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BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 200/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 200/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 261.4

hat der 32. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 7. Februar 2001

und vom 26. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Tel-web

ist von der Markenstelle für Klasse 41 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen

magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit

in

Klasse 16 enthalten; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder

und Drucke; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation

und Veranstaltung von Messen für wirtschafltiche und gewerbliche

Zwecke; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im

Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung

von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how;

Dienstleistungen

im

Internet, nämlich Veranstaltung von

Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von

Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-

Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von

elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von

Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über

die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß

von Handelsgeschäften

im Rahmen eines elektronischen

Kaufhauses; Marktforschung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen

zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für

die Vermittlung von finanziellem Know how; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronsiche Entgegennahme

von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten,

Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und

Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und

Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach-

und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von

Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines

Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und

Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk,

insbesondere dem Internet

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung heisst es, "Tel-web" enthalte eine eindeutige Sachaussage, nämlich Telefonnetz.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das

einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion einer

Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-

DIVIDUELLE).

Diese Unterscheidungseignung fehlt der Marke "Tel-web" für die noch strittigen

Waren und Dienstleistungen nicht; die Marke hat insoweit keinen im Vordergrund

stehenden Begriffsinhalt.

Eine Verwendung von "Tel-web" im beschreibenden Sinn ist weder im Englischen,

noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer

beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussage und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst

wird.

Das ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend, ist "Telweb" keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Die aus

"Tel" und "web" (kurz für world wide web) zusammengesetzte Marke mag zwar

sprachüblich gebildet sein, sie weist aber keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu

den strittigen Waren und Dienstleistungen auf. Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handele sich um Telekommunikationsleistungen über das Internet,

ist nicht zwingend. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden

Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, "tel-web" ausschließlich in

dem von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren. "web" ist der

umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und wird von vielen sogar als

das gesamte Internet gesehen, weil sich der private Nutzer regelmäßig nur in diesem

Bereich bewegt. Dieser mit "www" bezeichnete Bereich ist jedoch nicht weiter

untergliedert in thematische oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit "web"

bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht - im Wege einer gewissen

Vorauswahl - in ein spezielles "web", etwa "Sport-web", "Kultur-web" oder ein "Telweb", begeben, sondern nur auf bestimmte Seiten, die sich mit den für ihn interessierenden Themen befassen. Diese aber befinden sich "ungeordnet" im world wide

web und sind mittels sogenannter Suchmaschinen auffindbar. Diese bieten zur Erleichterung - z.B. in einem bei Yahoo mit "Web-Verzeichnis" benannten Bereich -

bestimmte Suchbegriffe an, u. a. "Lifestyle" sowie "Sport" und führen über Kategorien

zu den einzelnen Websites. Der Senat konnte nicht feststellen, dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und

"web" bezeichnet.

In "Tel-web" weist "web" also allenfalls darauf hin, dass die unter der Marke

angebotenen Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten werden oder für

das Internet gedacht sind. Hinzu kommt, dass der Senat nicht feststellen konnte,

dass die angesprochenen Verkehrskreise den Markenbestandteil "Tel" als Synonym

für "Telefon" oder "Telekommunikation" verstehen. Selbst, wenn aber dies der Fall

sein sollte, bleibt unklar, was im "Tel-web" zu finden ist, oder wofür dieses benutzt

werden kann. Es bleibt unklar, ob hier etwa die günstigsten Telefonanbieter zu finden

sind oder ob es um das Telefonieren über das Internet geht.

b)

Ohne feststellbar beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch

nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift steht nur die Eintragung von

Marken entgegen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur

Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, wertgeographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw Erbringung

der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen können.

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu