Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 10 W (pat) 34/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Patentanmeldung 101 39 950.2
wegen Akteneinsicht
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner reichte am 21. August 2001 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren beim Erzeugen von Aerosolen und Vorrichtung" ein. Die Patentanmeldung ist noch nicht offengelegt.
Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S… GmbH Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Das be
rechtigte Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich daraus, dass die S…
…GmbH als ehemalige Arbeitgeberin des Antragsgegners überprüfen
können müsse, ob und welche Rechte ihr an den technischen Entwicklungsarbeiten ihres ausgeschiedenen Arbeitnehmers zustünden. Der Antragsgegner sei
nämlich von 1. Mai 2000 bis 9. Juli 2001 bei der S… GmbH be
schäftigt gewesen. Er sei dann Geschäftsführer der L… GmbH geworden; diese
Firma habe sich in einer Bedienungsanleitung für ihr "MMS-System AeroTEC-100"
einer Patentanmeldung berühmt. Gegenüber einer Wettbewerberin, der V… AG,
habe sie auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei der Patentanmeldung um die
Patentanmeldung mit dem vorliegenden Aktenzeichen handle. Die vorliegende
Patentanmeldung betreffe Minimalschmiersysteme, auch die S…
GmbH habe derartige Minimalschmiersysteme vertrieben. Die vorliegende Patent
anmeldung stehe daher in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Antragsgegners mit der S…
… GmbH.
Der Antragsgegner hat der Akteneinsicht widersprochen mit der Begründung, die
Basis-Technologie seiner Erfindung habe nichts mit der S…
GmbH zu tun; die Erfindung sei erst Wochen nach seinem Ausscheiden gemacht
und angemeldet worden. Zudem trete der Antragsteller nur als Informationsbeschaffer für die V… AG auf, die das Know-How der S… GmbH
käuflich erworben und einen Rechtsstreit gegen die L… GmbH verloren habe.
Sollte der Antragsteller oder die V… AG Akteneinsicht erhalten, bevor die Of
fenlegung erfolgt sei, seien die Arbeitsplätze bei der L… GmbH gefährdet.
Durch Beschluss der Prüfungsstelle 11.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2002 ist die Akteneinsicht gewährt worden. In der Begründung
ist ausgeführt, dass der Antragsgegner dadurch, dass er sich seiner Patentanmeldung berühmt habe, ohne Not die Geheimhaltungssphäre verlassen habe. Er
könne daher nicht verhindern, dass das Patentamt einem Antragsteller, der sein
berechtigtes Interesse glaubhaft nachgewiesen habe, die Akteneinsicht gewähre.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und trägt vor,
die Akteneinsicht werde damit begründet, dass das "MMS-System AeroTEC-100"
mit dem "LubriLean Digital-1" übereinstimme; dies sei aber falsch, wie sich aus einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil des LG
Hannover vom 31. Oktober 2001 ergebe. Ferner habe die L… GmbH nur 10
Exemplare der Bedienungsanleitung, auf der auf die Patentanmeldung hingewiesen werde, jemals hergestellt und aufgrund eines Versehens in Umlauf gebracht.
Auf der kurze Zeit danach verbreiteten richtigen Bedienungsanleitung fehle jeder
Hinweis auf das Patent aus Geheimhaltungsgründen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat ein berechtigtes
Interesse an der Einsicht in die Akten der bisher nicht offengelegten vorliegenden
Patentanmeldung.
Gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 PatG kann die Einsicht in die Akten einer nicht offengelegten Patentanmeldung ohne Zustimmung des Anmelders nur gewährt werden,
wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Interesse
kann als berechtigt anerkannt werden, wenn die Kenntnisnahme vom Akteninhalt
für die Wahrung des Rechts des Antragstellers notwendiger erscheint als das legitime Geheimhaltungsinteresse des Anmelders (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 31
Rdn 14). Insbesondere kann einem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der
Einsicht in die Patentanmeldung eines ehemaligen Arbeitnehmers zustehen, wenn
dieser kurze Zeit vor der Anmeldung ausgeschieden ist (vgl BPatGE 23, 278;
Arbeitnehmererfindungsgesetz, 4. Auf, § 4 Rdn 16). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Antragstellers ist der Antragsgegner
Arbeitnehmer bei der S… GmbH gewesen, und zwar, wie das in
Kopie eingereichte Kündigungsschreiben zeigt, bis zum Ablauf des 9. Juli 2001.
Die vorliegende Patentanmeldung hat der Antragsgegner am 21. August 2001,
mithin nur sechs Wochen nach seinem Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis
eingereicht, was eine beachtliche zeitliche Nähe darstellt. Die Patentanmeldung
des Antragsgegners betrifft auch das gleiche technische Gebiet, in dem sich seine
ehemalige Arbeitgeberin betätigt hat, wie die vom Antragsteller eingereichte Bedienungsanleitung der S… GmbH bezüglich des "Minimal
schmiersystem LubriLean Digital-1" zeigt. Vor diesem Hintergrund ist es für den
Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S…
GmbH zur Wahrung der ihr aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zustehenden
Rechte, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob es sich bei der der Anmeldung
zugrundeliegenden Erfindung um eine Diensterfindung handelt, erforderlich, Einsicht in die Akte der Patentanmeldung zu nehmen. Ob das "MMS-System
AeroTEC-100" des Antragsgegners mit dem ehemals von der S…
… GmbH und nunmehr von der Vogel AG hergestellten "LubriLean Digital-1"
übereinstimmt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, da es
für die Bejahung des berechtigten Interesses nicht erforderlich ist.
Ein dieses berechtigte Interesse übersteigende Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners ist, wie das Patentamt zu Recht ausgeführt hat, schon deswegen
nicht ersichtlich, weil er selbst die Geheimhaltungssphäre verlassen hat, indem er
sich der noch nicht offengelegten Patentanmeldung berühmt hat (vgl auch
Schulte, aaO, § 31 Rdn 15a). Diese Berühmung mag, wie nunmehr geltend gemacht worden ist, in nur wenigen Exemplaren und versehentlich geschehen sein,
ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass die Geheimhaltungssphäre verlassen
worden ist und die Kenntnis von der Patentanmeldung auch einen Wettbewerber
erreicht hat. Im übrigen ist zum jetzigen Zeitpunkt auch zu berücksichtigen, dass
die Offenlegung der Patentanmeldung in den nächsten Wochen erfolgen wird, da
die 18-Monatsfrist abläuft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs 1 PatG. Da es sich bei dem Akteneinsichtsverfahren um ein echtes Streitverfahren handelt (vgl Busse, aaO, § 31
Rdn 88, § 80 Rdn 18) entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr