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BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 29 W (pat) 59/01

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 67 156.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Jobmaster

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

„Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um

eine Wortneubildung, die sprachüblich aus den beiden englischen Begriffen „job“

und „master“ zusammengesetzt sei. Der Begriff „Job“ sei auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ein Fachbegriff zur Bezeichnung eines Arbeitsauftrags an einen

Rechner. Trotz der anderen möglichen Bedeutungen des Wortes „Job“ erfasse der

Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen diesen beschreibenden Aussagegehalt. Der weitere Zeichenbestandteil „master“ sei mit der Bedeutung von „Meister, Herr, Sieger“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher lediglich auf Inhalt und Gegenstand der so bezeichneten Dienstleistungen hin: zum einen auf das Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, die eine „meisterhafte“ Ausführung

von Arbeitsaufträgen an den jeweiligen Rechner ermöglichten und zum anderen

auf ein Abarbeiten von Arbeitsaufträgen im Bereich der Datenverarbeitung, um die

technischen Voraussetzungen für die eigentliche Datenübermittlung mittels Telekommunikation zu schaffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen und ausschließlich auf die konkret angemeldete Dienstleistung abzustellen.

Bei der von der Markenstelle vorgenommenen Begriffsdeutung handele es sich

weder um eine konkrete Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen noch

um eine Aussage, die dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres entnommen

werden könnte. Der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens sei unklar und rege

die Phantasie an.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist

weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift

ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten

Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung

aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt – mwN).

Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen keine in diesem

Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar.

1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete

Zeichen aus den beiden englischsprachigen Wörtern „job“ und „master“ zusammen. Der Begriff „job“ wird im Englischen vor allem zur Bezeichnung einer bezahlten Arbeit, einer Tätigkeit oder einer bestimmten Aufgabe verwendet (vgl

PONS Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl. 2002, S 476). Mit diesen Bedeutungen ist das Wort auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl

Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 731 ff). Als Fachbegriff im Bereich der

Datenverarbeitung bezeichnet „job“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen

außerdem eine festgelegte Programmroutine bzw. eine festgelegte Menge von

Verarbeitungsschritten, die ein Computer als Einheit ausführt (vgl BROCKHAUS,

Computer und Informationstechnologie, 2003, S 489; Microsoft Press, Computer

Lexikon, 7. Aufl. 2003, S 399).

Der Zeichenbestandteil „master“ ist im deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen wie „Talkmaster“ und „Showmaster“ gebräuchlich (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM). Die bei einer Internet-Recherche des Senats ermittelten Ergebnisse belegen darüber hinaus eine häufige

Verwendung zur Bezeichnung eines akademischen Grades bzw. entsprechender

Ausbildungsprogramme (vgl auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO).

Schließlich wird der Bestandteil „master“ auch in Wortverbindungen als Qualitätshinweis verwendet, um ein Gerät oder Produkt als besonders gut und exklusiv zu

kennzeichnen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 886). Auf Grund des

letztgenannten Bedeutungsgehalts wurde entsprechend gebildeten Zeichen wiederholt die Schutzfähigkeit abgesprochen (vgl 32 W (pat) 137/95 – Finishmaster;

32 W (pat) 171/95 – ECOMASTER).

2. Infolge der verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile ergeben sich

für die Bezeichnung „Jobmaster“ mehrere mögliche Aussagegehalte. In ihrer Gesamtheit enthält die angemeldete Marke daher keine im Vordergrund stehende

beschreibende Angabe, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der

beanspruchten Dienstleistungen Bezug nimmt.

2.1. Für den Bereich der Telekommunikation ist zunächst festzustellen, dass im

Zusammenhang mit dem Internet zwei Fachbegriffe mit dem Bestandteil „master“

existieren, nämlich „Webmaster“ zur Bezeichnung der Person, die für das Erstellen und die Wartung einer Website zuständig ist, und „Postmaster“ zur Bezeichnung der Person, die für die Verwaltung von E-Mail-Diensten zuständig ist (vgl ua

BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 722, 986). Angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Internets als einer besonderen Form

der Telekommunikation ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum

die Bezeichnung „Jobmaster“ mit den Begriffen „Webmaster“ und „Postmaster“ in

Verbindung bringen wird. Demnach könnte mit „Jobmaster“ die Person beschrieben werden, die für die Verwaltung oder Vermittlung von Jobs im Sinne eines Arbeitsvermittlers zuständig ist. In Verbindung mit der Dienstleistung „Telekommunikation“ handelt es sich dabei aber nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, denn zwischen der – hier nicht beantragten – Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers und der Dienstleistung der Telekommunikation besteht kein unmittelbarer

sachlicher Zusammenhang.

Die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche hat darüber hinaus eine Verwendung des Begriffs „Job-Master“ zur Bezeichnung des Postmasters für eine

Arbeitsvermittlung ergeben (www.servic.wiwi.uni-mainz.de/jobs/ - Nachricht an

unseren Job-Master). Um der angemeldeten Marke einen derartigen Aussagegehalt zu entnehmen, bedarf es aber einer analysierenden Betrachtungsweise, die

der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt, weil er das Zeichen in seiner Gesamtheit

erfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION

mwN).

Die Bedeutung von „job“ als Fachbegriff zur Bezeichnung einer Arbeitseinheit

kann bezüglich der Dienstleistung „Telekommunikation“ außer Betracht bleiben,

weil zwischen der Arbeitsweise eines Rechners und Telekommunikation im Sinne

einer Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien kein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der einen Fachbegriff aus der Datenverarbeitung zur unmittelbaren Beschreibung von Telekommunikation geeignet erscheinen ließe.

2.2. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ sind hingegen sämtliche der genannten Bedeutungen des Begriffs „job“ zu berücksichtigen. Demnach könnte „Jobmaster“ beschreibend hinweisen auf eine Person, die Arbeitsstellen verwaltet oder vermittelt bzw. ein Programm, das eine solche Tätigkeit ermöglicht, auf eine Person oder ein entsprechendes Programm, das konkrete Aufgaben oder Tätigkeiten vermittelt (beispielsweise die in einem Call-Center eingehenden Anrufe) oder schließlich in der von

der Markenstelle ermittelten Bedeutung auf ein Programm hinweisen, das die einem Rechner erteilten Aufträge verwaltet. Angesichts dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen lässt sich der angemeldeten Bezeichnung auch für die Dienstleistung der Klasse 42 kein im Vordergrund stehender Aussagehalt zuordnen.

3. Da die angemeldeten Marke aus den genannten Gründen für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund stehende sachliche beschreibende noch eine werblich anpreisende Aussage auf

weist, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Pagenberg

Fink

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Pagenberg

Cl