Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.03.2003 – 25 W (pat) 16/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 31 539.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie die Richterin Sredl und die Richterin k.A. Bayer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Easycontrol

ist am 21. Mai 2001 unter anderen für "elektrische, optische Wäge-, Meß-, Signal-,

Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente, nämlich Messgeräte für medizinische Zwecke, insbesondere Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer" zur

Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2

MarkenG teilweise, nämlich für die oben genannten Waren, aus den Gründen des

Beanstandungsbescheids, auf den die Anmelderin nicht reagiert hat, zurückgewiesen. Die Marke sei aus den englischen Wörtern "easy" und "control" in sprachüblicher Form zusammengesetzt und werde von breiten Bevölkerungsschichten mühelos verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise werteten sie lediglich als

werbemäßigen und beschreibenden Hinweis auf Geräte, mit denen sich bestimmte Werte, wie zB der Blutdruck und die Körpertemperatur, leicht überprüfen lassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 24. Oktober 2001 aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der angemeldeten Marke beschlossen worden ist.

Das in Frage stehende Zeichen genüge den geringen Anforderungen, die an die

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen seien. Es

sei der Gesamteindruck des Zeichens zu beurteilen. Der Gesamtbegriff "Easycontrol" weise keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern sei von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Sowohl für "easy" als auch für "control" gäbe es

zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten, und im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren seien zahlreiche Interpretationen denkbar. Eine klare sachbezogene Aussage lasse sich nicht entnehmen. Der sprachübliche englische Ausdruck

für Fiebermessen sei "to check one’s temperature" oder für Blutdruckmessen "to

take the bloodpressure". Fieberthermometer hießen "clinical Thermometer" und

Messungen in medizinischer Hinsicht würden in der Regel als "examinations" oder

"checks", nicht als "controls" bezeichnet. Dem Markenwort könne auch nicht entnommen werden, ob "control" als Verb oder als Substantiv zu lesen sei. Im Internet werde "easycontrol" als namensmäßige Bezeichnung verwendet. Dies sei

ebenfalls ein Hinweis auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.

Auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG stehe der Eintragung der angemeldeten Marke

nicht entgegen. Ihre Bedeutung sei zu vage und unbestimmt, als dass der Ausdruck zur Beschreibung der Produkte dienen könnte, bei denen exakte Werte und

sehr genaue Messungen gefordert seien. Es könnten der Bezeichnung keine konkreten Aussagen über Merkmale der Waren oder der Art und Weise der Untersuchungen und Kontrolle entnommen werden. Außerdem seien zahlreiche Zeichen

mit dem Bestandteil "easy" geschützt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke für die

Waren "elektrische, optische Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente, nämlich Messgeräte für medizinische Zwecke, insbesondere

Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer" gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach diesen Vorschriften sind

unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, bzw die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Erhebliche deutsche Verkehrskreise verstehen die angemeldete Marke "Easycontrol" im Sinne von "einfache, leichte Kontrolle", da dies für deutsche Verkehrskreise die nächstliegende Bedeutung ist. Das englische Wort "easy" ist den deutschen

Verkehrskreisen im Sinne von "leicht, einfach, bequem" bekannt, und ua mit der

Bedeutung "leicht" sogar bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen.

Das Wort "easy" verstehen daher selbst Laien. Auch das einfache englische

Wort "control" wird ohne weiteres im Sinne von "Kontrolle" verstanden, zumal die

Sprachnähe zu der deutschen Bezeichnung "Kontrolle" das Verständnis zusätzlich

erleichtert.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich für die zurückgewiesenen Waren um

eine beschreibende Merkmalsangabe in dem Sinne, dass die angemeldeten

Messgeräte einer leichten, bequemen Kontrolle der entsprechenden Werte dienen. Der Vortrag der Anmelderin, dass im Englischen der Vorgang des Messens

nicht mit dem Wort "control" bezeichnet würde, greift nicht durch, da das Messen

der entsprechenden Werte keinen Selbstzweck darstellt, sondern der Kontrolle

dieser Werte dient. Um vom Verkehr als Bestimmungsangabe angesehen und verwendet zu werden, ist es auch nicht notwendig, dass man aus der Bezeichnung

bereits Einzelheiten über die Art des Messvorgangs erfährt, da schon der Hinweis

auf eine einfache Kontrolle für den Verkehr eine wesentliche Sachangabe darstellt. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr heute daran gewöhnt ist, dass zahlreiche medizinische Werte nicht mehr nur von einem Arzt bei einer medizinischen

Untersuchung überprüft werden, sondern dass einfach zu handhabende medizinische Geräte es auch Laien erlauben, bestimmte medizinische Daten zu erheben

und zu kontrollieren. So können zB Zuckerkranke ihre Zuckerwerte mit einem Blutzuckermessgerät laufend verfolgen, um gegebenenfalls die Werte dann durch Medikamente oder eine Diät zu regulieren. Außerdem gibt es Blutdruckmessgeräte

und Herzfrequenzmessgeräte für Laien, die eine Kontrolle und Regulierung der

entsprechenden Werte zB bei sportlichen Betätigungen (Walking, Laufen usw) erlauben. Bei diesen Geräten können häufig Werte gespeichert werden oder Grenzwerte eingegeben werden, bei deren Überschreitung ein Signal ertönt. Die Geräte

beschränken sich nicht lediglich auf eine reine Messfunktion, sondern erlauben

auch eine einfache Kontrolle und Überwachung. Selbst bei Fieberthermometern

kann nicht nur die einzelne Messung von Bedeutung sein, sondern der Verlauf der

Fieberkurve, der mit einem medizinischen Messgerät kontrolliert werden kann. Der

Aussagegehalt der angemeldeten Marke ist bei den hier zu beurteilenden Waren

daher rein beschreibend.

