Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 199/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 199/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 36 275
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Webjob
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial
in Form von
Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder
anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9
enthalten; Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial
in
Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse
Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten
von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern
von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist
darauf hin, dass die angemeldete Marke als Wortneuschöpfung kein im Inland
gebräuchliches Wort darstellt und in seiner Übersetzung den unklaren Begriff
"Netzarbeit" ergebe. "Netzarbeit" könne "Arbeiten im Netz", "vernetztes Arbeiten"
oder auch "Arbeit, die vom Netz bereitgestellt wird" bedeuten. Mehrdeutigen
Begriffen fehle die Unterscheidungskraft nicht. Auch bestehe an mehrdeutigen
Begriffen kein Freihaltebedürfnis.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das
Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen dienen können. "Webjob" ist eine Sammelbezeichnung für die
neuen Berufsbilder im Bereich des Internets. Dies ergibt sich ua aus den dem
Antragsteller zur Stellungnahme übersandten Rechercheergebnissen "The Right
Web Job for You" - www.hotwired.lycos.com/26.08.2002 und "Find Web Jobs"
- www.webjobUSA.com/26.08.2002. Die vorgenannten noch gegenständlichen
Waren können sich inhaltlich mit "Webjobs" befassen, die noch gegenständlichen
Dienstleistungen können "Webjobs" zum Gegenstand haben. Dies hat zur Folge,
dass die beanspruchte Marke insoweit zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.
Die Tatsache, dass Teile der angesprochenen Verkehrskreise, die auch das
allgemeine Publikum umfassen, möglicherweise den Begriff nicht kennen und
auch die vom Markeninhaber als möglich erachteten vorbezeichneten Deutungen
vornehmen werden, stellt die Eignung zur Merkmalsbezeichnung nicht in Frage,
da es bei diesem Schutzhindernis ausreicht, wenn nicht unbeträchtliche Teile des
Verkehrs den beschreibenden Gehalt der Marke erkennen. Hiervon ist ohne weiteres auszugehen ist, da auch Fachkreise und informierte Laien zu den Verkehrskreisen gehören, die den Begriffsgehalt ohne weiteres verstehen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu