Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 28 W (pat) 91/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 40 992
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 18. September 2000 für Waren der Klasse 29 und 30, u.a.
"Milch, Butter, Käse, Sahne, Joghurt"
eingetragene Wortmarke 300 40 992
Quarkolait
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, international registrierten Wortmarke IR 688 727
QUARK-O-NAISE
die seit dem 18. Januar 1998 für die Waren
"29 Fromage blanc et produits à base des fromage blanc;
30 Sauces contenant du fromage blanc"
Schutz in Deutschland genießt.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass selbst bei Annahme einer
teilweise gegebenen engeren Warenähnlichkeit die Marken einen ausreichenden
Abstand zueinander einhielten, zumal sie sich erkennbar an die schutzunfähige
Sachbezeichnung "Quark" anlehnten, eine Übereinstimmung im beschreibenden
Bereich bei der Frage der Verwechslungsgefahr aber nicht berücksichtigt werden
könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich zum einen
auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke aufgrund deren eigenartigen
Wortwahl und -zusammensetzung beruft und zum andern darauf verweist, dass
die recht langen Vergleichszeichen in acht Buchstaben und der Vokalfolge übereinstimmten sowie insbesondere im vom Verkehr vornehmlich beachteten Wortanfang "Quark(-)o ". Aufgrund der Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und
begrifflicher Hinsicht sei angesichts hochgradig ähnlicher Waren der zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenabstand nicht mehr gewahrt.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 300 40 992 zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie billigt der Widerspruchsmarke allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu und hält die Zeichenunterschiede im Gesamteindruck angesichts der Kennzeichnungsschwäche der Wortanfänge in jeder Richtung für ausreichend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren im
engeren Ähnlichkeitsbereich, ohne allerdings identisch zu sein. Bedenkt man,
dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die auch
von durchschnittlich informierten Verbrauchern eher mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu
stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen
die angegriffene Marke trotz einer unbestreitbaren Annäherung in Zeichenaufbau
sowie in Klang und Bild letztlich aus Rechtsgründen noch genügt. Die formalen
Annäherungen der Marken sind vor allem darauf zurückzuführen, dass sich beide
der Bezeichnung "Quark" in abgewandelter Form bedienen, die in bezug auf die
hier streitigen Waren aber als glatte Sachangabe schutzunfähig ist mit der Folge,
dass Übereinstimmungen der Marken allein in diesem Punkt nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen können.
Insbesondere in der Widerspruchsmarke kommt diese Sachbezeichnung durch
Trennung von der übrigen Wortfolge unmissverständlich zur Geltung. Nachdem
die Widersprechende unter ihrer Marke eine Art Mayonnaise unter Verwendung
von Quark anbietet, wie sich einer Recherche im Internet entnehmen lässt ( u.a.
http://www.saucen.ch/quarkketchup.htm ), wird der Verkehr im Zusammenhang
mit den Waren den beschreibenden Bezug (Quark und Mayonnaise) ohne weiteres erkennen und sich die Marke vor allem an dem in Paranthese gestellten "O"
merken. Nur auf diese Besonderheit könnte sich die von der Widersprechenden
geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft beziehen, wobei allerdings
eine besondere Eigenart und Einprägsamkeit der Marke noch nicht die Zuerkennung eines erweiterten Schutzumfanges rechtfertigt (vgl. Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Auflage 2000, § 9 Rdn. 137). Demgegenüber wirkt die angegriffene
Marke in erster Linie als Fantasiewort, bei der allenfalls die erste Silbe als Sachbegriff erkannt wird, weil es nur wenig ähnlich gebildete Wörter mit dem Anfangsbuchstaben "Q" in der deutschen Sprache gibt (Quartier, Quarz, Quartett).
Vor diesem Hintergrund kommt den Unterschieden in den Endsilben der Vergleichszeichen besondere Bedeutung zu, zumal sie auch noch betont sind und die
Vokale gedehnt ausgesprochen werden; zwischen den Vokalen kommen die abweichenden Konsonanten gut zur Geltung. Während die Widerspruchsmarke
klanglich mit "nähse/neese" endet, wird die angegriffene Marke meistens buchstabengetreu wiedergegeben. Nur die wenigsten Verbraucher werden in der Wortendung das französische Wort "lait"( = Milch) herauslesen und sie deshalb möglicherweise "lä" aussprechen. Aber auch für diesen Ausnahmefall reicht die Abweichung "se" in der Widerspruchsmarke aus, um dieser ein anderes Klanggepräge
zu verleihen. Der weitergehenden Auffassung der Widersprechenden, ihre Marke
werde - zumindest in Bayern - eher wie "nähs" ausgesprochen, wobei das abschließende "s" häufig wegfalle, kann sich der Senat nicht anschließen. Im übrigen
könnte diese mundartliche Besonderheit im vorliegenden Fall auch nicht Grundlage für eine allgemeine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
sein.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht, für die es vor allem auf Anfang und Ende der
Vergleichswörter sowie auf Ober- oder Unterlängen ankommt, reichen die Zeichenunterschiede aus. Nachdem der Wortanfang der Widerspruchsmarke im Gesamtcharakter der Marken nur eingeschränkt beitragen kann, sind die Abweichungen im übrigen Zeichenverlauf nicht zu übersehen. Während die angegriffene
Marke über zwei Buchstaben mit Oberlänge verfügt, einer von ihnen am Wortende, fällt das Schriftbild der Widerspruchsmarke vor allem durch die beiden
Trennstriche auf, die den Vokal "O" auffällig isolieren und zu einer optischen Dreiteilung der gesamten Marke führen. Gerade diese grafische Besonderheit wird
dem Verkehr deutlich in Erinnerung bleiben.
Gesichtspunkte, die eine gedankliche Verwechslungsgefahr begründen könnten,
sind ebenfalls nicht gegeben.
Die vorliegenden Gemeinsamkeiten erfüllen insbesondere nicht den Anwendungsfall der komplexen Verwechslungsgefahr, wenn sich - wie hier - eine gemeinsame begriffliche Aussage auf einen beschreibenden und damit nicht betriebskennzeichnenden Hinweis beschränkt (vgl. Althammer/Ströbele, a.a.O., § 9
Rdn. 113 m.w.N.).
Für eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Auffassung der Widersprechenden, mit den in den
Vergleichszeichen angesprochenen französischen Begriffen "lait" und "mayonnaise" verbinde der verständige Durchschnittsverbraucher die Farbe "weiß" und
die Konsistenz "cremig/flüssig", erscheint dem Senat allenfalls für wenige Ausnahmefälle des angesprochenen Verkehrs zutreffend; zudem müssten noch weitere Gedankenschritte angestellt werden, um zu einer gedanklichen Konfusion zu
gelangen. Eine relevante Verwechslungsgefahr lässt sich daraus nicht herleiten.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb