Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 204/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 204/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 55 503
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
Wasserklassen
für die Waren und Dienstleistungen
"Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften; Herausgabe von Zeitschriften und Verbraucherinformationen, insbesondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasserverbrauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierungen für optimales Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohnnebenkosten, insbesondere des Wasserverbrauches); Erstellung von Gutachten zur Einsparung von Wasserkosten, technische Beratung zur Einsparung von Wasserkosten".
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2001 nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt, die angemeldete Bezeichnung werte der
Verkehr lediglich als beschreibende Angabe für die Einteilung und Bewertung von
Wasser nach bestimmten Kriterien, ohne darin einen betriebsindividualisierenden
Herkunftshinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben und diese bisher nicht begründet.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht sowohl ein Freihaltebedürfnis iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Wasserklassen" ist in
ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
"Klasse" wird in der deutschen Sprache benutzt, um bestimmte Waren oder
Dienstleistungen nach einem bestimmten System aufgrund ihrer jeweiligen Merkmale zu ordnen, also zu einer Gruppe oder Einheit mit gemeinsamen, sich von
anderen unterscheidenden, Merkmalen zusammenzufassen. Im übrigen dient eine
Klasseneinteilung dazu, bestimmte Qualitäts- oder nach sonstigen Merkmalen
geordnete Systeme darzustellen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl 2001, CD-ROM-Version, Stichwort "Klasse"). Im Bereich der Haushaltsgerätetechnik muss aufgrund der Richtlinie 95/13/EG und der darauf beruhenden
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung seit dem 1. Januar 1998 bzw dem
1. März 1999 und dem 1. Juli 1999 für eine Vielzahl elektrisch betriebener Haushaltsgeräte die sog Energieeffizienzklasse, eingeteilt nach den Klassen A bis G,
angegeben werden, wobei auf dem jeweiligen Energielabel eine farbliche Abstufung von dunkelgrün bis rot je nach Energieeffizienzklasse vorgesehen ist. Die
vorliegende Anmeldung stellt daher, abgesehen von der Anwendung auf den Wasserverbrauch, nichts anderes dar, als die Übertragung dieses europäischen Energielabels auf den Wasserverbrauch.
Die sprachüblich gebildete Bezeichnung ist daher eine unmittelbar beschreibende
Angabe für diese Klasseneinteilung und iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig. Soweit die Waren "Zeitschriften, Verbraucher-Informationsschriften" betroffen sind, können diese sich inhaltlich beschreibend mit dieser Klasseneinteilung
befassen; soweit die Dienstleistungen "Herausgabe von Zeitschriften und Verbraucherinformationen, insbesondere von Farbskalen für die Bestimmung des Wasserverbrauches, dargestellt in farblich abgestuften Klassifizierungen für optimales
Nutzerverhalten (Reduzierung der Wohnnebenkosten, insbesondere des Wasserverbrauches)" betroffen sind, beschreiben diese eine derartige Klassifizierung
unmittelbar. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Gutachten zur Einsparung von Wasserkosten, technische Beratung zur Einsparung von Wasserkosten" handelt es sich wiederum um Dienstleistungen, die durch das angemeldete
Zeichen ihrem Zweck nach beschrieben werden.
Im übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltebedürfnis vor allem auf die
Belange der Mitbewerber des Anmelders an. Ob die angesprochenen allgemeinen
Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur
insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein
kann, wenn von vornherein feststeht, dass sie für das angesprochene Publikum
völlig unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Bezeichnung ist
vielmehr allgemein verständlich.
Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine unmittelbar beschreibende
Angabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt, fehlt ihr auch die
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN). Dabei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer
Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache das vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Aufgrund des unmittelbar beschreibenden Charakters kann dem angemeldeten Zeichen jedoch auch
bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden.
Grabrucker
Voit
Fink
Fa