Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 4/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 4/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 82 618

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 3. Juli 2000 und vom 25. Oktober 2001

insoweit aufgehoben, als die Eintragung des angemeldeten

Zeichens hinsichtlich der Waren

"Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien,

Photographien"

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

kaufeinbuch.de

für

"Herstellung und Handel mit Büchern, Papier, Pappe, Karton

und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnissen,

Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Büroartikel,

Lehr- und Unterrichtsmittel, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel,

CD-ROMs, Bücher, Computerprogramme (Software), DVD".

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung nach einem vorangegangenen Beanstandungsbescheid zunächst vollständig, auf Erinnerung des Anmelders hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Herstellung und Handel mit Büchern, Papier, Pappe, Karton und Waren aus

diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien, Lehr-

und Unterrichtsmittel, CD-ROMs, Bücher, Computerprogramme (Software), DVD"

zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle

im Umfange der Zurückweisung die Unterscheidungskraft, da der angemeldete

Begriff vom Verkehr dahingehend verstanden werde, daß es sich um Produkte

und Dienstleistungen handele, die sich auf den Bücherkauf mittels des Internets

bezögen bzw sich in der werbesloganartigen Aufforderung, Bücher durch das Internet zu erwerben, erschöpfe. Die Marke bestehe damit in ihrer Gesamtheit in einer sinnvollen Sachaussage, zu deren Verständnis keine analysierende Betrachtungsweise notwendig sei.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen damit begründet,

auch Einzelbuchstaben in gewöhnlicher Schreibweise seien eintragungsfähig und

es ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, daß

Verbote wegen der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers gegenüber den Erfordernissen des freien Warenverkehrs nur dann Vorrang genießen könnten, wenn

die Irreführung hinreichend schwer wiege. Das sei hier nicht der Fall.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juli 2000 und vom

25. Oktober 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache nur teilweise Erfolg,

nämlich insoweit, als die Anmeldung hinsichtlich der Waren "Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien, Photographien" zurückgewiesen wurde. Im

übrigen steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, denn Hauptfunktion der Marke

ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2002, 1 070

- Bar jeder Vernunft). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Gemessen an diesen Kriterien fehlt

dem angemeldeten Zeichen "kaufeinbuch.de" für die zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen das Mindestmaß an erforderlicher Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen ist in Form einer Internetadresse gebildet, wobei

"kaufeinbuch" der Second-Level-Domain und ".de" der Top-Level-Domain entspricht. Der sprachüblich in Form des Imperativs zusammengesetzte Ausdruck bildet daher einen Werbeslogan bzw eine bloße Kaufaufforderung und wird von den

hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres in dieser Bedeutung verstanden.

Ein thematischer Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu der Dienstleistung

"Herstellung und Handel mit Büchern" und den Waren "Druckereierzeugnisse,

Buchbindeartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel, CD-ROMs, Bücher, Computerprogramme, DVDs" besteht hier ohne weiteres (vgl BGH, GRUR 2001, 1 042 - REICH

UND SCHOEN; BGH GRUR 2001, 1 043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten), wobei

dahinstehen kann, ob die Dienstleistung betreffend den Handel mit Büchern ohne

weitere Einschränkungen so überhaupt schutzfähig wäre (vgl BPatG, GRUR 2003,

157 - Smartweb). Bei allen diesen genannten Dienstleistungen und Waren steht

der dargelegte Sinngehalt einer Kaufaufforderung einschließlich des thematischen

Bezugs auch ohne gedankliche Ergänzungen oder Zwischenschritte oder eine

analysierende Betrachtung so stark im Vordergrund, daß die Annahme, es könnte

sich - über eine Sachangabe hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis

handeln, nicht nahegelegt ist. Gegen die Annahme eines betrieblichen Herkunftshinweises spricht auch, daß eine Verwendung beschreibender Sachangaben bei

den eigentlichen Domainnamen, also der Second-Level-Domain, insbesondere

auch von Sach- oder Gattungsbegriffen, zur Bildung von Internetadressen oder als

Suchhilfen zur Eingrenzung von Themenkreisen und dem schnelleren, zielgerichteten Suchbegriff auf Sachinformationen durchaus üblich

ist (vgl BPatG

BlPMZ 2000, 294, - http://www.cyberlaw.de). Der, der Top-Level-Domain ".de" entsprechende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens deutet üblicherweise lediglich beschreibend darauf hin, daß die hier in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen auch oder vornehmlich über das Internet angeboten und in Anspruch genommen werden können. Eine Unterscheidungskraft kommt diesem Bestandteil regelmäßig nicht zu (vgl. Grabrucker, Jahresbericht BPatG GRUR 2000,

366, 378, GRUR 2001, 381 und GRUR 2002, 377). Er wird als bekannter Teil einer Internetadresse angesehen, ohne daß ihm eine herkunftshinweisende Wirkung zukommt. Hieraus ergibt sich lediglich ein beschreibender Hinweis auf die

Vertriebsmodalität. Es kommt entgegen der Ansicht des Anmelders auch nicht auf

die Eignung zur Irreführung an, sondern auf die Frage, ob der Verkehr das angemeldete Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis versteht, was vorliegend aus

den genannten Gründen für die zurückgewiesenen beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu verneinen ist.

Keinen beschreibenden Bezug konnte der Senat hinsichtlich der Waren "Papier,

Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien" sowie "Photographien" feststellen, so daß insoweit die Unterscheidungskraft zu bejahen und die Beschlüsse der

Markenstelle aufzuheben waren.

Grabrucker

Voit

Fink

Ko