Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 200/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 200/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 36 261.4
hat der 32. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 7. Februar 2001
und vom 26. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Tel-web
ist von der Markenstelle für Klasse 41 teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen
magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit
in
Klasse 16 enthalten; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder
und Drucke; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation
und Veranstaltung von Messen für wirtschafltiche und gewerbliche
Zwecke; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im
Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung
von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how;
Dienstleistungen
im
Internet, nämlich Veranstaltung von
Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von
Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-
Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von
elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von
Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über
die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß
von Handelsgeschäften
im Rahmen eines elektronischen
Kaufhauses; Marktforschung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen
zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für
die Vermittlung von finanziellem Know how; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronsiche Entgegennahme
von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und
Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und
Kolloquien, Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach-
und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von
Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines
Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheberrechten, Entwicklung (Design) von Marken und
Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk,
insbesondere dem Internet
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung heisst es, "Tel-web" enthalte eine eindeutige Sachaussage, nämlich Telefonnetz.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das
einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion einer
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - IN-
DIVIDUELLE).
Diese Unterscheidungseignung fehlt der Marke "Tel-web" für die noch strittigen
Waren und Dienstleistungen nicht; die Marke hat insoweit keinen im Vordergrund
stehenden Begriffsinhalt.
Eine Verwendung von "Tel-web" im beschreibenden Sinn ist weder im Englischen,
noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer
beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussage und damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst
wird.
Das ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend, ist "Telweb" keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Die aus
"Tel" und "web" (kurz für world wide web) zusammengesetzte Marke mag zwar
sprachüblich gebildet sein, sie weist aber keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu
den strittigen Waren und Dienstleistungen auf. Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handele sich um Telekommunikationsleistungen über das Internet,
ist nicht zwingend. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, "tel-web" ausschließlich in
dem von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren. "web" ist der
umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und wird von vielen sogar als
das gesamte Internet gesehen, weil sich der private Nutzer regelmäßig nur in diesem
Bereich bewegt. Dieser mit "www" bezeichnete Bereich ist jedoch nicht weiter
untergliedert in thematische oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit "web"
bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht - im Wege einer gewissen
Vorauswahl - in ein spezielles "web", etwa "Sport-web", "Kultur-web" oder ein "Telweb", begeben, sondern nur auf bestimmte Seiten, die sich mit den für ihn interessierenden Themen befassen. Diese aber befinden sich "ungeordnet" im world wide
web und sind mittels sogenannter Suchmaschinen auffindbar. Diese bieten zur Erleichterung - z.B. in einem bei Yahoo mit "Web-Verzeichnis" benannten Bereich -
bestimmte Suchbegriffe an, u. a. "Lifestyle" sowie "Sport" und führen über Kategorien
zu den einzelnen Websites. Der Senat konnte nicht feststellen, dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und
"web" bezeichnet.
In "Tel-web" weist "web" also allenfalls darauf hin, dass die unter der Marke
angebotenen Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten werden oder für
das Internet gedacht sind. Hinzu kommt, dass der Senat nicht feststellen konnte,
dass die angesprochenen Verkehrskreise den Markenbestandteil "Tel" als Synonym
für "Telefon" oder "Telekommunikation" verstehen. Selbst, wenn aber dies der Fall
sein sollte, bleibt unklar, was im "Tel-web" zu finden ist, oder wofür dieses benutzt
werden kann. Es bleibt unklar, ob hier etwa die günstigsten Telefonanbieter zu finden
sind oder ob es um das Telefonieren über das Internet geht.
b)
Ohne feststellbar beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch
nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift steht nur die Eintragung von
Marken entgegen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur
Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, wertgeographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw Erbringung
der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen können.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu