Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 289/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 289/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 05 731.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 19. Juli 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Spiele, Spielzeug, insbesondere Spielzeugpferde und Modelle von
Pferden zu Sammlerzwecken; Teile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 28 enthalten
ist die farbige Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen, da
der Wortbestandteil der Marke "Grand Champions" in der deutschen Übersetzung
"große/großartige (Sport-)Meister, Sieger, Champions" bedeute und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe dahingehend darstelle, dass sich diese Spiele mit großartigen (sportlichen) Meistern
beschäftigten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, dass "sportliche Meister" für Spielwaren keinerlei beschreibenden Begriffsinhalt habe. Darüber hinaus sei die graphische Gestaltung der Marke in ihren
Einzelheiten nicht geprüft worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH,
BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die von der Marke beanspruchten Waren, im wesentlichen Spielwaren, richten
sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Die beanspruchte Bildmarke
besteht aus den Worten "Grand Champions", die graphisch ausgestaltet ist. Bei
Marken, die aus der Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, hat
sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke als
solches, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den Anforderungen an die
Unterscheidungskraft genügt. Bereits im Wortbestandteil liegt kein beschreibender
Begriffsinhalt. Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets
zB G…/10.02.2003 findet man Hinweise darauf, dass es Grand Champions-
Wettbewerbe beim Volleyball und beim Trucking gibt. Kombiniert man diesen
Begriff
für die
Internetsuche mit "Spielzeug",
finden sich ausschließlich
Belegstellen, die den beanspruchten Begriff kennzeichnend verwenden. So findet
man auf der
Internetseite http://home.t-online.de unter dem Stichwort
"Modellpferdehersteller von D bis L" unter "Grand-Champions" die Nachricht, dass
die Firma Revell (Anmelderin) seit neuestem die Grand-Champions-Pferdemodelle
führe. Auf der
Internetseite http://www.mutinybay.net gibt es eine "Grand
Champions Page" mit Informationen für Sammler der Modellpferdeserie "Grand
Champions". Soweit ersichtlich, drückt dementsprechend "Grand Champions"
keine Sachinformation über die beanspruchten Spielzeuge aus, sondern weist auf
einen bestimmten Hersteller hin.
b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie dargestellt, lässt sich der beanspruchten
Marke keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet
werden könnte. "Grand Champions" ist weder als Qualitätsmerkmal oder ähnliches
feststellbar, so dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, was mit dem Markenbegriff bezeichnet werden könnte.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Abb. 1
Hu