Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 29 W (pat) 59/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 67 156.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Jobmaster
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen
„Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um
eine Wortneubildung, die sprachüblich aus den beiden englischen Begriffen „job“
und „master“ zusammengesetzt sei. Der Begriff „Job“ sei auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ein Fachbegriff zur Bezeichnung eines Arbeitsauftrags an einen
Rechner. Trotz der anderen möglichen Bedeutungen des Wortes „Job“ erfasse der
Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen diesen beschreibenden Aussagegehalt. Der weitere Zeichenbestandteil „master“ sei mit der Bedeutung von „Meister, Herr, Sieger“ in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen daher lediglich auf Inhalt und Gegenstand der so bezeichneten Dienstleistungen hin: zum einen auf das Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung, die eine „meisterhafte“ Ausführung
von Arbeitsaufträgen an den jeweiligen Rechner ermöglichten und zum anderen
auf ein Abarbeiten von Arbeitsaufträgen im Bereich der Datenverarbeitung, um die
technischen Voraussetzungen für die eigentliche Datenübermittlung mittels Telekommunikation zu schaffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen und ausschließlich auf die konkret angemeldete Dienstleistung abzustellen.
Bei der von der Markenstelle vorgenommenen Begriffsdeutung handele es sich
weder um eine konkrete Aussage über die beanspruchten Dienstleistungen noch
um eine Aussage, die dem angemeldeten Zeichen ohne weiteres entnommen
werden könnte. Der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens sei unklar und rege
die Phantasie an.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist
weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach dieser Vorschrift
ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten
Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung
aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Denn auch in diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als Sachangabe dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt – mwN).
Nach Auffassung des Senats stellt das angemeldete Zeichen keine in diesem
Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar.
1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich das angemeldete
Zeichen aus den beiden englischsprachigen Wörtern „job“ und „master“ zusammen. Der Begriff „job“ wird im Englischen vor allem zur Bezeichnung einer bezahlten Arbeit, einer Tätigkeit oder einer bestimmten Aufgabe verwendet (vgl
PONS Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl. 2002, S 476). Mit diesen Bedeutungen ist das Wort auch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl
Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 731 ff). Als Fachbegriff im Bereich der
Datenverarbeitung bezeichnet „job“ sowohl im Englischen als auch im Deutschen
außerdem eine festgelegte Programmroutine bzw. eine festgelegte Menge von
Verarbeitungsschritten, die ein Computer als Einheit ausführt (vgl BROCKHAUS,
Computer und Informationstechnologie, 2003, S 489; Microsoft Press, Computer
Lexikon, 7. Aufl. 2003, S 399).
Der Zeichenbestandteil „master“ ist im deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen wie „Talkmaster“ und „Showmaster“ gebräuchlich (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM). Die bei einer Internet-Recherche des Senats ermittelten Ergebnisse belegen darüber hinaus eine häufige
Verwendung zur Bezeichnung eines akademischen Grades bzw. entsprechender
Ausbildungsprogramme (vgl auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO).
Schließlich wird der Bestandteil „master“ auch in Wortverbindungen als Qualitätshinweis verwendet, um ein Gerät oder Produkt als besonders gut und exklusiv zu
kennzeichnen (vgl Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, 2001, S 886). Auf Grund des
letztgenannten Bedeutungsgehalts wurde entsprechend gebildeten Zeichen wiederholt die Schutzfähigkeit abgesprochen (vgl 32 W (pat) 137/95 – Finishmaster;
32 W (pat) 171/95 – ECOMASTER).
2. Infolge der verschiedenen Bedeutungen der beiden Bestandteile ergeben sich
für die Bezeichnung „Jobmaster“ mehrere mögliche Aussagegehalte. In ihrer Gesamtheit enthält die angemeldete Marke daher keine im Vordergrund stehende
beschreibende Angabe, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der
beanspruchten Dienstleistungen Bezug nimmt.
2.1. Für den Bereich der Telekommunikation ist zunächst festzustellen, dass im
Zusammenhang mit dem Internet zwei Fachbegriffe mit dem Bestandteil „master“
existieren, nämlich „Webmaster“ zur Bezeichnung der Person, die für das Erstellen und die Wartung einer Website zuständig ist, und „Postmaster“ zur Bezeichnung der Person, die für die Verwaltung von E-Mail-Diensten zuständig ist (vgl ua
BROCKHAUS, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 722, 986). Angesichts der außerordentlichen Bedeutung des Internets als einer besonderen Form
der Telekommunikation ist davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum
die Bezeichnung „Jobmaster“ mit den Begriffen „Webmaster“ und „Postmaster“ in
Verbindung bringen wird. Demnach könnte mit „Jobmaster“ die Person beschrieben werden, die für die Verwaltung oder Vermittlung von Jobs im Sinne eines Arbeitsvermittlers zuständig ist. In Verbindung mit der Dienstleistung „Telekommunikation“ handelt es sich dabei aber nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, denn zwischen der – hier nicht beantragten – Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers und der Dienstleistung der Telekommunikation besteht kein unmittelbarer
sachlicher Zusammenhang.
Die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche hat darüber hinaus eine Verwendung des Begriffs „Job-Master“ zur Bezeichnung des Postmasters für eine
Arbeitsvermittlung ergeben (www.servic.wiwi.uni-mainz.de/jobs/ - Nachricht an
unseren Job-Master). Um der angemeldeten Marke einen derartigen Aussagegehalt zu entnehmen, bedarf es aber einer analysierenden Betrachtungsweise, die
der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt, weil er das Zeichen in seiner Gesamtheit
erfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION
mwN).
Die Bedeutung von „job“ als Fachbegriff zur Bezeichnung einer Arbeitseinheit
kann bezüglich der Dienstleistung „Telekommunikation“ außer Betracht bleiben,
weil zwischen der Arbeitsweise eines Rechners und Telekommunikation im Sinne
einer Kommunikation mit Hilfe elektronischer Medien kein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der einen Fachbegriff aus der Datenverarbeitung zur unmittelbaren Beschreibung von Telekommunikation geeignet erscheinen ließe.
2.2. In Verbindung mit der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ sind hingegen sämtliche der genannten Bedeutungen des Begriffs „job“ zu berücksichtigen. Demnach könnte „Jobmaster“ beschreibend hinweisen auf eine Person, die Arbeitsstellen verwaltet oder vermittelt bzw. ein Programm, das eine solche Tätigkeit ermöglicht, auf eine Person oder ein entsprechendes Programm, das konkrete Aufgaben oder Tätigkeiten vermittelt (beispielsweise die in einem Call-Center eingehenden Anrufe) oder schließlich in der von
der Markenstelle ermittelten Bedeutung auf ein Programm hinweisen, das die einem Rechner erteilten Aufträge verwaltet. Angesichts dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen lässt sich der angemeldeten Bezeichnung auch für die Dienstleistung der Klasse 42 kein im Vordergrund stehender Aussagehalt zuordnen.
3. Da die angemeldeten Marke aus den genannten Gründen für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen weder eine eindeutig im Vordergrund stehende sachliche beschreibende noch eine werblich anpreisende Aussage auf
weist, kann ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.
Pagenberg
Fink
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Pagenberg
Cl