Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 199/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 199/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 36 275

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Webjob

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial

in Form von

Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder

anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9

enthalten; Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial

in

Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse

Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten

von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern

von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist

darauf hin, dass die angemeldete Marke als Wortneuschöpfung kein im Inland

gebräuchliches Wort darstellt und in seiner Übersetzung den unklaren Begriff

"Netzarbeit" ergebe. "Netzarbeit" könne "Arbeiten im Netz", "vernetztes Arbeiten"

oder auch "Arbeit, die vom Netz bereitgestellt wird" bedeuten. Mehrdeutigen

Begriffen fehle die Unterscheidungskraft nicht. Auch bestehe an mehrdeutigen

Begriffen kein Freihaltebedürfnis.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das

Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen dienen können. "Webjob" ist eine Sammelbezeichnung für die

neuen Berufsbilder im Bereich des Internets. Dies ergibt sich ua aus den dem

Antragsteller zur Stellungnahme übersandten Rechercheergebnissen "The Right

Web Job for You" - www.hotwired.lycos.com/26.08.2002 und "Find Web Jobs"

- www.webjobUSA.com/26.08.2002. Die vorgenannten noch gegenständlichen

Waren können sich inhaltlich mit "Webjobs" befassen, die noch gegenständlichen

Dienstleistungen können "Webjobs" zum Gegenstand haben. Dies hat zur Folge,

dass die beanspruchte Marke insoweit zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.

Die Tatsache, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die auch das

allgemeine Publikum umfassen, möglicherweise den Begriff nicht kennen und

auch die vom Markeninhaber als möglich erachteten vorbezeichneten Deutungen

vornehmen werden, stellt die Eignung zur Merkmalsbezeichnung nicht in Frage,

da es bei diesem Schutzhindernis ausreicht, wenn nicht unbeträchtliche Teile des

Verkehrs den beschreibenden Gehalt der Marke erkennen. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen ist, da auch Fachkreise und informierte Laien zu den Verkehrskreisen gehören, die den Begriffsgehalt ohne weiteres verstehen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu