischen Standard" ihrer Bungy Sprunganlagen oder Bungy Sprungseile hinzuweisen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

In einem weiteren, vernünftigen Sinn aber kann "Euro" im Zusammenhang mit den

noch im Streit befindlichen Waren nicht ausgelegt werden, denn es gibt keine spezielle "europäische Version" dieser aus Neuseeland stammenden Extremsportart.

Wenn "Euro" aber als Hinweis auf das europaweite Auftreten des Unternehmens

und seiner Veranstaltungen verstanden werden sollte, so könnte dies allenfalls für

Dienstleistungen, nicht aber für Waren beschreibend sein.

Da der Nachweis einer im Vordergrund stehenden unmittelbar beschreibenden

Sachangabe von "Eurobungy" nicht zu führen ist, kann auch das Schutzhindernis

der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht verneint werden.

Die Marke ist deshalb schutzfähig und der Beschwerde war stattzugeben.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb