Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.02.2003 – 3 Ni 36/02
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 36/02 _______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das deutsche Patent …
hat
der
3. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
27. Februar 2003
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richters Dipl.-Ing. Riegler und Brandt
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Gegenstandswert ist für das Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents
für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennutzung und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell
entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 –
Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 – Unterteilungsfahne). Von dem sich
daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des
Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen
(BGH – Stückgutverladeanlage).
Die Klägerin hat aufgrund eines in dem parallelen Verletzungsverfahren geschlossenen Vergleichs die Nichtigkeitsklage zurückgenommen.
Da sowohl die Klägerin, die im Hinblick auf die verbleibende Laufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren einen Gegenstandswert von 125.000,00 € für
angemessen ansieht, als auch die Beklagte, die in Anlehnung an den im parallelen
Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert von 250.000,00 € und angeblicher
weiterer vorprozessualer Verletzungshandlungen die Festsetzung eines Betrags
von mehr als 350.000,00 € beantragt, keine konkrete n Zahlen zur Höhe der Umsätze, der Erträge für Eigennutzung und Lizenzen oder der genannten Schadensersatzansprüche angegeben haben, ist der Senat auf eine Schätzung des Wertes
Im Hinblick auf den für das Verletzungsverfahren vom Landgericht Berlin festgesetzten Streitwert sowie die oa Grundsätze der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat insgesamt einen Wert für das vorliegende Verfahren in
Höhe von 250.000 € für angemessen.
Dieser Wert entspricht dem des vor dem Landgericht Berlin anhängig gewesenen
Verletzungsverfahrens. Soweit dort Anteile für Unterlassung oder auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung enthalten sind, spielen diese
für das
Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle. Weiterhin ist ein angemessener Betrag
abzuziehen, um bei einer Restlaufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren
zum Zeitpunkt der Klageerhebung die technische Entwicklung und die mit zunehmender Laufzeit eines Patents nachlassende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Andererseits waren von der Klägerin nicht bestrittene angebliche
weitere vorprozessuale Verletzungshandlungen mit einem angegebenen Schaden
von jeweils wenigstens 50.000,00 € einzubeziehen.
Hellebrand
Riegler
Brandt
Pr