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BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 160/02

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 160/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 93 675.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 11 -

vom

6. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

der Waren

"Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte,

Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscher"

zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Rauchgasreinigungsgeräte, Rauchgaswäscher

ist die Wortmarke

Ökoblock.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines

Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,

dass die Marke beschreibend in der Richtung sei, dass es sich um Waren in

Blockform handele, die ökologische, umweltfreundliche Eigenschaften aufwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist

darauf hin, dass das Markenwort "Ökoblock" lexikalisch nicht nachweisbar sei und

eine zergliedernde Betrachtungsweise in mehreren notwendigen Gedankenschritten markenrechtswidrig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Soweit die Eintragung für die im Tenor genannten Waren beantragt wird, steht

der

Anmeldung

weder

das

Eintragungshindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen

Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die von der Marke beanspruchten Waren sind im wesentlichen Spezialgeräte der

Klimatechnik und der Abgasreinigung. Diese werden erfahrungsgemäß von

Spezialkreisen und interessierten Laien erworben, die die Fachbegriffe auf dem

Gebiet der Klima- und Rauchgasreinigungstechnik kennen. "Öko" wird auf diesem

Gebiet häufig als Abkürzung für ökologisch, "Block" als Abkürzung für eine

Blockbauweise verwendet. Trotzdem konnte nicht festgestellt werden, dass bei

Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräten, Rauchgasreinigungsgeräten und Rauchgaswäschern die Blockbauweise eine Rolle spielt.

Insoweit bleibt offen, was "Block" im Bereich der vorgenannten Waren beschreiben soll.

b) Soweit die eingangs genannten Waren betroffen sind, ist die Marke auch nicht

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht

nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen

können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenwort "Ökoblock" keine

Merkmalsbezeichnung entnehmen, da

insoweit eine Blockbauweise nicht

festgestellt werden konnte.

2. Soweit Heizungsgeräte betroffen sind, steht der Anmeldung das

Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Hier kann

"Ökoblock" zur Merkmalsbezeichnung dienen. Auf diesem Warengebiet gibt es

den Begriff des "Blockheizkraftwerks", das sich als "Miniblockheizkraftwerk" als

Heizungsgerät für Mehrfamilienhäuser, Pensionen und für Gewerbebetriebe eignet

(vgl www.bathow.kom/28.10.2002). Des weiteren kennt man auf dem Heizungssektor auch Blockpumpen (vgl www.ksbgroup.ch/28.10.2002). Die Marke

"Ökoblock" kann deshalb auf diesem Warengebiet zur Bezeichnung eines

Heizungsgerätes mit den Merkmalen "umweltgerecht und in Blockbauweise gefertigt" dienen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu