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BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 17 W (pat) 64/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 26 987.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.- Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2001 aufgehoben.

Das nachgesuchte Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 5 und

Beschreibung, Seiten 3 bis 8 vom 8. Januar 2003, eingegangen

am 9. Januar 2003.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter der Bezeichnung:

"Verfahren zur Herstellung eines Modells von Organen, insbesondere der Gefäße beim menschlichen oder tierischen Körper“

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts durch Beschluss vom 24. Juli 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2001 aufzuheben und

das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung, Seiten 3 bis 8 vom

8. Januar 2003, eingegangen am 9. Januar 2003.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass das Verfahren nach dem geltenden

Patentanspruch 1 gegenüber den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen

Druckschriften auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Erzeugung eines Modells von Gefäßen vom lebenden menschlichen oder tierischen Körper mit Unterstützung durch

ein CAD-System bei dem

- zwei aus unterschiedlichen Richtungen gemachte Röntgenaufnahmen der Gefäße in der gleichen Herzrhythmusphase verwendet und dargestellt werden,

- in den Darstellungen beider Röntgenaufnahmen der von einer

Person eingegebene Verlauf von Zentrallinien der Gefäße erfaßt

wird,

- zu den Zentrallinien auf den beiden Röntgenaufnahmen der von

einer Person zugewiesene jeweilige Gemäßdurchmesser erfaßt

wird,

- anschließend aus den Zentrallinien und den Durchmessern ein

3-dimensionaler Datensatz berechnet und gespeichert wird und

- schließlich dieser Datensatz zur Erzeugung des Modells der

Gefäße verwendet wird."

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG

patentfähig ist.

Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung liegt der Patentanmeldung

die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu entwickeln, mittels welchem ein Modell

von Gefäßen am lebenden menschlichen oder tierischen Körper erzeugt werden

kann, insbesondere der mit dem bewegten Herzen verbundenen Gefäße, deren

dreidimensionaler Datensatz nicht mit ausreichender Genauigkeit durch ein computertomographisches Verfahren erzeugt werden kann (vgl S 4, Abs 1 der Beschreibung).

Ein computertomographisches Verfahren, mit dem eine Darstellung von Gefäßen

vom lebenden menschlichen oder tierischen Körper gewonnen werden kann, ist

aus dem Buch "Bildgebende Systeme für die medizinische Diagnostik", Herausgeber Heinz Morneburg, 3. Auflage 1995, S 464 – 465 bekannt. Dort ist dargelegt,

dass die Bestimmung der Kalkmasse und des kalzifizierten Plaquevolumens in

den Koronararterien eine der anspruchsvollsten Anwendungen in der quantitativen

CT (Computertomographie) darstellt, die wegen der Bewegung des Herzens Aufnahmen im Millisekundenbereich erfordert. Sie sieht hierzu die Elektronenstrahl-

CT als eine geeignete technologische Basis an. Die Ausführungen in diesem Buch

geben dem für die Erstellung von Modellen von Gefäßen zuständigen Fachmann,

einem auf dem Gebiet der Medizintechnik tätigen Ingenieur mit Erfahrungen in der

CAD-CAM-Technik, den Hinweis eine durch Elektronenstrahl-CT gewonnene dreidimensionale Darstellung von Gefäßen zur Erzeugung eines Modells zu benutzen.

Für den Fall, dass eine solche schnelle Elektronenstrahl-CT nicht zur Verfügung

steht, wie in der Aufgabenstellung ausgeführt, gibt das genannte Buch hinsichtlich

der Erzeugung eines Modells von Gefäßen nur allgemeine Hinweise. Im Abschnitt

9.3.3 (S 465) wird eine Bildnachbearbeitung oder digitale Bildverarbeitung erwähnt, die jeweils am zweidimensionalen Bild erfolgen soll. Es findet sich lediglich

ein allgemeiner Hinweis auf die Tendenz, die dritte Dimension mit einzubeziehen

und zwei- und dreidimensionale Bilder in beliebiger Orientierung aus den in der

Messebene direkt rekonstruierten Bildern zu berechnen.

Diese Ausführungen regen den Fachmann keinesfalls an, zur Herstellung eines

Modells von (Blut-) Gefäßen in der im Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Weise

vorzugehen, nämlich in zwei in der gleichen Herzrhythmusphase gewonnenen

zweidimensionalen Darstellungen zunächst den Verlauf der Zentrallinien der Gefäße zu erfassen, diesem dann Gefäßdurchmesser zuzuweisen und aus diesen

Angaben ein dreidimensionales Modell der Gefäße zu berechnen.

Hinweise in dieser Richtung erhält der Fachmann auch durch die weiter entgegengehaltenen Druckschriften nicht.

Der Aufsatz von Hosaka ua "Interaktive Input Methods for Free-Form Shape Design" in Proceedings of the IFIP WG 2-5.3 Working Conference, 2. – 4. 10. 1980,

Tokio, veröffentlicht 1981, befaßt sich mit der Auswertung von Eingaben eines

Designers bei der Konstruktion von dreidimensionalen Objekten durch ein CAD-

System. In Abschnitt 3.3 wird zur Bestimmung von räumlichen Kurvenverläufen

aus zweidimensionalen Projektionen zwar ausgeführt, dass hierzu üblicherweise

zwei Projektionen benutzt werden, die orthogonal zueinander liegen. Einen Hinweis darauf, für die Erzeugung eines dreidimensionalen Modells von Gefäßen oä

nur Zentrallinien zu erfassen und diesen jeweils einen Durchmesser zuzuweisen,

findet sich jedoch nicht.

Die DE 43 41 367 C1 befasst sich mit der Herstellung von (Kiefer-) Prothesen.

Dabei werden per Computertomographie erzeugte dreidimensionale Datensätze

ausgewertet. Diese Druckschrift enthält keine Anregung in Hinsicht auf die Verwendung von zweidimensionalen Darstellungen für eine Modellerzeugung.

Der insgesamt entgegengehaltene Stand der Technik vermag sonach weder die

Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch

1 in Frage zu stellen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fassung des Patentanspruchs 1 bestehen

nicht. Die Merkmale der geltenden Anspruchsfassung entnimmt der Fachmann

den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 4 und 6. Der Patentanspruch 1

ist daher zu gewähren.

Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 5 enthalten zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1 und sind

daher ebenfalls gewährbar.

Die nunmehr geltende Beschreibung wurde redaktionell an die Fassung der geltende Patentansprüche angepasst.

Es war daher dem Antrag des Anmelders entsprechend ein Patent zu erteilen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb