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BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 214/01

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 214/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 07 522

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"CD-ROM, Ton- und Bildträger;

Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren;

Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie

von CD-ROM und Ton- und Bildträgern;

Betrieb von Datenbanken (Internet)".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat mit Beschluß vom 9. Juli 2001 die

Anmeldung hinsichtlich der Waren "CD-ROM; Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren" sowie

hinsichtlich der Dienstleistungen "Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-

ROM und Ton- und Bildträgern" zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen nur um

den Hinweis auf Gartengestaltung handele. Zwar sei die englischsprachige Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar, andererseits aber mit den deutschen Worten "Garten" und "Stil" nahezu identisch. Darüber hinaus sei "Style" im

Zusammenhang mit den Wörtern "stylen" und "Stylist" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Aus diesem Grunde fehle dem angemeldeten Begriff

daher die herkunftsbestimmende Funktion, er stelle lediglich einen Hinweis auf die

Thematik der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der angemeldete Begriff sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nicht beschreibend. Im übrigen verweist sie darauf, daß ähnliche Marken eingetragen worden seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 9. Juli 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und der Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, denn Hauptfunktion der

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR

2001, 413 - SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß ihr

die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Gemessen an diesen Kriterien

fehlt dem angemeldeten Zeichen im Rahmen der Zurückweisung durch die Markenstelle das Mindestmaß der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Der angemeldete Begriff ist den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne

weiteres verständlich, denn er gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Hinzu tritt, daß der Wortstamm von "Style" bereits in den Substantiven "Styling" und "Stylist(in)" sowie dem Verbum "stylen" bereits in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen wurde (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

4. Aufl 2001). Hinsichtlich des weiteren Zeichenbestandteils "Garden" ergibt sich

die allgemeine Verständlichkeit - neben der Zugehörigkeit zum englischen Grundwortschatz - auch aus dem Gleichklang mit dem gleichbedeutenden deutschen

Wort "Garten".

Dementsprechend werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise bei der

Begegnung mit dem angemeldeten Zeichen hinsichtlich der beanspruchten Waren

der Klassen 9 und 16 und der beanspruchten Dienstleistung der Klasse 41

Erzeugnisse bzw damit verbundene Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gartengestaltung im weitesten Sinn erwarten. Damit stellt sich die angemeldete

Bezeichnung als reine Inhaltsangabe der so gekennzeichneten Waren oder als

beschreibende Angabe hinsichtlich der Dienstleistungen dar. Aus diesem Grund

entfällt daher die Unterscheidungseignung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen (vgl BGH GRUR 2002, 1 070 - Bar

jeder Vernunft). Dies gilt insbesondere auch für die beanspruchte Dienstleistung

der Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-ROMs und Ton- und Bildträgern, da die angemeldete Bezeichnung insoweit lediglich einen thematischen Hinweis auf die mittels dieser Dienstleistung zu schaffenden Waren bildet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die angemeldete Bezeichnung

lexikalisch nicht nachweisbar ist, da zusammengesetzte Ausdrücke gewöhnlich

keinen Eingang in Nachschlagewerke finden, ohne daß ihr beschreibender Bezug

hierbei verloren ginge.

Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung der Marke "Hairstyle" ist schon

deswegen unbeachtlich, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit als Rechtsfrage nicht zu einer Selbstbindung

führen kann (vgl Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 8, Rdn 85). Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Marke

399 54 008 eine graphische Ausgestaltung besitzt, was bei den hier angemeldeten

und lediglich in verschiedenen Schriftgrößen in der Schriftart "Times Roman"

gehaltenen Worten nicht zutrifft. Das angemeldete Zeichen läßt sich vielmehr mit

jeder gängigen Textverarbeitung ohne weiteres darstellen, so daß es ihm insoweit

an einem notwendigen phantasievollen Überschuß mangelt.

Zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Grabrucker

Voit

Voit

Fink

br/Fa

Abb. 1