Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.02.2003 – 32 W (pat) 117/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 18 243.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2003 durch Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und
Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. März 2002
aufgehoben soweit die Eintragung versagt wurde.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Deutscher Akademikertag
hat die Markenstelle für Klasse 41 für
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse,
Photographien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Weiterbildung, Veranstaltung von Kongressen und Seminaren, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen
und Zeitschriften
zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen sprachüblich – wie z.B. Kirchentag – gebildet sei und eine deutschlandweite Großveranstaltung beschreibe, bei
der sich Akademiker träfen. Die versagten Waren und Dienstleistungen hätten
diese Veranstaltung zum Inhalt oder würden im Zusammenhang damit angeboten.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, die von der Markenstelle herangezogenen Fundstellen bezögen sich auf
den CDA selbst, dessen Eintragung im Vereinsregister noch ausstehe, weshalb
der Anmelder als Treuhänder auftrete. Der CDA führe den Deutschen Akademikertag seit 1980 jährlich durch, so dass hilfsweise Durchsetzung belegt werden
könne.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 5. März 2002 aufzuheben soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die versagten Waren
und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261 – AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn
eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein
Wort handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816 - BONUS II).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die
noch strittigen Waren und Dienstleistungen danach nicht, denn der Marke kommt
insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine
Verwendung von „Deutscher Akademikertag“ im beschreibenden Sinn bzw. als im
Vordergrund stehende Sachangabe ist nicht nachweisbar.
Die von der Markenstelle herangezogenen Internetfundstellen betreffen bezüglich
„Deutscher Akademikertag“ einen Anbieter, der den Veranstaltungstitel markenmäßig verwendet. Für ihn handelt der Anmelder. Die übrigen Verwendungen beziehen sich allein auf „Akademikertag“.
Bei „Deutscher Akademikertag“ handelt es sich für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung versagt wurde, ferner um keine beschreibende Sachaussage, da offen bleibt, was die zu einer mit „Tag“ bezeichneten Veranstaltung
versammelten Akademiker beim Deutschen Akademikertag tun bzw. geboten
bekommen. Es kann um Stellenvermittlung gehen, wie bei Abituriententagen, oder
um wissenschaftliche Diskussionen, wobei aber das fachliche Thema und sogar
die fachliche Ausrichtung (Medizin, Jura etc.) offen bleiben. Es könnte sich auch
um Geselligkeit handeln oder um eine Mischung von allem.
Daher kann nicht festgestellt werden, dass der inländische Verbraucher die Wortmarke nur in einem bestimmten Sinn verstehen wird. Vielmehr liegt Mehrdeutigkeit
vor, was für Unterscheidungskraft spricht (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK).
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach können nämlich nur solche Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach
Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der
Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Ju