Auch die gewählte Sprachform führt nicht zur Schutzfähigkeit der Marke, da sie

- wenngleich lexikalisch nicht nachweisbar - sprachüblich gebildet ist (vgl zB

PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch – Deutsch, 2002,

S 264 ua mit Beispielen wie "easy walk", "easy-care", "easy chair"). Für die deutschen Verkehrskreise spielt es dabei keine Rolle, ob die Bestandteile getrennt, mit

Bindestrich oder zusammengeschrieben sind, da ihm entsprechende Feinheiten

der englischen Sprache unbekannt sind, so dass hier sämtliche Schreibweisen

möglich sind. Die Verwendung englischsprachiger Begriffe ist für die deutschen

Mitbewerber und Fachkreise freizuhalten, da die englische Sprache auf medizinischem Gebiet wegen der internationalen Verflechtungen eine Fachsprache ist. Außerdem ist der deutsche Verkehr auch im Zusammenhang mit Messgeräten an

englische Begriffe gewöhnt (vgl zB Display, Power, on, off, set, error) und die angemeldete Marke aus so einfachen englischen Wörtern gebildet, dass selbst Laien

sie verstehen. Soweit die Anmelderin vorträgt, im Internet werde die Bezeichnung "EasyControl" namensmäßig für sehr unterschiedliche Geräte verwendet, so

lässt sich daraus nicht auf eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung schließen, da es durchaus üblich ist, dass Firmen einzelne Geräte auch mit

rein beschreibenden Bezeichnungen benennen. Gleiches gilt, wenn die angemeldete Bezeichnung in Firmennamen enthalten ist. Dies kann sogar ein Hinweis für

eine rein beschreibende Bedeutung sein, da eine Firma häufig eine Sachfirma ist.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren

auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr die Bezeichnung als reine

Sachangabe versteht. Soweit die Anmelderin vorträgt, die Wörter "easy" und "control" könne man unterschiedlich übersetzen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der angemeldeten Marke. Es kommt nicht darauf an, wie eine Wortkombination rein theoretisch übersetzt werden könnte, wenn man alle lexikalisch aufgeführten Übersetzungen der Einzelbestandteile kombiniert, sondern entscheidend

ist, wie der Verkehr die angemeldete Marke in Verbindung mit den jeweils zu beurteilenden Waren versteht. Insoweit ist die Bedeutung der angemeldeten Marke

eindeutig, da die einzelnen Übersetzungsalternativen entweder das gleiche bedeuten (wie "leichte Kontrolle" und "einfache Überwachung"), oder in Bezug auf

die zurückgewiesenen Waren als unsinnige Wortgebilde unbeachtlich sind (zB

leichtlebiger Kontrollhebel). Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht

nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 -

antiKALK), wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Warenbezug handelt. Im Übrigen führt eine gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheit nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit (vgl die ähnlichen Überlegungen des BGH in der Entscheidung "Bücher

für eine bessere Welt", GRUR 2000, 882). Dem entspricht auch die Rechtsprechung zu Gemeinschaftsmarken, wonach zB die Bezeichnung "COMPANYLINE"

(angemeldet für Versicherungs- und Finanzwesen) keine Unterscheidungskraft hat

(EuG MarkenR 2000, 70; EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - C-104/00P).

Die Voreintragungen, insbesondere beim Harmonisierungsamt, auf die sich die

Anmelderin beruft, rechtfertigen ebenfalls nicht die Eintragung. Sie betreffen andere Wortkombinationen und sind nicht präjudiziell. Die Prüfung der Schutzfähigkeit

ist für die konkrete Wortkombination und die jeweils angemeldeten Waren und

Dienstleistungen vorzunehmen. Im Übrigen wäre der Senat an Voreintragungen

selbst identischer Marken bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit neu angemeldeter Zeichen nicht gebunden. Außerdem sind nicht alle Marken mit dem Bestandteil "easy" mit der angemeldeten Marke vergleichbar. Insbesondere rechtfertigt die

EASYBANK- Entscheidung (EuG, GRUR Int 2001, 756), auf die sich die Anmelderin besonders stützt, nicht die Eintragung der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren. Die Fälle sind anders gelagert, da bei der angemeldeten Marke der beschreibende Gehalt noch deutlicher ist. Im vorliegenden Fall ist die Kontrolle, der die Waren dienen, selbst einfach. Bei dem Wort "EASYBANK" ist dagegen noch ein zusätzlicher Gedankenschritt erforderlich, wenn auch der Aussagegehalt für den Verkehr erkennbar bleibt. Ähnliches gilt hinsichtlich der von der Anmelderin genannten "BABY-DRY"-Entscheidung (EuGH, GRUR 2001, 1145), da

"BABY-DRY" von der Sprachform her ungewöhnlicher ist als die angemeldete

Marke. Die EU-Marke 002500049 "Easycontrol" weist eine graphische Gestaltung

auf, so dass sie mit der vorliegenden Marke ebenfalls nicht vergleichbar ist.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems

Sredl

Bayer