Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 28 W (pat) 105/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 43 118.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister, und zwar ursprünglich für die

Waren

"Druckertinten; Toner und Tonerpatronen,

insbes.

für

Drucker und Kopierer; EDV-Drucker und deren Teile, insbes.

Druckerkartuschen"

ist die Zahl

15

Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der als Marke beanspruchten Zahl lediglich um eine

Füllmengenangabe für die beanspruchten Waren, die vom Verkehr allein in diesem Sinne verstanden werde und der keinerlei kennzeichnende Funktion zukomme.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren unter Einschränkung des Warenverzeichnisses auf

"Druckertinten; Toner und Tonerpatronen,

insbes.

für

Drucker und Kopierer"

weiter und bestreitet bezüglich dieser Waren einen unmittelbaren Sachbezug,

zumal die herausgestellte Angabe der Füllmenge unüblich sei. Im übrigen setze

die Anmelderin die Zahl bereits als Unterscheidungsmittel ein, um dem Verkehr

vor dem Hintergrund der Vielzahl von Druckertypen und Druckpatronen ein einfaches Hilfsmittel zur leichteren Identifizierung des von ihm gewünschten Produkts

an die Hand zu geben. Vergleichbare Zahlen seien auch bereits für die Anmelderin als Marke eingetragen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der angemeldeten Marke besteht in bezug auf die beanspruchten Waren zumindest ein

Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter

ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freigehalten werden muss.

Wie die Anmelderin selbst einräumt, besteht auf dem beanspruchten Warengebiet

ein großer Bedarf an der freien Verwendung von Zahlen als Ordnungsmitteln. Der

Grund hierfür ist, dass eine Vielzahl von Herstellern eine große Zahl an Druckern

und Kopierern unterschiedlicher Modelle auf den Markt gebracht haben, die untereinander weitgehend inkompatibel sind, wobei vor allem die Druckmittel in Form

von Druckerpatronen oder Tonerkartuschen selbst bei Modellen desselben Herstellers nicht frei austauschbar, sondern streng produktbezogen sind. Für den

Verkehr und insbesondere den Endverbraucher ist es regelmäßig äußerst schwierig, sich in diesem Markt zurecht zufinden und für seinen Drucker die richtige

Patrone zu erhalten. Ein Blick in Einkaufskataloge für Büroartikel (zB Office Discount Sommer 2001, Otto Büro & Technik Profi Ausgabe 2000, Viking direkt 2001

usw.) zeigt für Druckertinten, Tintenpatronen, Toner und Tonerkartuschen endlose

Listen, in denen die Produkte in erster Linie über Zahlencodes (ggfls. in Kombination mit Buchstaben) unterschieden werden, und zwar nicht nur als bloße Bestell-

Nummer, sondern auch als Sachhinweis auf zB Füllmenge (Inhalt), Druckerkompatibilität, Menge, Patronen- oder Kartuschentyp usw. Angesichts dieses, vor

allem für den Laien nicht leicht zu durchschauenden Systems, das Fehlkäufe

quasi vorprogrammiert, gehen immer mehr Hersteller dazu über, ein- oder zweistellige Zahlen als leicht erfass- und merkbare Ordnungshilfen in der Art einzusetzen, wie sie die Anmelderin vorliegend als Marke beansprucht. Zwecks leichterer

Zuordnung zu den einzelnen Drucker- oder Kopierermodellen werden dabei typisierte Gruppen gebildet, wobei die für die jeweilige Gruppe verwendete Zahl häufig sogar in herausgestellter Form Verwendung findet, um dem Kunden von weitem zu signalisieren, wo er bei "seinem" Hersteller sein Produkt findet. Beispiele

für die Praxis sind etwa die Produkte der Fa. Kyocera, die einen Toner Kit unter

Bezeichnungen wie "TK-4, TK-5, TK-6, TK-9. TK-11, TK-12, TK-16. TK-20, TK-25"

usw. anbieten, während die Fa. Canon für Tintenpatronen Bezeichnungen wie

"BC-01, BC-02. BC-05, BC-10, BC-20, BC-50, BC-60" usw. gewählt hat. Bereits

diese Beispiele zeigen, welche Bedeutung die freie Verwendung von Zahlen auf

dem vorliegenden Warengebiet für die Mitbewerber der Anmelderin hat. Noch

deutlicher wird das im Bereich der Anbieter, die selbst keine Drucker oder Kopierer, sondern lediglich kompatible Druckmittel herstellen (zB Fa. Pelikan, Jet Tec,

KMP, Otto), da sie zwangsläufig dem von den Herstellern der Originalware vorgegebenen Ordnungssystem folgen müssen. Monopolisiert man aber die dabei üblicherweise verwendeten Ordnungsmittel, also Zahlen, Buchstaben oder deren

Kombination, zugunsten eines einzigen Anbieters, wird den Mitbewerbern die

Möglichkeit genommen, ihre Produkte ungehindert in der verkehrsüblichen Form

auf den Markt zu bringen. Die Anmelderin beabsichtigt mit der Markenanmeldung

mithin nichts anderes, als unbequeme Mitbewerber über die Monopolisierung von

marktnotwendigen Angaben aus dem Wettbewerb zu drängen. Ihr Augenmerk gilt

dabei ersichtlich den sogenannten Refillern, die leere Originalpatronen und Kartuschen sammeln, wieder befüllen und dann in der früheren Originalaufmachung,

aber als "refilled" oder "rebuild" wieder zu verkaufen. Zur wettbewerbsmäßigen

Auseinandersetzung mit diesen Mitbewerbern eignet sich das Markenrecht indes

nur dann, wenn durch die gewählte Kennzeichnung keinerlei schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden; das ist aber bei der Monopolisierung einer auf diesem Warengebiet eingeführten und üblichen Ordnungszahl der Fall, abgesehen

davon, dass die Angabe "15" auch noch die Bezeichnung einer typischen Füllmenge von Tintenpatronen ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat

und die sich auch in den genannten Warenkatalogen zahlreich findet.

Abgesehen vom Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses fehlt es der

Anmeldung auch an jeglicher Unterscheidungskraft, da der Verkehr wegen der

geschilderten üblichen Verwendung von ein- oder zweistelligen Zahlen als Ordnungsmittel und Typenbezeichnung auf dem beanspruchten Warengebiet solchen

Zahlen auch in Alleinstellung keinerlei betriebliche Herkunftshinweise beimisst.

Der Einwand der Anmelderin, für sie seien bereits vergleichbare Zahlen (49, 78

usw.) für dieselben Waren als Marke eingetragen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da die Eintragung dieser Marken ersichtlich zu Unrecht erfolgt

ist und sie wieder gelöscht werden müssten.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Für die angeregte

Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Fa