Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.02.2003 – 3 Ni 36/02

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 36/02 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

hat

der

3. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

27. Februar 2003

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richters Dipl.-Ing. Riegler und Brandt

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das

Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der Gegenstandswert ist für das Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents

für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennutzung und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell

entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 –

Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 – Unterteilungsfahne). Von dem sich

daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des

Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen

(BGH – Stückgutverladeanlage).

Die Klägerin hat aufgrund eines in dem parallelen Verletzungsverfahren geschlossenen Vergleichs die Nichtigkeitsklage zurückgenommen.

Da sowohl die Klägerin, die im Hinblick auf die verbleibende Laufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren einen Gegenstandswert von 125.000,00 € für

angemessen ansieht, als auch die Beklagte, die in Anlehnung an den im parallelen

Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert von 250.000,00 € und angeblicher

weiterer vorprozessualer Verletzungshandlungen die Festsetzung eines Betrags

von mehr als 350.000,00 € beantragt, keine konkrete n Zahlen zur Höhe der Umsätze, der Erträge für Eigennutzung und Lizenzen oder der genannten Schadensersatzansprüche angegeben haben, ist der Senat auf eine Schätzung des Wertes

angewiesen, § 3 ZPO, § 287 ZPO analog.

Im Hinblick auf den für das Verletzungsverfahren vom Landgericht Berlin festgesetzten Streitwert sowie die oa Grundsätze der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat insgesamt einen Wert für das vorliegende Verfahren in

Höhe von 250.000 € für angemessen.

Dieser Wert entspricht dem des vor dem Landgericht Berlin anhängig gewesenen

Verletzungsverfahrens. Soweit dort Anteile für Unterlassung oder auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung enthalten sind, spielen diese

für das

Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle. Weiterhin ist ein angemessener Betrag

abzuziehen, um bei einer Restlaufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren

zum Zeitpunkt der Klageerhebung die technische Entwicklung und die mit zunehmender Laufzeit eines Patents nachlassende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Andererseits waren von der Klägerin nicht bestrittene angebliche

weitere vorprozessuale Verletzungshandlungen mit einem angegebenen Schaden

von jeweils wenigstens 50.000,00 € einzubeziehen.

Hellebrand

Riegler

Brandt

Pr