Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 28 W (pat) 150/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 150/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 04 064

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 399 04 064 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 909 926 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 04 064 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 909 926 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Fa