Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 28 W (pat) 106/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 43 117.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister, und zwar ursprünglich für die
Waren
"Druckertinten; Toner und Tonerpatronen,
insbes.
für
Drucker und Kopierer; EDV-Drucker und deren Teile, insbes.
Druckerkartuschen"
ist die Zahl
Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der als Marke beanspruchten Zahl lediglich um eine
Füllmengenangabe für die beanspruchten Waren, die vom Verkehr allein in diesem Sinne verstanden werde und der keinerlei kennzeichnende Funktion zukomme.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren unter Einschränkung des Warenverzeichnisses auf
"Druckertinten; Toner und Tonerpatronen,
insbes.
für
Drucker und Kopierer"
weiter und bestreitet bezüglich dieser Waren einen unmittelbaren Sachbezug,
zumal die herausgestellte Angabe der Füllmenge unüblich sei. Im übrigen setze
die Anmelderin die Zahl bereits als Unterscheidungsmittel ein, um dem Verkehr
vor dem Hintergrund der Vielzahl von Druckertypen und Druckpatronen ein einfaches Hilfsmittel zur leichteren Identifizierung des von ihm gewünschten Produkts
an die Hand zu geben. Vergleichbare Zahlen seien auch bereits für die Anmelderin als Marke eingetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der angemeldeten Marke besteht in bezug auf die beanspruchten Waren zumindest ein
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter
ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freigehalten werden muss.
Wie die Anmelderin selbst einräumt, besteht auf dem beanspruchten Warengebiet
ein großer Bedarf an der freien Verwendung von Zahlen als Ordnungsmitteln. Der
Grund hierfür ist, dass eine Vielzahl von Herstellern eine große Zahl an Druckern
und Kopierern unterschiedlicher Modelle auf den Markt gebracht haben, die untereinander weitgehend inkompatibel sind, wobei vor allem die Druckmittel in Form
von Druckerpatronen oder Tonerkartuschen selbst bei Modellen desselben Herstellers nicht frei austauschbar, sondern streng produktbezogen sind. Für den Verkehr und insbesondere den Endverbraucher ist es regelmäßig äußerst schwierig,
sich in diesem Markt zurecht zufinden und für seinen Drucker die richtige Patrone
zu erhalten. Ein Blick in Einkaufskataloge für Büroartikel (zB Office Discount Sommer 2001, Otto Büro & Technik Profi Ausgabe 2000, Viking direkt 2001 usw.) zeigt
für Druckertinten, Tintenpatronen, Toner und Tonerkartuschen endlose Listen, in
denen die Produkte in erster Linie über Zahlencodes (ggfls. in Kombination mit
Buchstaben) unterschieden werden, und zwar nicht nur als bloße Bestell-Nummer,
sondern auch als Sachhinweis auf zB Füllmenge (Inhalt), Druckerkompatibilität,
Menge, Patronen- oder Kartuschentyp usw. Angesichts dieses, vor allem für den
Laien nicht leicht zu durchschauenden Systems, das Fehlkäufe quasi vorprogrammiert, gehen immer mehr Hersteller dazu über, ein- oder zweistellige Zahlen als
leicht erfass- und merkbare Ordnungshilfen in der Art einzusetzen, wie sie die
Anmelderin vorliegend als Marke beansprucht. Zwecks leichterer Zuordnung zu
den einzelnen Drucker- oder Kopierermodellen werden dabei typisierte Gruppen
gebildet, wobei die für die jeweilige Gruppe verwendete Zahl häufig sogar in herausgestellter Form Verwendung findet, um dem Kunden von weitem zu signalisieren, wo er bei "seinem" Hersteller sein Produkt findet. Beispiele für die Praxis sind
etwa die Produkte der Fa. Kyocera, die einen Toner Kit unter Bezeichnungen wie
"TK-4, TK-5, TK-6, TK-9. TK-11, TK-12, TK-16. TK-20, TK-25" usw. anbieten,
während die Fa. Canon für Tintenpatronen Bezeichnungen wie "BC-01, BC-02.
BC-05, BC-10, BC-20, BC-50, BC-60" usw. gewählt hat. Bereits diese Beispiele
zeigen, welche Bedeutung die freie Verwendung von Zahlen auf dem vorliegenden
Warengebiet für die Mitbewerber der Anmelderin hat. Noch deutlicher wird das im
Bereich der Anbieter, die selbst keine Drucker oder Kopierer, sondern lediglich
kompatible Druckmittel herstellen (zB Fa. Pelikan, Jet Tec, KMP, Otto), da sie
zwangsläufig dem von den Herstellern der Originalware vorgegebenen Ordnungssystem folgen müssen. Monopolisiert man aber die dabei üblicherweise verwendeten Ordnungsmittel, also Zahlen, Buchstaben oder deren Kombination, zugunsten
eines einzigen Anbieters, wird den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, ihre
Produkte ungehindert in der verkehrsüblichen Form auf den Markt zu bringen. Die
Anmelderin beabsichtigt mit der Markenanmeldung mithin nichts anderes, als
unbequeme Mitbewerber über die Monopolisierung von marktnotwendigen Angaben aus dem Wettbewerb zu drängen. Ihr Augenmerk gilt dabei ersichtlich den
sogenannten Refillern, die leere Originalpatronen und Kartuschen sammeln, wieder befüllen und dann in der früheren Originalaufmachung, aber als "refilled" oder
"rebuild" wieder zu verkaufen. Zur wettbewerbsmäßigen Auseinandersetzung mit
diesen Mitbewerbern eignet sich das Markenrecht indes nur dann, wenn durch die
gewählte Kennzeichnung keinerlei schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden; das ist aber bei der Monopolisierung einer auf diesem Warengebiet eingeführten und üblichen Ordnungszahl der Fall, abgesehen davon, dass die
Angabe "20" auch noch die Bezeichnung einer typischen Füllmenge von Tintenpatronen ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat und die sich auch in
den genannten Warenkatalogen zahlreich findet.
Abgesehen vom Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses fehlt es der Anmeldung auch an jeglicher Unterscheidungskraft, da der Verkehr wegen der
geschilderten üblichen Verwendung von ein- oder zweistelligen Zahlen als Ordnungsmittel und Typenbezeichnung auf dem beanspruchten Warengebiet solchen
Zahlen auch in Alleinstellung keinerlei betriebliche Herkunftshinweise beimisst.
Der Einwand der Anmelderin, für sie seien bereits vergleichbare Zahlen (49, 78
usw.) für dieselben Waren als Marke eingetragen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da die Eintragung dieser Marken ersichtlich zu Unrecht erfolgt
ist und sie wieder gelöscht werden müssten.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Für die angeregte
Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Fa