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BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 289/02

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 289/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 05 731.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 19. Juli 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Spiele, Spielzeug, insbesondere Spielzeugpferde und Modelle von

Pferden zu Sammlerzwecken; Teile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 28 enthalten

ist die farbige Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen, da

der Wortbestandteil der Marke "Grand Champions" in der deutschen Übersetzung

"große/großartige (Sport-)Meister, Sieger, Champions" bedeute und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe dahingehend darstelle, dass sich diese Spiele mit großartigen (sportlichen) Meistern

beschäftigten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, dass "sportliche Meister" für Spielwaren keinerlei beschreibenden Begriffsinhalt habe. Darüber hinaus sei die graphische Gestaltung der Marke in ihren

Einzelheiten nicht geprüft worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH,

BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die von der Marke beanspruchten Waren, im wesentlichen Spielwaren, richten

sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Die beanspruchte Bildmarke

besteht aus den Worten "Grand Champions", die graphisch ausgestaltet ist. Bei

Marken, die aus der Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, hat

sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke als

solches, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den Anforderungen an die

Unterscheidungskraft genügt. Bereits im Wortbestandteil liegt kein beschreibender

Begriffsinhalt. Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets

zB G…/10.02.2003 findet man Hinweise darauf, dass es Grand Champions-

Wettbewerbe beim Volleyball und beim Trucking gibt. Kombiniert man diesen

Begriff

für die

Internetsuche mit "Spielzeug",

finden sich ausschließlich

Belegstellen, die den beanspruchten Begriff kennzeichnend verwenden. So findet

man auf der

Internetseite http://home.t-online.de unter dem Stichwort

"Modellpferdehersteller von D bis L" unter "Grand-Champions" die Nachricht, dass

die Firma Revell (Anmelderin) seit neuestem die Grand-Champions-Pferdemodelle

führe. Auf der

Internetseite http://www.mutinybay.net gibt es eine "Grand

Champions Page" mit Informationen für Sammler der Modellpferdeserie "Grand

Champions". Soweit ersichtlich, drückt dementsprechend "Grand Champions"

keine Sachinformation über die beanspruchten Spielzeuge aus, sondern weist auf

einen bestimmten Hersteller hin.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie dargestellt, lässt sich der beanspruchten

Marke keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet

werden könnte. "Grand Champions" ist weder als Qualitätsmerkmal oder ähnliches

feststellbar, so dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, was mit dem Markenbegriff bezeichnet werden könnte.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Abb. 1

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